Wohnflächenmängel bei Bauträgerverträgen
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Januar 2004 (Aktenzeichen: VII ZR 181/02) befasst sich mit einem wichtigen Thema im Baurecht: Was passiert, wenn die Wohnfläche einer neu gebauten Eigentumswohnung kleiner ist als vom Käufer erwartet? Das Urteil klärt, unter welchen Umständen eine geringere Wohnfläche als Mangel gilt und wie der Käufer dann Schadensersatz fordern kann.
Ein Käufer hatte 1994 fünf Eigentumswohnungen von einem Bauträger gekauft, die erst noch gebaut werden sollten. Im notariellen Vertrag gab es keine genauen Angaben zur Wohnfläche. Der Bauplan, der dem Vertrag beigefügt war, enthielt lediglich allgemeine Flächenangaben, die nicht ausdrücklich als „Wohnflächen“ gekennzeichnet waren. Im Vertrag stand außerdem, dass der Bauträger „keine Gewähr für Größe“ übernehme und „keine besonderen Eigenschaften“ zusichere. Eine Klausel besagte jedoch, dass „baubedingte Wohnflächenverminderungen von bis zu 3 %“ keinen Einfluss auf den Kaufpreis haben sollten.
Der Bauträger hatte eine Firma (J. GmbH) mit dem Verkauf und den Verhandlungen beauftragt. Diese Firma wiederum schaltete eine Maklerin (L. GmbH) ein. Die Maklerin bestätigte dem Käufer kurz vor Vertragsabschluss schriftlich die Größen und Quadratmeterpreise der Wohnungen, wobei sie die Flächenangaben mit dem Kürzel „WF“ (Wohnfläche) versah.
Zwei Jahre nach Vertragsabschluss stellte sich heraus, dass die tatsächlichen Wohnflächen im Durchschnitt um etwa 11 % kleiner waren als von der Maklerin angegeben. Der Käufer forderte daraufhin einen Teil des Kaufpreises, der Grunderwerbssteuer und der Maklerprovision zurück.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage des Käufers ab. Sie argumentierten, dass es keinen Mangel gäbe, weil im notariellen Vertrag keine bestimmten Wohnflächen zugesichert worden seien. Auch die Angaben im Bauplan seien nicht zwingend als Wohnflächen zu verstehen. Die Gerichte meinten, selbst wenn der Käufer konkrete Vorstellungen von den Wohnflächen gehabt hätte, hätte der Bauträger davon nichts gewusst. Auch das Wissen der Maklerin (L. GmbH) wurde dem Bauträger nicht zugerechnet, da sie „nur“ Maklerin und keine direkte Verhandlungsgehilfin gewesen sei.
Der BGH hob das Urteil der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Das Gericht stellte klar:
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Käufern bei Bauträgerverträgen erheblich. Es macht deutlich, dass:
Das Urteil betont, dass der Bauträger eine besondere Verantwortung trägt, da er in der Regel derjenige ist, der die Vertragsgestaltung und die Verhandlungen in die Wege leitet. Es ist wichtig, dass alle relevanten Informationen über die Wohnflächen klar kommuniziert und gegebenenfalls im Vertrag festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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