OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/14, Beschluss vom 21.05.2015, Nachtragsliquidator,
Herbeiführung der Löschung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister
RA und Notar Krau
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) änderte den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf bezüglich der Bestellung eines Nachtragsliquidators und seines Aufgabenkreises.
Es bestätigte die Notwendigkeit der Nachtragsliquidation, stellte jedoch klar, dass der Wirkungskreis des Nachtragsliquidators die Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafterin einer KG im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung eines Grundstücks sowie der Herbeiführung der Löschung der KG im Handelsregister umfasst.
Zudem wurde die Auswahl des Nachtragsliquidators geändert und die Kostenentscheidung angepasst.
Sachverhalt
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.05.2015 befasst sich mit der Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH, die als Komplementärin einer KG fungiert. Der Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators umfasst die Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der KG im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des Grundbesitzes sowie der Herbeiführung der Löschung der KG im Handelsregister – OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/14. Zudem wurde die Beschwerdebefugnis eines Kommanditisten bestätigt, wenn der Nachtragsliquidator über das Vermögen der KG verfügen soll1.
Der BGH hat in seiner Entscheidung II ZB 19/15 vom 22.11.2016 die Grundsätze zur Nachtragsliquidation bestätigt und ausdrücklich klargestellt, dass bei einzelnen Abwicklungsmaßnahmen entsprechend Paragraf 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen ist – BGH II ZB 19/15. Diese Entscheidung wird allgemein als Bestätigung der Linie des OLG Düsseldorf verstanden.
Eine wesentliche Entwicklung stellt die Entscheidung des BGH (NZG 2022, 1357) dar, wonach die gelöschte Gesellschaft mit ihren Liquidatoren grundsätzlich von Amts wegen einzutragen ist, wenn sich nach Löschung herausstellt, dass verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist – Wicke – Wicke | GmbHG Paragraf 74 Rn. 6-11. Diese Entscheidung wird in der Literatur teilweise kritisch diskutiert – Wicke – Wicke | GmbHG Paragraf 74 Rn. 6-11 .
Das Kammergericht hat in mehreren Entscheidungen (FGPrax 2020, 31; FGPrax 2021, 160; NZG 2021, 926) die Grundsätze zur Nachtragsliquidation bestätigt und insbesondere klargestellt, dass bei einer Wiedereintragung im Rahmen der Nachtragsliquidation die Gesellschaft wieder einzutragen ist, wenn die Wiedereintragung zur vollständigen Beendigung notwendig ist – Kammergericht, FGPrax 2021, 160; Kammergericht, FGPrax 2020, 31.
Die Kommentarliteratur stimmt den Grundprinzipien der Entscheidung weitgehend zu:
Es gibt jedoch einige Punkte, die in der Literatur kritisiert werden:
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/14 vom 21.05.2015 ist in ihren Kernaussagen heute noch rechtlich unumstritten. Insbesondere folgende Grundsätze gelten weiterhin:
Kritische Punkte betreffen vor allem die Frage der Wiedereintragung in das Handelsregister und die Beschränkungsmöglichkeiten des Aufgabenkreises, wobei hier unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur bestehen. Die Entscheidung des BGH (NZG 2022, 1357) hat hier teilweise für Klärung gesorgt, aber auch neue Diskussionen ausgelöst
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Entscheidung des OLG Düsseldorf in ihren wesentlichen Punkten der aktuellen Rechtsprechung und Kommentarliteratur entspricht und weiterhin als gültig angesehen werden kann.
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