Wirkung des Ablaufs der Ausschlagungsfrist

Juni 5, 2025

Wirkung des Ablaufs der Ausschlagungsfrist

Wenn jemand stirbt, gibt es eine wichtige Frist, in der man entscheiden muss, ob man das Erbe annehmen oder ablehnen möchte. Diese Frist nennt man Ausschlagungsfrist. Sie ist sehr streng und hat weitreichende Folgen, wenn man sie verpasst.


Was passiert, wenn die Ausschlagungsfrist abläuft?

Wenn die Ausschlagungsfrist abläuft und man das Erbe nicht ausdrücklich abgelehnt hat, gilt es so, als hätte man es angenommen. Das nennt man Annahmefiktion. Das bedeutet, man wird automatisch Erbe, auch wenn man es gar nicht wollte.

Das Gesetz ist hier sehr streng: Wenn man die Frist unabsichtlich verpasst hat, gibt es normalerweise keine zweite Chance. Man kann nicht einfach sagen, man war unverschuldet daran gehindert. Die einzige Möglichkeit, diese automatische Annahme rückgängig zu machen, ist eine sogenannte Anfechtung nach Paragraph 1956 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das ist eine spezielle Regelung, die nur in diesem Fall gilt.


Fristen für einzelne Erben

Jeder Miterbe hat seine eigene Ausschlagungsfrist. Wenn zum Beispiel jemand im Ausland ist, verlängert sich die Frist nur für diese Person, nicht für alle anderen. Auch andere Gründe, die die Frist normalerweise verlängern würden (sogenannte Hemmungstatbestände), wirken nur für die Person, bei der diese Gründe vorliegen. Es kann sogar sein, dass eine Person mehrere verschiedene Fristen hat, zum Beispiel wenn ihr zu unterschiedlichen Zeiten verschiedene Erbteile zufallen.


Wer muss was beweisen?

Das Thema ist auch sehr wichtig, wenn es um Beweise geht:

  • Wer sich auf eine wirksame Ausschlagung beruft, muss beweisen, dass die Ablehnung des Erbes wirksam war. Zum Beispiel muss ein Erbe, der seinen Pflichtteil geltend machen will (das ist ein Mindestanteil am Erbe, den man auch bekommt, wenn man das Erbe ablehnt), oder der sich gegen Forderungen von Gläubigern wehren möchte, beweisen, dass er das Erbe ausgeschlagen hat. Er muss nur zeigen, dass seine Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht angekommen ist. Er muss nicht beweisen, dass sie pünktlich angekommen ist.
  • Wer sich auf den Verlust des Ausschlagungsrechts beruft (also sagt, das Erbe wurde angenommen oder die Frist ist abgelaufen), muss dies beweisen. Wenn zum Beispiel Gläubiger Geld vom Erben fordern, müssen sie beweisen, dass der Erbe das Erbe angenommen hat, dass die Ausschlagung unwirksam war oder dass die Frist abgelaufen ist.
  • Wenn ein Erbe behauptet, er hat das Erbe rechtzeitig ausgeschlagen, muss er beweisen, dass er die Erklärung abgegeben hat und wann das war. Die Gläubiger wiederum müssen beweisen, wann die Frist begann und wann sie endete.
  • Wenn ein Erbe seine eigene Ausschlagung als unwirksam bezeichnet, weil er zum Beispiel die Frist verpasst hat, muss er beweisen, wann die Frist begann und endete.

Wirkung des Ablaufs der Ausschlagungsfrist


Fristdauer und Hemmung der Frist

Wer sich darauf beruft, dass die Frist länger war (z.B. wegen eines Auslandsaufenthalts) oder dass die Frist unterbrochen wurde (sogenannte Hemmung), muss dies beweisen. Wenn jemand zum Beispiel behauptet, er war bei Beginn der Frist nicht geschäftsfähig, muss er das beweisen. Wenn jemand einen späteren Beginn der Frist behauptet (z.B. weil er sich geirrt hat oder das Testament erst später bekannt wurde), muss er das darlegen. Wenn er das schafft, muss die andere Seite beweisen, dass die Frist doch früher begonnen hat.


Was ist die Feststellungslast im Erbscheinsverfahren?

In einem sogenannten Erbscheinsverfahren (das ist ein Verfahren, bei dem man einen Nachweis über sein Erbrecht bekommt) muss das Nachlassgericht selbst herausfinden, ob die Ausschlagung korrekt und fristgerecht war. Wenn das Gericht das nicht eindeutig klären kann, muss es nach den Regeln der materiellen Feststellungslast entscheiden. Das bedeutet:

  • Wer bestreitet, dass die Ausschlagung pünktlich angekommen ist, trägt die Feststellungslast.
  • Wenn Gläubiger einen Erbschein beantragen, müssen sie beweisen, dass der Erbe die Ausschlagungsfrist verpasst hat.
  • Wenn der Erbe selbst einen Erbschein beantragt, muss er beweisen, dass eine von ihm erklärte Ausschlagung unwirksam war.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Ausschlagungsfrist eine sehr wichtige und strenge Regelung im Erbrecht ist. Das Verpassen der Frist führt fast immer zur automatischen Annahme des Erbes. Wer sich auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Ausschlagung beruft, muss dies auch beweisen. Das Nachlassgericht prüft im Erbscheinsverfahren von Amts wegen, ob eine Ausschlagung fristgerecht war.

Gibt es noch etwas, das Sie zur Ausschlagungsfrist wissen möchten?

RA und Notar Krau

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