
Wohnungseigentum ohne Verwalter Zustimmung zur Veräußerung
BGH V ZR 141/23
Die Klägerin und die Beklagte bildeten eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Die Teilungserklärung sah vor, dass ein Wohnungseigentümer für die Veräußerung seines Eigentums die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer benötigt.
Die Klägerin verkaufte ihr Wohnungseigentum und die Beklagte verweigerte die Zustimmung.
Die Klägerin klagte daraufhin gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Veräußerung.
Rechtliche Würdigung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob die Beklagte für die Zustimmung zur Veräußerung passivlegitimiert war oder ob die Klage gegen die WEG hätte gerichtet werden müssen.
Entscheidung:
Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das die Klage abgewiesen hatte.
Die Beklagte war nicht passivlegitimiert.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass nach dem WEMoG die WEG als Verband für die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum zuständig ist,
wenn die Teilungserklärung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer vorsieht.
Dies gilt auch für Teilungserklärungen, die vor dem 1. Dezember 2020 abgeschlossen wurden.
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