Wirkungen von letztwilligen Verfügungen mit gleichem Datum

Mai 12, 2020
Wirkungen von letztwilligen Verfügungen mit gleichem Datum

Wirkungen von letztwilligen Verfügungen mit gleichem Datum – KG Berlin Beschluss vom 06.11.1990 – 1 W 2992/90

RA und Notar Krau

Der Fall behandelt die rechtliche Beurteilung mehrerer Testamente mit demselben Datum und die Feststellung, welches Testament die letztwillige Verfügung des Erblassers darstellt.

Dabei sind folgende wesentliche Punkte zu beachten:

Zeitgleiche Testamente:

Bei mehreren Testamenten mit dem gleichen Datum wird davon ausgegangen, dass sie zeitgleich errichtet wurden, wenn keine gegenteiligen Hinweise vorliegen.

In diesem Fall heben sich die Testamente gegenseitig auf, sofern sie widersprüchliche Verfügungen enthalten.

Der § 2258 Abs. 1 BGB sieht vor, dass ein späteres Testament ein früheres aufhebt, soweit es im Widerspruch steht.

Kann das zeitliche Verhältnis der Testamente nicht festgestellt werden, sind sie als gleichrangig anzusehen.

Feststellungslast:

Die Feststellungslast, ob ein Schriftstück eine letztwillige Verfügung oder nur ein Entwurf ist, liegt bei demjenigen, der Rechte aus dem Schriftstück ableiten will.

Wirkungen von letztwilligen Verfügungen mit gleichem Datum

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht keine formelle Beweislast, aber es muss geregelt sein, wer die Folgen einer Unaufklärbarkeit trägt.

Die Feststellungslast für die erbrechtlichen Tatsachen trägt der, der das Erbrecht beansprucht, während für erbrechtlich vernichtende Tatsachen derjenige die Last trägt, dem diese zugutekommen würden.

Ersatzberufung bei Testamentseinsetzung:

Wenn der Erblasser Kinder eines Dritten ohne nähere Bestimmung zu Erben einsetzt und eines der Kinder bereits vor Testamentserrichtung verstorben ist,

bedarf es einer Willenserforschung, ob die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes an dessen Stelle treten sollen.

Die Auslegungsregel des § 2068 BGB, die für eigene Kinder des Erblassers gilt, kann auch auf Dritte angewendet werden, wenn der Wille des Erblassers dies nahelegt.

Fallhintergrund:

Die Erblasserin hatte am 21. Januar 1986 zwei eigenhändige Testamente hinterlassen, die unterschiedliche Verfügungen bezüglich der Erbaufteilung enthielten.

Im ersten Testament wurden sieben Personen zu je 1/10 und die Kinder des verstorbenen M L zu 2/10 als Erben benannt.

Das zweite Testament wies sieben Personen zu je 1/10 aus, ließ aber die weiteren Erben offen.

Ein früher ausgestellter Erbschein auf Basis des ersten Testaments wurde später eingezogen, nachdem das zweite Testament aufgefunden wurde.

Wirkungen von letztwilligen Verfügungen mit gleichem Datum

Das Amtsgericht hatte entschieden, dass das unvollständige Testament maßgeblich sei, was zu einem Einspruch eines der Erben führte.

Gerichtliche Entscheidungen:

Das Kammergericht hob die Anweisung des Amtsgerichts auf, einen dem eingezogenen Erbschein entsprechenden neuen Erbschein zu erteilen.

Es bestätigte, dass das vollständige Testament, welches die Kinder des M L berücksichtigt, die gültige Verfügung ist, da das unvollständige Testament möglicherweise nur ein Entwurf war.

Da der Erblasser zwei widersprüchliche Testamente mit demselben Datum hinterlassen hatte, waren sie als gleichzeitig errichtet zu betrachten, wodurch sich ihre widersprechenden Inhalte gegenseitig aufhoben.

Die Tatsache, dass das vollständige Testament auch die Kinder des M L als Erben aufführte, führte zur Entscheidung, dass dieses Testament maßgeblich für die Erbfolge war.

Rechtliche Überlegungen:

Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer klaren Feststellung darüber, ob ein Testament den letzten Willen darstellt.

Ohne eindeutige Hinweise auf den Testierwillen kann ein formgerechtes, inhaltlich unvollständiges Testament nicht als letztwillige Verfügung gelten.

Die Unaufklärbarkeit bezüglich des Testierwillens und der inhaltlichen Vollständigkeit des Testaments geht zulasten derjenigen, die aus der Annahme eines Entwurfs Vorteile ziehen würden.

Der Senat merkte auch an, dass die Willenserforschung bei der Einsetzung von Kindern eines Dritten den hypothetischen Willen

des Erblassers berücksichtigen muss, insbesondere wenn ein Kind vor der Errichtung des Testaments verstorben ist.

Insgesamt bestätigte das Kammergericht die Entscheidung, das vollständige Testament als gültige Verfügung der Erblasserin anzusehen, wodurch die Kinder des M L als Erben berücksichtigt wurden.

Die weitere Beschwerde wurde teilweise erfolgreich geführt, indem die Anweisung zur Erteilung eines Erbscheins auf

Basis des eingezogenen Erbscheins aufgehoben wurde, was jedoch keine vollständigen Vorteile für die Beschwerdeführer brachte.

Die Kostenerstattung wurde aufgrund der Komplexität des Falls und der teilweisen Erfolglosigkeit der Beschwerde als nicht der Billigkeit entsprechend abgelehnt.

RA und Notar Krau

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