Wohnungseigentum – Bauliche Veränderung Gemeinschaftseigentum 

Mai 28, 2025

Wohnungseigentum – Bauliche Veränderung Gemeinschaftseigentum 

RA und Notar Krau

Wenn der Keller mehr sein will: Was ist erlaubt?

Stellen Sie sich vor, in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft möchte jemand den Keller umbauen. Plötzlich sollen dort Toiletten, Duschen oder sogar TV-Anschlüsse entstehen.

Geht das so einfach? Genau diese Frage hat das Landgericht München I in einem Urteil vom 09.10.2024 (Aktenzeichen: 1 S 2535/24 WEG) geklärt.


Der Fall: Umbaupläne im Keller

Ein Wohnungseigentümer plante umfangreiche Umbauten in den Kellerräumen. Dazu gehörten:

  • Der Einbau einer Toilette mit Anschluss an Frischwasser und Abwasser.
  • Die Anbringung eines Leerrohrs für ein TV-Kabel an der Hausfassade.
  • Der Einbau einer gefliesten Nasszelle mit Dusche, WC, Waschbecken und Heizkörpern.

Die Eigentümergemeinschaft stimmte diesen Umbauten zu. Doch ein anderer Eigentümer war damit nicht einverstanden. Er zog vor Gericht.


Was das Gericht sagt: Keller bleibt Keller!

Das Gericht musste nun prüfen, ob die Beschlüsse der Eigentümerversammlung gültig waren. Dabei ging es um eine wichtige Frage: Welche Nutzung ist für einen Keller überhaupt vorgesehen?

Wohnungseigentum – Bauliche Veränderung Gemeinschaftseigentum 

In der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft – einem wichtigen Dokument, das die Rechte und Pflichten der Eigentümer regelt – waren die Räume im Keller klar als „Keller“ oder „Waschküche“ bezeichnet.

Das Gericht stellte klar: Ein Keller ist zum Lagern oder Abstellen gedacht. Wenn in der Teilungserklärung steht, dass es ein Keller ist, dann darf man ihn nicht einfach zu Wohnzwecken nutzen.

Wohnungseigentum – Bauliche Veränderung Gemeinschaftseigentum 

Das bedeutet: Der Einbau von Duschen, Toiletten oder dauerhaften Heizungen, die eine Nutzung als Wohnraum ermöglichen, ist in der Regel nicht erlaubt.

Solche Umbauten widersprechen dem ursprünglichen Zweck des Kellers.


Was das Urteil für Sie bedeutet

Das Urteil des Landgerichts München I macht deutlich:

  • Zweckbindung ist wichtig: Die Nutzung der Räume in einer Eigentumswohnung muss der Teilungserklärung entsprechen. Ein Keller ist ein Keller, keine zusätzliche Wohnung.
  • Bauliche Veränderungen sind nicht grenzenlos: Auch wenn eine Eigentümergemeinschaft baulichen Veränderungen zustimmt, dürfen diese nicht den grundlegenden Charakter eines Raumes verändern.
  • Rechte der einzelnen Eigentümer: Wenn Sie als Eigentümer das Gefühl haben, dass solche Umbauten Ihnen Nachteile bringen oder gegen die Regeln verstoßen, können Sie sich wehren.

In diesem speziellen Fall wurden die Beschlüsse zur Genehmigung der Toilette, der Nasszelle und des TV-Anschlusses im Keller für ungültig erklärt.

Ein Wanddurchbruch oder ein Waschbecken sind hingegen oft in Ordnung. Sie passen eher zum Zweck einer Waschküche oder eines Lagerraums.

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Eigentümer, die sich gegen eine unzulässige Umwandlung von Gemeinschaftsflächen wehren möchten.

Es zeigt, wie wichtig es ist, die Regeln der Teilungserklärung zu kennen und zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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