Wohnungseigentum – Gestattung zur Errichtung einer E-Lademöglichkeit
Das Amtsgericht München wies die Klage einer Wohnungseigentümerin ab, die die Gestattung zur Errichtung einer E-Lademöglichkeit an ihrem Stellplatz begehrte
(Urteil vom 30.10.2024, Az.: 1292 C 13811/24 WEG).
Die Klägerin argumentierte, dass die notwendige Vorverkabelung bereits vorhanden sei und sie gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Anspruch auf eine solche bauliche Veränderung habe,
die dem Laden von Elektrofahrzeugen diene.
Sie führte aus, dass eine von der Gemeinschaft in Erwägung gezogene „gemeinschaftliche Ladelösung“ für sie technisch nicht realisierbar sei,
da ihre Gewerbeeinheit über einen separaten Stromkreis und Gewerbetarif verfüge.
Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft erkannte zwar den Anspruch der Klägerin auf das „Ob“ der Maßnahme an,
argumentierte jedoch, dass sie gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG das „Wie“ der Ausführung durch Beschluss festlegen könne.
Der Negativbeschluss in der Eigentümerversammlung sei erfolgt, weil die Klägerin sich geweigert habe, in ihren Antrag aufzunehmen,
dass sie sich einer späteren gemeinschaftlichen Ladelösung mit Lastenmanagement anschließen müsse.
Die Gemeinschaft wolle sich die Option offenhalten, eine solche gemeinschaftliche Einrichtung zu installieren, an die sich alle Mitglieder anschließen müssten.
Das Amtsgericht München bestätigte, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung hinsichtlich des „Ob“ einer privilegierten Maßnahme
wie dem Einbau einer Ladesäule gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG habe.
Bezüglich des „Wie“ dieser baulichen Veränderung stehe dem Verband jedoch ein Ermessensspielraum zu.
Das Gericht erachtete es als ordnungsgemäße Verwaltung, wenn die Gemeinschaft die Option einer gemeinschaftlichen Ladeeinrichtung für alle Mitglieder offenhalten wolle.
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht habe, dass sie sich auch im Falle einer solchen gemeinschaftlichen Lösung nicht anschließen werde,
begehre ihr Antrag auch eine Entscheidung über das „Wie“ der Maßnahme, worauf sie keinen Anspruch habe.
Folglich wies das Gericht die Klage insgesamt ab.
Die Kosten des Rechtsstreits trug die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wurde auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.