Wirkungen der Erbausschlagung einer in Polen lebenden Erbin gegenüber einem niederländischen Gericht für das deutsche Nachlassverfahren
Dieser Fall handelt von einem komplizierten Streit vor dem Amtsgericht Hagen. Es geht um nicht bezahlte Miete, eine Räumungsklage und die schwierige Frage, wer eigentlich Erbe geworden ist. Das Gericht in Hagen weiß nicht sicher, wie es entscheiden soll. Deshalb fragt es nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Rat.
Es gibt zwei Hauptpersonen in diesem Streit. Auf der einen Seite steht die Klägerin. Ihr gehört eine Wohnung in Deutschland. Sie ist die Vermieterin. Auf der anderen Seite steht die Beklagte. Sie ist die Witwe eines Mannes, der verstorben ist. Wir nennen den Verstorbenen hier „Herr E“. Die Witwe lebt in Polen.
Herr E hatte die Wohnung von der Klägerin gemietet. Er starb im Dezember 2022. Nach seinem Tod wurde die Miete für die Wohnung nicht mehr bezahlt. Außerdem wurde die Wohnung nicht geräumt, also nicht leer an die Vermieterin zurückgegeben.
Die Vermieterin möchte nun Geld sehen. Sie verlangt von der Witwe die ausstehende Miete. Außerdem soll die Witwe die Wohnung räumen. Die Vermieterin sagt: „Du bist die Ehefrau. Also bist du die Erbin. Als Erbin musst du für die Schulden deines Mannes geradestehen.“
Die Witwe wehrt sich dagegen. Sie sagt: „Ich bin gar nicht die Erbin. Ich habe das Erbe ausgeschlagen.“ Wer ein Erbe ausschlägt, bekommt nichts vom Vermögen des Toten. Er muss aber auch keine Schulden bezahlen.
Der Fall ist besonders schwierig, weil Herr E Verbindungen zu zwei Ländern hatte: Deutschland und die Niederlande.
Das Gesetz der Europäischen Union regelt solche Fälle. Es gibt die sogenannte Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Dieses Gesetz besagt: Das Gericht in dem Land ist zuständig, in dem der Verstorbene seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Das ist der Ort, wo sein Lebensmittelpunkt war.
Das Problem ist nun folgendes: Beide Gerichte fühlen sich zuständig.
Das niederländische Gericht argumentiert stark mit dem langen Aufenthalt von Herrn E in den Niederlanden. Das deutsche Gericht ging zunächst von seiner eigenen Zuständigkeit aus, weil Herr E zuletzt in Deutschland gemeldet war.
Nun wird es für die Witwe gefährlich. Sie wollte das Erbe nicht haben. Sie hat deshalb gehandelt. Sie hat dem niederländischen Gericht geschrieben und dort das Erbe ausgeschlagen. Das tat sie im Dezember 2023. Sie dachte, das reicht aus. Schließlich war ihr Mann lange in den Niederlanden.
Das deutsche Gericht sagt aber: „Für uns zählt das vielleicht nicht.“ Nach deutschem Recht muss man das Erbe sehr schnell ausschlagen. Meistens hat man nur sechs Wochen Zeit. Wenn man im Ausland lebt, sind es sechs Monate. Die Witwe wusste seit Februar 2023 von dem Verfahren in Deutschland. Sie hat aber dem deutschen Gericht gegenüber keine formgerechte Ausschlagung erklärt. Sie hat das nur in den Niederlanden getan.
Die Vermieterin argumentiert nun schlau: Das deutsche Gericht sei zuständig. Die Witwe habe in Deutschland nicht rechtzeitig „Nein“ zum Erbe gesagt. Die Erklärung in Holland sei für das deutsche Verfahren egal. Darum sei die Witwe nun automatisch die Erbin geworden. Als Erbin müsse sie die Mietschulden bezahlen.
Die Witwe sieht das anders. Sie sagt: Mein Mann hat eigentlich in den Niederlanden gelebt. Das dortige Gericht ist zuständig. Ich habe dort alles richtig gemacht und das Erbe abgelehnt. Ich bin keine Erbin und zahle keine Miete.
Das Amtsgericht Hagen steckt in einer Zwickmühle. Es weiß nicht, welches Recht vorrangig ist. Es will keinen Fehler machen. Deshalb hat es das Verfahren ausgesetzt. Das bedeutet, der Prozess macht eine Pause. Der Richter in Hagen schickt nun drei wichtige Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH ist das höchste Gericht für Fragen zum EU-Recht. Er sitzt in Luxemburg. Seine Antworten sind bindend für alle Gerichte in der EU.
Hier sind die drei Fragen vereinfacht erklärt:
Frage 1: Darf man sich das Gericht aussuchen? Wenn zwei Gerichte in verschiedenen Ländern (Deutschland und Niederlande) beide sagen „Wir sind zuständig“, was gilt dann? Darf die Erbin (die Witwe aus Polen) sich eines der Gerichte aussuchen? Kann sie ihre Ausschlagung einfach bei dem Gericht abgeben, das ihr besser passt? Ist diese Ausschlagung dann wirksam, auch wenn sie nicht am Wohnort der Witwe stattfindet?
Frage 2: Zählt die Erklärung im anderen Land? Angenommen, die Antwort auf Frage 1 ist „Ja“. Gilt dann die Ausschlagung beim niederländischen Gericht automatisch auch für das deutsche Gericht? Muss das deutsche Gericht die Erklärung aus den Niederlanden so akzeptieren, als wäre sie direkt in Hagen abgegeben worden? Das wäre wichtig für die Witwe. Dann hätte sie das Erbe nämlich wirksam abgelehnt.
Frage 3: Spielt der Zeitpunkt eine Rolle? Hängt die Wirksamkeit davon ab, von welchem Verfahren die Witwe zuerst wusste? Die Witwe wusste zuerst vom deutschen Verfahren. Hätte sie zwingend in Deutschland ausschlagen müssen? Oder durfte sie trotzdem später das niederländische Verfahren nutzen? Darf sie nach Belieben entscheiden, wo sie ihre Erklärung abgibt?
Die Antworten auf diese Fragen entscheiden über den Ausgang des Streits. Wenn der Europäische Gerichtshof sagt: „Die Erklärung in den Niederlanden reicht aus“, dann hat die Witwe Glück. Sie ist dann keine Erbin. Die Klage der Vermieterin würde abgewiesen werden. Die Witwe müsste die Miete nicht zahlen.
Wenn der Europäische Gerichtshof aber sagt: „Nein, sie hätte das in Deutschland nach deutschen Regeln tun müssen“, dann hat die Witwe Pech. Sie wäre dann ungewollt Erbin geworden. Sie müsste für die Schulden ihres verstorbenen Mannes aufkommen und die Miete nachzahlen.
Das Amtsgericht Hagen wartet nun auf die Post aus Luxemburg. Bis dahin bleibt der Fall offen.
Damit der Text noch verständlicher wird, sind hier die wichtigsten Fachbegriffe noch einmal einfach erklärt:
Dieser Fall zeigt, wie kompliziert Erbrecht sein kann, wenn Menschen in Europa umziehen und in verschiedenen Ländern leben und arbeiten.
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