
Wenn das im Grundbuch eingetragene (dingliche) Wohnrecht und die tatsächliche Nutzung der Immobilie nicht übereinstimmen, kann dies zu erheblichen rechtlichen Problemen führen – insbesondere dann, wenn die Immobilie verkauft wird, vererbt wird oder es zum Streit zwischen Eigentümer und Wohnberechtigtem kommt.
Um die rechtlichen Folgen zu beurteilen, muss man zunächst verstehen: Maßgeblich ist das, was im Grundbuch bzw. in der dazugehörigen notariellen Bewilligungsurkunde steht. (Im Grundbuchauszug steht oft nur „Wohnungsrecht für X“; die genauen Räume sind in der notariellen Urkunde definiert, die bei der Grundakte liegt).
Hier sind die rechtlichen Folgen und Szenarien, je nachdem, wie die Abweichung aussieht:
Nutzt der Wohnberechtigte Räumlichkeiten (z. B. Keller, Garage, Garten oder weitere Zimmer), die ihm laut Notarvertrag nicht zustehen, hat das folgende Konsequenzen:
Nutzt der Wohnberechtigte ihm zustehende Räume nicht, verliert er sein Recht daran nicht automatisch.
Oft einigen sich Familienmitglieder formlos: „Nutze du doch das Schlafzimmer im Erdgeschoss statt im Obergeschoss, das ist fürs Alter besser.“ Dies ist eine schuldrechtliche Vereinbarung. Sie ist zwischen den Personen, die sie getroffen haben, gültig. Das Problem entsteht bei einem Eigentümerwechsel:
Stimmen die im Notarvertrag angehängten Skizzen durch spätere Umbauten nicht mehr mit der Realität überein, kann dies extrem kompliziert werden.
Wenn die tatsächliche Nutzung und das Grundbuch abweichen, gibt es zwei Lösungswege, um Rechtssicherheit zu schaffen:
Lösung A: Schuldrechtliche (schriftliche) Zusatzvereinbarung Eigentümer und Wohnberechtigter setzen einen schriftlichen Vertrag auf (z. B. einen unentgeltlichen Miet- oder Leihvertrag über die zusätzlichen Räume oder halten den Raumtausch fest).
Lösung B: Anpassung des Grundbuchs (Königsweg) Eigentümer und Wohnberechtigter gehen zum Notar und ändern die Eintragungsbewilligung (sog. Inhaltsänderung des Rechts).
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