Wohnraummiete: Rückzahlungsanspruch des Mieters bei Wohnflächenabweichung
BGH, Beschluss vom 17.10.2023 – VIII ZR 61/23
Dieser Fall dreht sich um eine Mieterin in Bonn, die seit 2014 eine Wohnung gemietet hat. Im Mietvertrag stand, dass die Wohnung 49,18 Quadratmeter (m²) groß ist. Die Miete wurde entsprechend dieser Größe berechnet.
Im Jahr 2021 wollte der Vermieter die Miete erhöhen. Die Mieterin ließ daraufhin die Wohnung vermessen und stellte fest, dass die Wohnung tatsächlich nur 42,64 m² groß war. Das ist eine Abweichung von 13,3 % – also deutlich weniger, als im Vertrag stand.
Wegen dieser geringeren Größe forderte die Mieterin vom Vermieter Geld zurück: die zu viel gezahlte Miete für die Jahre von 2014 bis 2021. Insgesamt verlangte sie 6.139,03 € plus Zinsen. Außerdem wollte sie die Kosten für die Vermessung (258,23 €) erstattet bekommen.
Der Vermieter weigerte sich, die Mieterin verklagte ihn.
Der BGH hat drei wichtige Punkte bestätigt:
Dieses Urteil ist wichtig, weil es nochmal klarstellt:
Der BGH hat die Revision des Vermieters abgewiesen. Das bedeutet, die Urteile der unteren Gerichte sind nun rechtskräftig und die Mieterin hat Anspruch auf die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete und die Erstattung der Sachverständigenkosten.
Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Urteil oder wie es sich auf eine konkrete Situation auswirken könnte?
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