In dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf geht es um die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft
gegen eine Erbin auf Zahlung von Wohngeldansprüchen für die Wohnung Nr. 18.
Die Klägerin fordert Wohngeldbeträge für die Zeit nach dem Tod des Ehemannes der Beklagten, die zusammen mit einer anderen Person hälftige Miteigentümerin der Wohnung ist.
Nach dem Tod des Erblassers wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, und die Wohnung war mit einem lebenslangen Wohnrecht der Stief-Schwiegermutter belastet.
Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagte für die nach dem Tod des Ehemannes entstandenen Wohngeldansprüche haftet,
da diese keine Nachlassverbindlichkeiten, sondern persönliche Verbindlichkeiten seien.
Wohngeldforderungen sind Nachlassverbindlichkeiten
Wohngeldansprüche Nachlassverbindlichkeiten § 1967 BGB
Die Beklagte wies die Forderung zurück und machte geltend, dass die Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind,
nur gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können und dass die nach der Eröffnung entstandenen Forderungen Masseverbindlichkeiten sind.
Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Wohngeldforderungen als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB einzuordnen sind.
Die Beklagte habe die Wohnung nicht genutzt oder verwaltet, sodass keine persönliche Haftung besteht.
Die Forderungen können daher nur gegen den Nachlassinsolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Das Gericht entschied weiter, dass die Erbin durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens von der persönlichen Haftung befreit ist.
Wohngeldforderungen sind Nachlassverbindlichkeiten
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wurde auf 3.516,78 Euro festgesetzt.