wöchentliche Arbeitszeit während Altersteilzeit einer Lehrerin – BAG Urteil 14.08.2007 – 9 AZR 18/07

März 30, 2021

wöchentliche Arbeitszeit während Altersteilzeit einer Lehrerin – BAG Urteil 14.08.2007 – 9 AZR 18/07

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. August 2007 (Aktenzeichen: 9 AZR 18/07) behandelt die Frage der wöchentlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit einer Lehrerin, die zuvor befristet aufgestockte Arbeitszeiten hatte.

Im Wesentlichen entschied das Gericht, dass eine im Altersteilzeitarbeitsvertrag angegebene wöchentliche Stundenzahl, die sich auf eine tarifliche Bemessungsvorschrift bezieht, keine konstitutive Regelung darstellt.

Der Arbeitnehmer kann die Beschäftigung mit der korrekten, aus der Tarifnorm abgeleiteten Arbeitszeit verlangen.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Klägerin während der Arbeitsphase der Altersteilzeit.

Die Klägerin, die seit 1962 als Lehrerin beschäftigt war, hatte mit dem Beklagten, dem Freistaat Sachsen, 1997 einen Änderungsvertrag geschlossen, der eine Teilzeitbeschäftigung mit der Möglichkeit einer bedarfsbedingten Aufstockung der Unterrichtsstunden vorsah.

In den Jahren vor Beginn ihrer Altersteilzeit wurde diese Möglichkeit genutzt, und die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin zeitweise erhöht.

wöchentliche Arbeitszeit während Altersteilzeit einer Lehrerin – BAG Urteil 14.08.2007 – 9 AZR 18/07

Die Klägerin verlangte, dass ihre während der Arbeitsphase der Altersteilzeit geltende Arbeitszeit auf der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der letzten 24 Monate vor der Altersteilzeit beruhen solle, was eine höhere Arbeitszeit ergeben hätte.

Das BAG entschied jedoch, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich sei, die im letzten Änderungsvertrag festgelegt war, und nicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit während der Aufstockungsphasen.

Das Gericht stellte fest, dass das einseitige Recht des Arbeitgebers zur befristeten Aufstockung der Arbeitszeit nicht die vereinbarte Arbeitszeit im Sinne des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) beeinflusst.

Eine solche Aufstockung habe lediglich eine vorübergehende Wirkung und begründet keine dauerhafte Veränderung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit.

Daher konnte die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Beschäftigung während der Altersteilzeit geltend machen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen, und die Klägerin musste die Kosten des Verfahrens tragen.

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der klaren vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit der Altersteilzeit und dem Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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