
Wirkung der Vormerkung bei Verlängerung eines befristeten Angebots
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. März 2024 (V ZR 176/22) entschieden, dass eine Vormerkung, die einen künftigen Anspruch aus einem befristeten Vertragsangebot sichert,
auch bei einer rechtzeitigen Verlängerung der Annahmefrist bis zum Ablauf der verlängerten Frist ihre Sicherungswirkung behält.
Eine Frau (Klägerin) forderte die Löschung einer Vormerkung, die zugunsten der Beklagten (Ehefrau des Sohnes ihres Ehemanns aus erster Ehe) im Grundbuch eingetragen war.
Die Vormerkung sicherte den Anspruch der Beklagten auf Übereignung einer Eigentumswohnung, die ihr Ehemann ihr mit notarieller Urkunde vom 30. Juni 2014 angeboten hatte.
Die Annahmefrist für dieses Angebot war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2016 befristet.
Am 18. Oktober 2016 wurde die Annahmefrist notariell bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
Die Klägerin argumentierte, dass die Vormerkung mit Ablauf der ursprünglichen Frist erloschen sei und dass sie als Gesamthandseigentümerin
der Wohnung nach südafrikanischem Güterrecht berechtigt sei, die Löschung zu verlangen.
Das OLG wies die Klage ab.
Der BGH hob das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Der BGH bestätigte, dass die Vormerkung weiterhin besteht, da die Verlängerung der Annahmefrist den gesicherten Anspruch nicht verändert hat.
Der BGH entschied des Weiteren, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der
Vormerkung aus Paragraf 816 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 816 Abs. 1 Satz 1 BGB haben könnte.
Der BGH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Streitgegenstand des Prozesses nicht nur auf einen Anspruch auf
Grundbuchberichtigung nach Paragraf 894 BGB beschränkt ist, sondern auch einen Bereicherungsanspruch nach Paragraf 816 BGB umfasst.
Der BGH entschied auch, dass es für die Frage der Prozessführungsbefugnis auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt.
Eine Vormerkung, die einen sich aus einem befristeten Vertragsangebot ergebenden künftigen Anspruch sichert,
entfaltet bei rechtzeitiger Verlängerung der ursprünglichen Annahmefrist Sicherungswirkung bis zum Ablauf der verlängerten Annahmefrist.
Paragraf 816 Abs. 1 Satz 2 BGB dient insbesondere dem Ausgleich von Rechtsverschiebungen, die aufgrund der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb eintreten, und richtet sich auf deren Rückgängigmachung.
Die Entscheidung des BGH klärt die Frage, wie sich eine Verlängerung der Annahmefrist auf die Sicherungswirkung einer Vormerkung auswirkt.
Sie stärkt die Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr und ermöglicht es den Beteiligten, flexibel auf veränderte Umstände zu reagieren, ohne den Rang ihrer Vormerkung zu gefährden.
Die Entscheidung bestätigt die strenge Akzessorietät der Vormerkung zum gesicherten Anspruch.
Der BGH betont die Bedeutung des Grundbuchs als öffentliches Register, das zuverlässig Auskunft über die Rechtsverhältnisse an Grundstücken geben soll.
Das Urteil unterstreicht, dass bei der Prüfung der Gutgläubigkeit im Sinne von Paragraf 892 BGB nicht die Kenntnis von dem Mangel eines rechtlichen Grundes,
sondern die Kenntnis von der Unrichtigkeit der Grundbucheintragung entscheidend ist.
Die Entscheidung ist relevant für alle, die im Grundstücksverkehr tätig sind, insbesondere für Notare, Rechtsanwälte, Immobilienmakler und Grundstückseigentümer.
Es ist wichtig, sich der Auswirkungen einer Verlängerung der Annahmefrist auf die Sicherungswirkung einer Vormerkung bewusst zu sein.
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