Wirkungskreis des Nachtragsliquidators

November 5, 2020

OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/14, Beschluss vom 21.05.2015, Nachtragsliquidator,

Herbeiführung der Löschung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) änderte den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf bezüglich der Bestellung eines Nachtragsliquidators und seines Aufgabenkreises.

Es bestätigte die Notwendigkeit der Nachtragsliquidation, stellte jedoch klar, dass der Wirkungskreis des Nachtragsliquidators die Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafterin einer KG im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung eines Grundstücks sowie der Herbeiführung der Löschung der KG im Handelsregister umfasst.

Zudem wurde die Auswahl des Nachtragsliquidators geändert und die Kostenentscheidung angepasst.

Sachverhalt

  • Die betroffene Gesellschaft ist die einzige Komplementärin der L. GmbH & Co. KG (KG).
  • Die KG und die Beteiligte zu 2 sind Miteigentümer eines Grundstücks.
  • Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten die Anordnung einer Nachtragsliquidation für die betroffene Gesellschaft, um die Verwaltung und Veräußerung des Grundstücks sowie die Löschung der KG im Handelsregister zu ermöglichen.
  • Das Registergericht bestellte den Beteiligten zu 1 zum Nachtragsliquidator.
  • Die Beteiligte zu 2 legte Beschwerde gegen die Auswahl des Nachtragsliquidators ein.

Entscheidungsgründe

  • Zulässigkeit der Beschwerde
    • Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig, da sie durch die Bestellung des Nachtragsliquidators unmittelbar betroffen ist.
    • Die Betroffenheit ergibt sich aus der Verfügungsbefugnis des Nachtragsliquidators über das Vermögen der KG, an der die Beteiligte zu 2 als Kommanditistin beteiligt ist.
  • Anordnung der Nachtragsliquidation und Aufgabenkreis
    • Die Anordnung der Nachtragsliquidation und die Bestimmung des Aufgabenkreises des Nachtragsliquidators durch das Amtsgericht waren im Kern nicht zu beanstanden.
    • Der Aufgabenkreis wurde jedoch klarstellend neu gefasst, um die Stellung der betroffenen Gesellschaft als Komplementärin der KG deutlich zu machen.
    • Der Aufgabenkreis umfasst nun die Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafterin der KG im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des Grundstücks sowie der Herbeiführung der Löschung der KG im Handelsregister.
  • Auswahl des Nachtragsliquidators
    • Das OLG änderte die Auswahl des Nachtragsliquidators und bestellte Rechtsanwalt Dr. K.
    • Die Bestellung des Beteiligten zu 1 war nicht geeignet, da er kein Gesellschafter der KG ist und kein Miteigentümer des Grundstücks.
    • Die Beteiligte zu 2 machte geltend, dass ihr Vertrauensverhältnis zum Beteiligten zu 1 zerstört sei.
    • Die früheren Funktionen des Beteiligten zu 1 als Geschäftsführer und Liquidator sind nicht ausschlaggebend, da keine besonderen Erfolge im jetzigen Aufgabenkreis erkennbar sind.
    • Der Beteiligte zu 1 zeigte in der Vergangenheit eine eingeschränkte Fähigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Nachtragsliquidators.
    • Der Inhalt seiner Eingaben lässt Zweifel an seiner Fähigkeit zur Unterscheidung zwischen eigenen Vorstellungen und objektiven Erfordernissen der Liquidation aufkommen.
    • Gegen die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. K. bestehen keine Bedenken, auch wenn er möglicherweise am Erwerb des Grundstücks interessiert sein sollte.
    • Die Gefahr einer Veräußerung des Grundstücks unter Wert besteht nicht, da aufgrund der Belastung ein Verkaufspreis erzielt werden muss, der eine Ablösung des Grundpfandrechts ermöglicht.
  • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung
    • Der Beteiligte zu 1 hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
    • Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Registergericht wurde auf 10.000 € und für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
    • Die Reduzierung des Geschäftswerts für das Registerverfahren erfolgte, da weder die Beurteilung der Notwendigkeit der Nachtragsliquidation noch die Bestimmung des Aufgabenkreises mit nennenswerten Problemen verbunden waren und die wirtschaftliche Bedeutung gering erscheint.
    • Die weitere Reduzierung für das Beschwerdeverfahren beruht darauf, dass dessen Gegenstand allein die Auswahl des Nachtragsliquidators war.
  • Zulassung der Rechtsbeschwerde
    • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung auf einer Einzelfallwürdigung beruht und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Fazit:

  • Das OLG Düsseldorf bestätigte die Notwendigkeit der Nachtragsliquidation, änderte jedoch die Auswahl des Nachtragsliquidators und passte seinen Aufgabenkreis an.
  • Die Vergütung des Nachtragsliquidators richtet sich nach Paragraf 265 Abs. 4 AktG analog und kann bei einer beschränkten Aufgabe reduziert werden.
  • Die Beschwerdebefugnis im Verfahren zur Bestellung eines Nachtragsliquidators steht auch einem Kommanditisten zu, wenn der Nachtragsliquidator über das Vermögen der KG verfügen soll.

Kritisch nachgefragt – Ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus 2015 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Analyse der Entscheidung OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/14

Zusammenfassung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.05.2015 befasst sich mit der Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH, die als Komplementärin einer KG fungiert. Der Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators umfasst die Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der KG im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des Grundbesitzes sowie der Herbeiführung der Löschung der KG im Handelsregister – OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/14. Zudem wurde die Beschwerdebefugnis eines Kommanditisten bestätigt, wenn der Nachtragsliquidator über das Vermögen der KG verfügen soll1.

Aktueller Rechtsprechungsstand

Bestätigung durch höhere Rechtsprechung

Der BGH hat in seiner Entscheidung II ZB 19/15 vom 22.11.2016 die Grundsätze zur Nachtragsliquidation bestätigt und ausdrücklich klargestellt, dass bei einzelnen Abwicklungsmaßnahmen entsprechend Paragraf 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen ist – BGH II ZB 19/15. Diese Entscheidung wird allgemein als Bestätigung der Linie des OLG Düsseldorf verstanden.

Wichtige Entwicklung: BGH NZG 2022, 1357

Eine wesentliche Entwicklung stellt die Entscheidung des BGH (NZG 2022, 1357) dar, wonach die gelöschte Gesellschaft mit ihren Liquidatoren grundsätzlich von Amts wegen einzutragen ist, wenn sich nach Löschung herausstellt, dass verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist – Wicke – Wicke | GmbHG Paragraf 74 Rn. 6-11. Diese Entscheidung wird in der Literatur teilweise kritisch diskutiert – Wicke – Wicke | GmbHG Paragraf 74 Rn. 6-11 .

Aktuelle OLG-Rechtsprechung

Das Kammergericht hat in mehreren Entscheidungen (FGPrax 2020, 31; FGPrax 2021, 160; NZG 2021, 926) die Grundsätze zur Nachtragsliquidation bestätigt und insbesondere klargestellt, dass bei einer Wiedereintragung im Rahmen der Nachtragsliquidation die Gesellschaft wieder einzutragen ist, wenn die Wiedereintragung zur vollständigen Beendigung notwendig ist – Kammergericht, FGPrax 2021, 160; Kammergericht, FGPrax 2020, 31.

Stellungnahme der Kommentarliteratur

Zustimmung zu den Grundprinzipien

Die Kommentarliteratur stimmt den Grundprinzipien der Entscheidung weitgehend zu:

  1. Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators: Die Kommentarliteratur bestätigt, dass der Aufgabenkreis vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt werden kann und auf diejenigen Maßnahmen beschränkt werden kann, für die konkreter Abwicklungsbedarf erkennbar ist – Haas – Noack/Servatius/Haas | GmbHG Paragraf 60 Rn. 146-148; Bachmann – BeckOGK | AktG Paragraf 273 Rn. 30-33.
  2. Auswahl des Nachtragsliquidators: Die Auswahl unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei Interessenkonflikte zu vermeiden sind – Haas – Noack/Servatius/Haas | GmbHG Paragraf 60 Rn. 146-148; Otto – BeckOK FamFG | FamFG Paragraf 394 Rn. 64.
  3. Beschwerdebefugnis: Die Kommentarliteratur bestätigt, dass auch Gesellschafter beschwerdebefugt sein können, wenn sie durch die Bestellung unmittelbar betroffen sind – Haas – Noack/Servatius/Haas | GmbHG Paragraf 60 Rn. 146-148.

Kritische Punkte

Es gibt jedoch einige Punkte, die in der Literatur kritisiert werden:

  1. Wiedereintragung in das Handelsregister: Während der BGH (NZG 2022, 1357) die Wiedereintragung grundsätzlich für erforderlich hält – Wicke – Wicke | GmbHG Paragraf 74 Rn. 6-11, vertritt andere Auffassung, dass dies nicht erforderlich sei, wenn es sich nur um einzelne Abwicklungsmaßnahmen handelt – Wicke – Wicke | GmbHG Paragraf 74 Rn. 6-11; Müller – MüKoGmbHG | GmbHG Paragraf 74 Rn. 51.
  2. Beschränkung des Aufgabenkreises: Der BGH hat entschieden, dass die Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators nicht beschränkt werden kann, während andere OLGs und Teile der Literatur dies bei Paragraf 273 Abs. 4 AktG anders sehen – Wicke – Wicke | GmbHG Paragraf 74 Rn. 6-11
  3. Vergütungsfragen: Die Vergütung des Nachtragsliquidators richtet sich nach Paragraf 265 Abs. 4 AktG analog – OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/14

Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/14 vom 21.05.2015 ist in ihren Kernaussagen heute noch rechtlich unumstritten. Insbesondere folgende Grundsätze gelten weiterhin:

  1. Die Notwendigkeit der Nachtragsliquidation bei nachträglichem Auffinden von Vermögen oder Abwicklungsbedarf
  2. Die Bestellung des Nachtragsliquidators durch das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen
  3. Die Möglichkeit, den Aufgabenkreis auf konkrete Abwicklungsmaßnahmen zu beschränken
  4. Die Beschwerdebefugnis von durch die Bestellung unmittelbar betroffenen Gesellschaftern

Kritische Punkte betreffen vor allem die Frage der Wiedereintragung in das Handelsregister und die Beschränkungsmöglichkeiten des Aufgabenkreises, wobei hier unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur bestehen. Die Entscheidung des BGH (NZG 2022, 1357) hat hier teilweise für Klärung gesorgt, aber auch neue Diskussionen ausgelöst

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Entscheidung des OLG Düsseldorf in ihren wesentlichen Punkten der aktuellen Rechtsprechung und Kommentarliteratur entspricht und weiterhin als gültig angesehen werden kann.

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RA und Notar Krau

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