
Wohnungseigentum – Gestattung zur Errichtung einer E-Lademöglichkeit
Das Amtsgericht München wies die Klage einer Wohnungseigentümerin ab, die die Gestattung zur Errichtung einer E-Lademöglichkeit an ihrem Stellplatz begehrte
(Urteil vom 30.10.2024, Az.: 1292 C 13811/24 WEG).
Die Klägerin argumentierte, dass die notwendige Vorverkabelung bereits vorhanden sei und sie gemäß Paragraf 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Anspruch auf eine solche bauliche Veränderung habe,
die dem Laden von Elektrofahrzeugen diene.
Sie führte aus, dass eine von der Gemeinschaft in Erwägung gezogene „gemeinschaftliche Ladelösung“ für sie technisch nicht realisierbar sei,
da ihre Gewerbeeinheit über einen separaten Stromkreis und Gewerbetarif verfüge.
Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft erkannte zwar den Anspruch der Klägerin auf das „Ob“ der Maßnahme an,
argumentierte jedoch, dass sie gemäß Paragraf 20 Abs. 2 Satz 2 WEG das „Wie“ der Ausführung durch Beschluss festlegen könne.
Der Negativbeschluss in der Eigentümerversammlung sei erfolgt, weil die Klägerin sich geweigert habe, in ihren Antrag aufzunehmen,
dass sie sich einer späteren gemeinschaftlichen Ladelösung mit Lastenmanagement anschließen müsse.
Die Gemeinschaft wolle sich die Option offenhalten, eine solche gemeinschaftliche Einrichtung zu installieren, an die sich alle Mitglieder anschließen müssten.
Das Amtsgericht München bestätigte, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung hinsichtlich des „Ob“ einer privilegierten Maßnahme
wie dem Einbau einer Ladesäule gemäß Paragraf 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG habe.
Bezüglich des „Wie“ dieser baulichen Veränderung stehe dem Verband jedoch ein Ermessensspielraum zu.
Das Gericht erachtete es als ordnungsgemäße Verwaltung, wenn die Gemeinschaft die Option einer gemeinschaftlichen Ladeeinrichtung für alle Mitglieder offenhalten wolle.
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht habe, dass sie sich auch im Falle einer solchen gemeinschaftlichen Lösung nicht anschließen werde,
begehre ihr Antrag auch eine Entscheidung über das „Wie“ der Maßnahme, worauf sie keinen Anspruch habe.
Folglich wies das Gericht die Klage insgesamt ab.
Die Kosten des Rechtsstreits trug die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wurde auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
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