Wohnungseigentum – Ein Gedenkstein im Gemeinschaftsgarten – Was sagt das Gericht dazu?
RA und Notar Krau
Stellen Sie sich vor, in Ihrem gemeinschaftlichen Garten soll ein Gedenkstein aufgestellt werden. Was, wenn dieser Stein Sie an einen Friedhof erinnert und Sie sich dadurch unwohl fühlen?
Darf so etwas einfach geschehen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich einen Fall entschieden, der genau diese Fragen aufwirft. Wir erklären Ihnen, worum es ging.
In einer Wohnanlage mit einem schönen Gemeinschaftsgarten beschloss die Eigentümergemeinschaft, einen Gedenkstein für einen verstorbenen Alt-Oberbürgermeister aufzustellen.
Dieser Stein war ein umgestalteter Grabstein, etwa 1,20 Meter hoch. Er sollte im hinteren Gartenteil stehen.
Eine Bewohnerin sah das anders. Sie fand, der Stein erinnere zu sehr an einen Grabstein. Besonders, weil direkt dahinter eine Kirche stand, verstärkte das den Eindruck eines Friedhofs.
Sie klagte, um die Aufstellung des Steins zu verhindern.
Das Amtsgericht gab der Klägerin Recht. Doch das Landgericht sah es anders. Es meinte, der Stein dürfe stehen. Schließlich sei der Garten ein Ziergarten.
Dort können auch Skulpturen stehen. Und ein einzelner Gedenkstein, auch wenn er einem Grabstein ähnelt, verwandle den Garten nicht gleich in einen Friedhof.
Vor allem, da der Garten rund 160 Quadratmeter groß ist und der Stein nur einen Quadratmeter einnimmt.
Der BGH hat die Entscheidung des Landgerichts nun bestätigt. Er sah keine Fehler.
Der BGH hat klar gemacht: Ein Gedenkstein ist eine bauliche Veränderung. Doch ob diese erlaubt ist, hängt von der Gemeinschaftsordnung ab.
Das ist so etwas wie das Grundgesetz für Ihre Wohnanlage. Darin steht, wie Sie das Gemeinschaftseigentum nutzen dürfen.
Im vorliegenden Fall stand in der Gemeinschaftsordnung, dass der Garten ein Ziergarten ist. Er soll „zur Schönheit des Hausgrundstückes beitragen“ und der „Erholung, dem Spiel und der Ruhe“ dienen.
Der BGH sagte: Wenn der Gedenkstein diese Vorgaben einhält, dann ist die bauliche Veränderung in Ordnung.
Was ist, wenn man sich unwohl fühlt?
Die Klägerin fühlte sich unwohl, weil der Gedenkstein sie an einen Friedhof erinnerte.
Doch der BGH betonte: Es kommt auf die objektive Sicht an, nicht nur auf das persönliche Empfinden.
Wenn der Stein die Regeln des Ziergartens einhält und für alle Eigentümer zumutbar ist, reicht ein subjektives Unbehagen nicht aus, um ihn zu verbieten.
Kurz gesagt: Ein Gedenkstein ist erlaubt, wenn er sich in den Charakter des Ziergartens einfügt und die Gemeinschaftsordnung dies zulässt.
Rechtsanwalt und Notar Krau
(Urteil des BGH vom 11.10.2024 – V ZR 22/24)
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.