Wohnungseigentümergemeinschaft: Gerichtliche Geltendmachung von durch Beschluss vergemeinschafteten Unterlassungsansprüchen
BGH, Urteil vom 22.01.2016 – V ZR 116/15
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.05.2014 – 91 C 1607/14 (31) –
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.05.2015 – 4 S 14/14 –
Stellen Sie sich vor, Sie nutzen seit über 30 Jahren einen privaten Weg Ihrer Nachbarn, um bequem zu Ihrem Haus zu gelangen. Plötzlich gibt es Streit, und die Nachbarn verbieten Ihnen die Nutzung. Genau das ist einem Ehepaar passiert, dessen Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landete.
In diesem Urteil (Az. V ZR 116/15) klärt das Gericht wichtige Fragen zum sogenannten Notwegrecht. Es geht darum, wann man fremdes Eigentum nutzen darf, wenn das eigene Grundstück keinen direkten Zugang zu einer Straße hat – oder wenn dieser Zugang beschwerlich ist.
Die Kläger in diesem Fall besitzen ein Haus, das an einem Hang liegt. Das Grundstück ist zwar an eine öffentliche Straße (die D.-Straße) angeschlossen, aber es gibt einen Haken: Zwischen der Straße und dem Hauseingang liegt ein Höhenunterschied von etwa 8 Metern. Um zum Haus zu gelangen, müssen die Bewohner eine lange Treppe steigen.
Auf der anderen Seite des Hauses gibt es eine Wohnanlage mit einem flachen Zufahrtsweg zur K.-Straße. Die Kläger nutzten diesen privaten Weg der Nachbarn jahrzehntelang, um mit dem Auto fast bis zur Haustür zu fahren. Dort hatten sie sogar einen Stellplatz.
Im Jahr 2011 kam es zum Konflikt. Die Nachbarn (eine Wohnungseigentümergemeinschaft) untersagten den Klägern die weitere Nutzung ihres Weges. Die Kläger klagten daraufhin auf ein Notwegrecht. Sie argumentierten, dass sie aufgrund ihres hohen Alters (70 und 83 Jahre) auf den stufenlosen Zugang angewiesen seien.
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Kläger. Die Richter stellten klar, dass die Nachbarn den Weg nicht länger zur Verfügung stellen müssen. Die Klage auf ein Notwegrecht wurde abgewiesen, und die Kläger müssen es künftig unterlassen, das Nachbargrundstück zu betreten oder zu befahren.
Doch warum ist das so? Das Gericht lieferte hierfür eine detaillierte Begründung, die die strengen Grenzen des Notwegrechts aufzeigt.
Das Notwegrecht ist in § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Es ist eine Art Notventil des Gesetzes. Es besagt:
Das klingt zunächst einfach, ist aber in der Praxis an sehr hohe Hürden geknüpft.
Ein Notwegrecht gibt es nur, wenn die Verbindung zur Straße für die „ordnungsmäßige Benutzung“ des Grundstücks notwendig ist. Dabei geht es nicht darum, was für den Besitzer angenehm wäre. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab: Was braucht ein normales Wohngrundstück heutzutage?
Der BGH betonte, dass das Grundstück der Kläger bereits an eine öffentliche Straße (die D.-Straße) grenzt. Man kann dort mit dem Auto vorfahren, aussteigen und das Grundstück betreten. Dass man danach eine Treppe steigen muss, ändert nichts daran, dass eine Verbindung besteht.
Ein Notwegrecht dient nicht dazu, den Zugang zu erleichtern, sondern ihn überhaupt erst zu ermöglichen. Ein beschwerlicher Weg ist rechtlich gesehen immer noch ein Weg.
Ein wesentlicher Punkt des Urteils ist die Ablehnung persönlicher Gründe. Die Kläger führten ihr Alter und ihre körperliche Verfassung an. Für sie sei das Treppensteigen unzumutbar.
Das Gericht stellte jedoch klar: Das Notwegrecht ist grundstücksbezogen, nicht personenbezogen. Es kommt darauf an, ob irgendjemand das Grundstück ordnungsgemäß nutzen kann. Individuelle Gebrechen oder das Alter der aktuellen Bewohner spielen bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle. Wäre das anders, müsste sich das Wegerecht ständig ändern, je nachdem, wer gerade in dem Haus wohnt.
Die Kläger behaupteten, die Treppe sei alt und für den Transport sperriger Güter (wie Möbel oder Waschmaschinen) nicht geeignet. Hierzu sagte der BGH: Wenn die Treppe marode ist, müssen die Eigentümer sie eben selbst instand setzen.
Man kann von einem Nachbarn nicht verlangen, sein Eigentumsrecht opfern zu müssen, nur weil man die eigene Treppe nicht modernisieren möchte. Nur wenn eine Sanierung wirtschaftlich völlig unsinnig wäre, könnte man neu darüber nachdenken – das war hier aber nicht der Fall.
Die Kläger wollten unbedingt ihren Parkplatz auf dem Grundstück erreichen, der nur über den Nachbarweg zugänglich war. Auch hier blieb der BGH hart: Ein Wohngrundstück muss zwar mit dem Auto erreichbar sein (zum Ausladen oder für Notfälle), aber es gibt keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass man mit dem Auto bis auf das eigene Grundstück fahren kann, wenn dies nur über fremden Boden möglich ist.
Viele Menschen glauben, dass eine Nutzung, die über 30 Jahre geduldet wurde, irgendwann zu einem festen Recht wird. Das ist ein Irrtum.
Der BGH erklärte, dass eine bloße Duldung kein dauerhaftes Recht schafft. Die Nachbarn waren jahrelang freundlich und haben die Nutzung erlaubt. Diese Erlaubnis (juristisch eine „Leihe“ oder „Prekarium“) können sie aber jederzeit widerrufen. Wer fremdes Eigentum nutzt, ohne dass dies im Grundbuch abgesichert ist, muss immer damit rechnen, dass diese Erlaubnis eines Tages endet.
Die Kläger versuchten es auch mit dem Argument des „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses“. Dieser juristische Begriff besagt, dass Nachbarn aufeinander Rücksicht nehmen müssen.
Der BGH stellte jedoch fest: Die Regeln zum Notwegrecht im BGB sind abschließend. Man kann die strengen Voraussetzungen des Gesetzes nicht einfach durch den allgemeinen Grundsatz von „Treu und Glauben“ umgehen. Wenn die Voraussetzungen für einen Notweg nicht vorliegen, hilft auch die Nachbarschaftshilfe nicht weiter, um einen dauerhaften Anspruch zu erzwingen.
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