Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Schaffung einer juristischen Person
des Privatrechts mit eigenen Rechten und Pflichten

Die Partnergesellschaft

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, weshalb nach dem Trennungsprinzip nicht der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftet, sondern die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die kapitalistische Prägung wird durch den Geschäftsanteil erreicht.

A. Gründung

I. Gründungsvoraussetzungen

1. Gesellschaftsvertrag

Es muss ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt und notariell beurkundet werden, § 2 GmbHG. Dabei ist das Prinzip der sog. Einheitsgründung einzuhalten, d. h. dass sämtliche Gründer anwesend sein müssen. In diesem Gesellschaftsvertrag einigen sich die Gründer auf die Errichtung einer GmbH und dadurch entstehen auch Mitwirkungspflichten an der Errichtung.

Sollte ein Mangel beim Vertragsabschluss gegeben sein, dann ist der Gesellschaftsvertrag nichtig, kann jedoch durch Eintragung ins Handelsregister geheilt werden, sofern nicht ein Mangel nach § 75 GmbHG erfasst ist.

Weiterhin ist der zwingende Mindestinhalt gem. § 3 I GmbHG zu beachten, wonach die Firma, der Sitz, der Unternehmensgegenstand, sowie das Stammkapital und die Stammeinlagen enthalten sein müssen. Neben dem zwingenden Inhalt gibt es noch den fakultativen Inhalt, der vom Gesetz abweichende Regelungen, meistens über die Organisation, trifft. Dann gibt es noch den formellen Inhalt (= Nebenordnungen), welcher in den schuldrechtlichen Abreden zwischen den Gesellschaftern untereinander bzw. mit der GmbH zu sehen sind.

2. Bestellung Gründungsgeschäftsführer

Die Gründungsgeschäftsführer müssen bestellt werden, um einerseits den Gesellschaftsvertrag mit diesem 1. Akt zu realisieren, §§ 6 III 2, 46 Nr. 5 GmbHG, und andererseits damit diese die Einlagen entgegennehmen können, § 7 II, III GmbHG, und die Anmeldung ins Handelsregister tätigen können.

Dabei besteht das Prinzip der Drittorganschaft

3. Leistung der Einlagen durch die Gesellschafter

a. Bargründung, §§ 7 II, 8 II GmbHG

Bei einer Bargründung muss jede Bareinlage mindestens zu ¼ einbezahlt werden und die Addition aller Bar- und Sacheinlagen muss mindestens 12.500€ betragen.

Die Einlagen müssen der Gesellschaft zur endgültigen und freien Verfügung der Geschäftsführung zufließen, d.h. das die Mindesteinlage einmal wirksam erbracht und sich zum Zeitpunkt der Anmeldung wertmäßig im Vermögen der GmbHG befindet. Gedanklich ist hierbei die Einlagenleistung bei der Gründung und die Einlagenleistung bei einer Kapitalerhöhung zu unterscheiden.

b. Sachgründung

Eine Sachgründung hingegen liegt vor, wenn ein Gesellschafter seine Leistung auf die Stammeinlage zulässigerweise ganz oder teilweise durch einen anderen Wert, der nicht in Geld besteht, einbringt. Hierbei sind allerdings hohe Anforderungen zu beachten und einzuhalten, um die reale Kapitalaufbringung zu sichern:
  • die Sacheinlage muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein, § 5 IV 1 GmbHG,
  • sie muss voll bewirkt worden sein, § 7 III GmbHG,
  • es muss ein Sachgründungsbericht gefasst werden,

und das Gericht muss die Werthaltigkeit der Sacheinlage überprüfen, § 9c I 2 GmbHG

4. Anmeldung und Eintragung

Abschließend findet die Anmeldung beim Registergericht statt, welches die Gründungsvoraussetzungen überprüft und anschließend findet die Eintragung statt, damit die GmbH als juristische Person auftreten kann.

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II. Gründungsmängel

Hinsichtlich der Gründungsmängel muss man differenzieren, wann diese Mängel aufgetreten sind:

  • bei Mängeln zw. Vertragsschluss und der Invollzugsetzung sind die allgemeinen Regeln des BGB anzuwenden,
  • bei Mängeln zw. dem Invollzugsetzen und der Eintragung sind die Grundsätze der fehlerhaften Vor-GmbH anzuwenden,
  • bei Mängeln nach der Eintragung sind die §§ 75 ff. GmbHG, die §§ 275 ff AktG und die §§ 397 ff. FamFG zu beachten.

Daneben können aber auch noch die Mängel bei der Beitrittserklärung auftreten. Dabei nehmen der Bestandsschutz der Gesellschaft und die Mitgliedschaft eine wichtige Rolle ein. Wenn Mängel bei der Beitrittserklärung durch Minderjährige oder Geschäftsunfähige getätigt werden, dann werden diese keine Gesellschafter, sondern die Gesellschaft besteht nur aus den übrigen Gesellschaftern; nach der herrschenden Meinung haften sie auch nicht. Irrende und arglistig getäuschte werden hingegen Gesellschafter, haben aber nach der heilenden Eintragung ein Austrittsrecht.

II. Gründungsphasen

Wenn sich die zukünftigen Gesellschafter gemeinsam dazu entschließen eine Gesellschaft zu errichten, entsteht zunächst durch diesen Willen eine sog. Vorgründungsgesellschaft. Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, wird die Vorgründungsgesellschaft aufgelöst und das Vermögen geht im Wege der Einzelnachrechtsfolge auf die Vor-Gesellschaft als 2. Stadium über. Die Vor-Gesellschaft stellt gem. BGH eine Rechtsform sui generis (Rechtsform eigener Art) dar und ist ein notwendiges Durchgangsstadium bis zur Eintragung ins Handelsregister. Im Innenverhältnis wird grundsätzlich GmbH-Recht angewendet, hinsichtlich des Auftreten nach Außen ergibt sich zunächst aus § 37 II GmbHG eine unbeschränkte Vertretungsmacht der Geschäftsführer für notwendige Geschäfte in der Gründungsphase; für alle weiteren Geschäfte muss eine Bevollmächtigung vorliegen. Eine wichtige Frage betrifft natürlich Haftung für Verbindlichkeiten. In der Phase der Vor-Gesellschaft haftet die Personenvereinigung unbeschränkt mit dem eigenen Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter hingegen haften nach dem BGH in Form einer unbeschränkten Innenhaftung. Diese Innenhaftung ist zweistufig, d.h. es muss zuerst ein Titel gegen die Vor-Gesellschaft erwirkt werden und erst wenn diese den Titel nicht befriedigen kann, kann ein Titel gegen die Gesellschafter erwirkt werden. Ausnahmen bestehen hier natürlich auch:

  • wenn die Vor-Gesellschaft vermögenslos ist,
  • die Eintragungsabsicht aufgegeben wird
  • oder bei Steuerschulden.

Wenn die Gesellschaft nun in das Handelsregister eingetragen worden ist, entsteht die Gesellschaft als juristische Person. Für Verbindlichkeiten der Vor-Gesellschaft wird aufgrund der identitätswahrenden Umwandlung in ein neues Rechtskleid keine Unterscheidung gemacht. Bei der Frage nach der Haftung für einen Gesellschafter ist ebenso wie bei der Vor-Gesellschaft eine unbeschränkte Innenhaftung gegeben, aber nur bis die Stammkapitalziffer erreicht wird.

B. Organe

Gesellschaften werden durch ihre Organe tätig, das sind einerseits die Geschäftsführer und andererseits die Gesellschafterversammlung.

I. Geschäftsführung

Wie bereits zuvor erwähnt herrscht bei Kapitalgesellschaften das sog. Fremdorganschaftsprinzip. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers ist zu sagen, dass man bei der Bestellung den Bestellungsakt und das Anstellungsverhältnis getrennt betrachten muss. Gem. § 46 Nr. 5 GmbHG erfolgt der Bestellungsakt durch die Gesellschafterversammlung, welche aber auch jederzeit die Abberufung herbeiführen kann. Da dieser Akt jedoch nur ein rein korporativer Akt darstellt, bedarf es weiterhin eines Anstellungsverhältnis, welches kein Arbeitsvertrag ist, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB; durch eine Kündigung endet das Anstellungsverhältnis.

Die Geschäftsführer haben als Aufgabe die Vertretung und die Geschäftsführung. Die Vertretungskompetenz gem. § 35 I GmbHG ist im Regelfall durch eine Gesamtvertretung gegeben und ist auch generell unbeschränkt. Die Geschäftsführungskompetenz ist jedoch eingeschränkter.

Der Kernpunkt liegt natürlich in den Haftungsfragen. Gegenüber der Gesellschaft haftet ein Geschäftsführer aus einer Organhaftung gem. § 43 II GmbHG. Zwar ist hierbei die Business-Judgment-Rule zu beachten, sprich, dass ein gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessensspielraum für unternehmerische Risiken besteht, allerdings wird diese Grenze nur bei gravierenden Folgen überschritten. Weitere Haftungsfragen können entstehen, wenn eine Pflicht aus dem Anstellungsvertrag verletzt wird oder auch eine Gründungshaftung aus § 9a I GmbHG. Bezüglich einer Außenhaftung ist zu sagen, dass überwiegend eine deliktische Haftung gem. §§ 823 ff. BGB eingreift.

II. Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist die Machtzentrale der GmbH und hat ihren Kompetenzkatalog in § 46 GmbHG. Weiterhin ist sie ein sog. Willensbildungsorgan und wird durch Beschlussfassung tätig, § 48 I GmbHG. Der Ablauf ist im Gesetz nur sehr rudimentär und dispositiv geregelt, vgl. § 45 II GmbHG. Fehler bei der Einberufung führen jedenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, kann aber geheilt werden, wenn alle Geschäftsführer anwesend sind.

Bei einem notwendiges Stimmrecht, welches an jeden Geschäftsanteil anhaftet, sind allerdings auch immer Stimmrechtsverbote gem. § 47 II GmbHG zu beachten, wobei nur 2 Konstellationen in Frage kommen: das Insichgeschäft und das Richten in eigener Sache.

Da die Gesellschafterversammlung durch Beschlüsse tätig wird, kann es natürlich auch passieren, dass ein solcher Beschluss einen Mangel aufweist. Hierbei graift man analog auf die Regelungen im AktG zurück und danach führt ein Mangel entweder zur Nichtigkeit bei gravierenden Fehlern gem. § 241 AktG oder zur Anfechtbarkeit bei sonstigen Fehlern gem. § 243 AktG. Rechtsschutz kann in solchen Fällen durch eine Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage ersucht werden.

III. Actio pro socio

Ausnahmsweise kann ein nicht vertretungsberechtigter Gesellschafter auch Ansprüche der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag im eigenen Namen, aber auf Leistung der Gesellschaft geltend machen, sog. actio pro socio.

C. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Der Erwerb erfolgt entweder originär, d.h. durch Übernahme bei der Gründung oder nach Zeichnung neuer Anteile nach einer Kapitalerhöhung, oder derivativ, d.h. durch Übertragung gem. §§ 929 ff. BGB. Allerdings sollte man beachten, dass die Verkehrsfähigkeit bei einem Geschäftsanteil bei der GmbH geringer ist als bei eienr Aktie einer AG. Daher sind eine Formvorschriften gem. § 15 GmbHG zu beachten, aber auch gem. Absatz 5 die Vinkulierung, also die Einschränkung der Übertragbarkeit des Anteils. Bezüglich eines gutgläubigen Erwerbs gem. § 16 III GmbHG ist als Bezugspunkt die Gesellschafterliste i.S.d. § 40 GmbHG heranzuziehen.

Verlieren kann man die Mitgliedschaft auf drei Arten: Zum einen durch ein freiwilliges oder zwangsweise Einziehen gem. § 34 I, II GmbHG, bei der der Anteil untergeht und sich die Beteiligungsverhältnisse der anderen Anteilseigner verändert. Die Zweite Möglichkeit ist das Ausscheiden, dass ebenfalls freiwillig oder zwangsweise erfolgen kann; dabei bleibt der Anteil zunächst bestehen und im Nachhinein wird entscheiden, wie damit verfahren wird, wobei in der Praxis überwiegend eine Übertragung auf einen der übrigen Gesellschafter erfolgt. Die dritte Möglichkeit ist das sog. Kaduzierungsverfahren gem. §§ 21 ff. GmbHG, bei dem der Anteil treuhänderisch an die Gesellschaft zurückfällt, sofern sich ein Anteilseigner im Verzug mit der Zahlung auf seine Einlagepflicht befindet.

Die Mitgliedschaft bringt sowohl Rechte, als auch Pflichten mit sich. Es gibt dabei nur 2 Arten von Rechten: die Vermögensrechte, also das Gewinnbezugsrecht nach § 29 GmbHG und der Liquidationserlös gem. 72 S. 1 GmbHG, und die Mitverwaltungsrechte, also die Mitwirkungs- und Auskunftsrechte. Allerdings sollte man auch immer Minderheitsrechte beachten.

Um diese Rechte genießen zu können, muss man zuvor allerdings seine Pflichten erfüllen. Als Hauptpflicht besteht die Zahlung der Einlage gem. § 19 I GmbHG, daneben bestehen aber noch Nebenpflichten, wie beispielsweise die Nachschussplicht oder auch die sehr wichtigen Treuepflichten. Treuepflichten sind Rücksichtsnahmepflichten gegenüber den Interessen der Gesellschaft (vertikal) und den Interessen gegenüber den anderen Anteilseignern (horizontal).

D. Finanzordnung

Bezüglich der Finanzordnung gibt es drei wichtige Säulen: die Kapitalaufbringungsregeln, die Kapitalerhaltungsregeln und die Regelungen über die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals.

I. Kapitalaufbringung

Kapitalgesellschaften und insbesondere die GmbH ist als Rechtsform sehr beliebt, da sie eine Haftungsbeschränkung vorsieht. Eine solche Beschränkung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn das garantierte Mindestkapital auch wirklich zur Verfügung steht.

Die Kapitalaufbringung kann entweder durch eine Bar-, Sach- oder Mischeinlage erfolgen, dabei stellt die Bareinlage jedoch den gesetzlichen Regelfall dar. In den §§ 19 II – V GmbHG sind die zentralen Regelungen über die reale Kapitalaufbringung normiert. Bezüglich der Sacheinlage sind strenge Anforderungen zu beachten: sie muss im Gesellschaftsvertrag angegeben sein, tatsächlich erbracht worden sein, dann muss ein Sachgründungsbericht und eine Werthaltigkeitsprüfung durch das Registergericht erfolgen. Der größte Problempunkt dabei ist jedoch die sog. verdeckte Sacheinlage, also die Konstellation, dass eine Sacheinlage unzulässiger Weise so geleistet wird, wie eine Bareinlage. Die Rechtsfolge dabei ist jedoch, dass keine Befreiung von der Einlageverpflichtung besteht, jedoch muss die sog. Anrechnungslösung beachtet werden. Bei der GmbH ist es nach überwiegender Meinung möglich – anders als bei der AG – die strengen Anforderungen, die man umgangen hat, nachträglich zu erfüllen, um eine Heilung zu bewirken.

II. Kapitalerhaltung

Die Kapitalerhaltungsregeln dienen dem Zweck, dass verhindert werden soll, dass das Stammkapital durch einen Gläubigerzugriff zurück an die Einlagenzahler zurückgewährt werden. Bei der GmbH besteht hier gem. §§ 29 ff. GmbHG ein flexibleres System als bei der AG.

Zunächst ist dabei das Verbot der Einlagenrückgewähr gem. §§ 29, 30 GmbHG zu beachten, bei dessen Verstoß ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft gem. § 31 I GmbHG analog besteht und ein Geschäftsführer darf in solchen Fällen keine Auszahlung tätigen. In solchen Fällen kann man aber auch die anderen Mitgesellschafter in Regress nehmen gem. § 31 III GmbHG, wobei dieser Anspruch gem. des BGH nach der Höhe der Stammkapitalziffer begrenzt ist.

Eine weitere Fallgruppe ist die der sog. kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen. Grundsätzlich kann ein Gesellschafter ein der Gesellschaft gegenüber gewährtes Darlehen zurückfordern, außer dieses ersetzt das Stammkapital, welches dann zu bejahen ist, wenn ein ordnungsgemäßer Kaufmann das Darlehen zu einem Zeitpunkt gewährt, in dem er normalerweise Kapital zugeschossen hätte; während einer Insolvenz stellt dies eine nachrangige Insolvenzforderung nach § 39 I InsO dar und außerhalb einer Insolvenz können diese Rechtsgeschäfte angefochten werden.

Die dritte Fallgruppe ist der Erwerb eigener Anteile. Gem. §§ 33 I, II i.V.m. 30, 31 GmbHG ist dies – anders als bei der AG – grundsätzlich erlaubt.

Die vierte Fallgruppe ist die Kreditgewährung an einen Geschäftsführer. Dies ist grundsätzlich verboten und es besteht ein Ersatzanspruch nach § 43 S.1 GmbHG.

III. Kapitalerhöhung/-herabsetzung

Sowohl die Erhöhung, als auch die Herabsetzung stellen immer eine Satzungsänderung dar. Dabei muss man unterscheiden zwischen einer effektiven und nominellen Erhöhung bzw. Herabsetzung. Bei einer effektiven Kapitalerhöhung wird durch neue Einlagen das Eigenkapital vermehrt, während bei der nominellen Kapitalerhöhung Rücklagen in Eigenkapital umgewandelt werden, ohne dass sich die Aktivaseite verändert. Bei einer effektiven Kapitalherabsetzung findet eine Ausschüttung an die Anteilseigner statt, während bei der nominellen Herabsetzung das Grundkapital angepasst wird. Generell ist jedoch bei einer Herabsetzung immer auf den erhöhten Gläubigerschutz zu achten.

IV. Durchgriffshaftung

Es gibt auch Konstellationen, bei denen die Haftungsbeschränkung nicht eingreift, obwohl das garantierte Mindestkapital zur Verfügung steht. Der BGH schaltet das Haftungsprivileg durch eine teleologische Reduktion aus wenn ein Rechtsmissbrauch gegeben ist; dann gilt die persönliche Haftung nach §§ 128, 129 HGB analog. Erweitert wurde diese Rechtsprechung durch einige Lehren der Literatur, wobei sich daraus einige Fallgruppen gebildet haben. Sehr wichtig ist dabei die Sphärenvermischung, bei der das Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen eines Gesellschafters so stark vermischt wird, das eine Trennung nicht mehr möglich ist. Aber auch bei einer unzureichenden Kapitalausstattung ist die Durchgriffshaftung gegeben, genauso wie bei der missbräuchlichen Ausübung seiner Herrschaftsmacht. Durch den BGH wurde weiterhin noch durch das sog. Trihotel-Urteil eine neue Haftungsvariante geschaffen: die Existenzvernichtungshaftung; wenn ein Gesellschafter durch Rücksichtslosigkeit Einlagen entnimmt und die Gesellschaft in die Insolvenz treibt, kann man auf den § 826 BGB zurückgreifen.

E. Beendigung der Gesellschaft

Bei der Beendigung muss man zwei Phasen unterscheiden: zum einen die Auflösung und zum anderen die Vollbeendigung. Bei der Auflösung wird der Unternehmensgegenstand geändert in den der Liquidierung. Danach wird das ganze Vermögen aufgeteilt und verteilt. Wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist, befindet man sich in der Phase der Vollbeendigung, bei der die Liquidierung beendet wird und zusätzlich wird noch von der hM verlangt, dass die Löschung im Handelsregister erfolgt.

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