
Wirkung der Entlastung des Stiftungsvorstands
Wenn Sie Mitglied in einem Stiftungsvorstand sind, tragen Sie eine große Verantwortung. Es kann vorkommen, dass durch Entscheidungen des Vorstands ein Schaden für die Stiftung entsteht. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der Vorstand für diesen Schaden haften muss. Ein wichtiges Instrument in diesem Zusammenhang ist die sogenannte Entlastung.
Viele Menschen glauben, dass eine erfolgte Entlastung automatisch bedeutet, dass keine Ansprüche auf Schadensersatz mehr gegen sie geltend gemacht werden können. Doch bei einer Stiftung ist die Rechtslage komplizierter als bei anderen Gesellschaftsformen.
Die Entlastung ist im Kern ein Vertrauensbeweis. Das zuständige Organ der Stiftung bestätigt damit, dass die Verwaltung im vergangenen Zeitraum ordnungsgemäß geführt wurde. In vielen Vereinen oder Firmen führt dies dazu, dass bekannte Ansprüche gegen die Verwaltung erlöschen. Man möchte damit einen Schlussstrich unter die Vergangenheit ziehen.
Bei einer Stiftung gelten jedoch strengere Regeln. Der Grund hierfür ist der Aufbau der Stiftung selbst.
Um zu verstehen, warum eine Entlastung beim Stiftungsvorstand oft nicht ausreicht, muss man den Vergleich zu anderen Rechtsformen ziehen.
In einem Verein oder einer GmbH gibt es Mitglieder oder Gesellschafter. Diese Personen sind die „Eigentümer“ oder zumindest die Entscheidungsträger über das Schicksal der Organisation. Wenn diese Personen sagen: „Wir entlasten den Vorstand“, dann verzichten sie ganz bewusst auf mögliche Schadensersatzansprüche. Sie dürfen das, weil es ihr eigenes Interesse oder ihr eigenes Vermögen betrifft.
Eine Stiftung ist anders. Sie gehört niemandem außer sich selbst. Es gibt keine Mitglieder und keine Anteilseigner. Es fehlt also ein „autonomes Organ“, das frei über die Ansprüche der Stiftung verfügen darf. Alles, was in einer Stiftung geschieht, muss dem Stifterwillen und dem Stiftungsinteresse dienen. Niemand darf einfach so auf Geld verzichten, das der Stiftung zusteht, es sei denn, es gibt einen sehr triftigen Grund dafür.
Oft wird gefragt, ob die Stiftungsbehörde durch ihre Aufsicht eine befreiende Entlastung erteilen kann. Die Antwort des vorliegenden Textes ist hier sehr deutlich.
Die Stiftungsbehörde fungiert als sogenannte Rechtsaufsicht. Ihre Aufgabe ist es, darüber zu wachen, dass die Stiftung ihre Zwecke erfüllt und die Gesetze einhält. Sie ist dazu berufen, die Rechte der Stiftung gegenüber dem Vorstand durchzusetzen.
Wenn die Stiftungsbehörde den Vorstand entlastet, bedeutet das nicht automatisch, dass Schadensersatzpflichten wegfallen. Die Behörde hat nämlich nicht die Macht, auf Ansprüche der Stiftung zu verzichten, wenn dies dem Stiftungszweck widerspricht. Die Schadensersatzpflicht bleibt also oft bestehen, selbst wenn die Behörde Kenntnis von den Vorfällen hatte.
Viele Stiftungen haben neben dem Vorstand ein weiteres Gremium, wie zum Beispiel einen Verwaltungsrat oder ein Kuratorium. Dieses Organ soll den Vorstand überwachen.
Auch ein solches Kontrollorgan ist nicht völlig frei in seinen Entscheidungen. Es handelt nicht wie ein privater Eigentümer. Stattdessen ist es strikt an das Interesse der Stiftung gebunden. Eine Entlastung durch den Verwaltungsrat führt nur dann zum Erlöschen von Schadensersatzansprüchen, wenn dieser Verzicht durch das Interesse der Stiftung sachlich gerechtfertigt ist.
In der Praxis ist eine wirksame Entlastung, die zur Haftungsbefreiung führt, daher nur in seltenen Ausnahmefällen vorstellbar. Wenn zum Beispiel ein Vorstand eine Fehlentscheidung getroffen hat, die zwar zu einem Schaden führte, aber insgesamt im Rahmen einer vernünftigen Strategie lag, könnte eine Entlastung eventuell greifen. Bei offenkundigen Fehlern, wie etwa bei einer völlig unsachgemäßen Geldanlage, bleibt die Haftung meist bestehen.
Der Text setzt sich kritisch mit der Rechtsprechung auseinander. Ein Beispiel ist ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg im Fall der „Stiftung Johannes a Lasco“.
In diesem Fall hatte das Gericht eine sehr weitgehende Wirkung der Entlastung angenommen. Der Text kritisiert, dass das Gericht nicht genau genug geprüft hat, ob die Entlastung überhaupt wirksam war. Da es im betreffenden Fall offenbar deutliche Fehlentscheidungen bei der Anlage des Stiftungsvermögens gab, hätte das Gericht hinterfragen müssen, ob das Kontrollorgan überhaupt rechtmäßig auf die Schadensersatzansprüche verzichten durfte.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, wer überhaupt das Recht hat, eine Entlastung auszusprechen. Hier gibt es unter Juristen verschiedene Meinungen.
Ein Experte namens Schwintek vertritt die Ansicht, dass ein Kontrollorgan nur dann entlasten darf, wenn dies ausdrücklich im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung so festgelegt wurde. Ohne eine solche schriftliche Befugnis dürfe das Organ keine Entlastung mit haftungsbefreiender Wirkung erteilen.
Der vorliegende Text widerspricht dieser strengen Ansicht. Er argumentiert wie folgt:
Auch nach der neuen Rechtslage (beispielhaft erwähnt wird § 84 Abs. 4 Satz 2) ändert sich an dieser Grundlogik wenig. Zwar soll eine Satzung die Aufgaben und Befugnisse von zusätzlichen Organen genau bestimmen, aber das bedeutet nicht, dass die Entlastungskompetenz jedes Mal einzeln und detailliert aufgezählt werden muss. Sie wird als Teil der allgemeinen Überwachungsfunktion angesehen.
Für Sie als Vorstandsmitglied oder Stifter bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht blind auf eine Entlastung. Eine Entlastung ist kein „Freibrief“ für Fehler.
Haftungsfragen im Stiftungsrecht sind hochkomplex und hängen stark vom Einzelfall ab. Eine fehlerhafte Einschätzung kann teure Folgen haben.
Wenn Sie Fragen zur Haftung von Stiftungsorganen haben oder Unterstützung bei der Gestaltung Ihrer Stiftungssatzung benötigen, sollten Sie professionellen Rat einholen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir beraten Sie gerne umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten.
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