
Wohnungseigentum – Schäden am Gemeinschaftseigentum
AG München, Endurteil vom 12.11.2024 – 1293 C 12154/24 WEG
RA und Notar Krau
Blumenkästen am Balkon: Wer zahlt bei Schäden? Ein Gerichtsurteil erklärt
Stellen Sie sich vor, Sie haben wunderschöne Blumenkästen an Ihrem Balkon hängen. Doch was passiert, wenn dadurch Schäden am Gemeinschaftseigentum entstehen?
Oder wenn Ihr Nachbar, sagen wir mal, ungenehmigt bauliche Veränderungen vornimmt, die plötzlich Ihr Blumenwasser auf seinen Balkon tropfen lassen?
Genau das war der Fall, den das Amtsgericht München kürzlich entschieden hat.
Eine Wohnungseigentümerin hatte ihre Blumenkästen traditionell außen am Balkon angebracht. Das war dort seit Jahrzehnten so üblich.
Doch dann baute die Nachbarin unter ihr ihren Balkon um – inklusive Wärmedämmung. Plötzlich tropfte das Blumenwasser nicht mehr wie gewohnt ab, sondern landete direkt auf dem Balkon der Nachbarin.
Die Eigentümergemeinschaft beschloss daraufhin, dass alle Blumenkästen künftig innen am Balkon hängen müssen.
Zudem sollte der Eigentümer, der sich nicht daran hält, für alle dadurch entstehenden Schäden und Verunreinigungen aufkommen.
Unsere Klägerin wollte diesen Beschluss nicht akzeptieren und zog vor Gericht.
Das Amtsgericht München hat den Beschluss der Eigentümergemeinschaft teilweise für nichtig erklärt. Das bedeutet:
Der Teil des Beschlusses, der den Eigentümer für Schäden und Verunreinigungen ohne Verschulden haftbar macht, ist unwirksam.
Das Gericht stellte klar: Niemand muss für Schäden geradestehen, die er nicht verschuldet hat. Eine Hausordnung kann keine Haftung einführen, die über das Gesetz hinausgeht.
Der Teil des Beschlusses, der vorschreibt, die Blumenkästen innen anzubringen, ist aber wirksam. Das Gericht sah dies als eine gültige Regelung zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums.
Was bedeutet das für Sie?
Haftung bei Schäden: Sie haften nicht automatisch für Schäden, die durch Ihre Blumenkästen entstehen, wenn Sie diese nicht absichtlich oder fahrlässig verursacht haben.
Regeln für Balkone: Die Eigentümergemeinschaft darf Regeln für die Nutzung des Gemeinschaftseigentums festlegen.
Dazu gehören auch die Außenwände und Brüstungen der Balkone. Diese gehören nämlich der Gemeinschaft.
Keine Gleichheit im Unrecht: Auch wenn andere Eigentümer vielleicht ungenehmigte Umbauten vorgenommen haben, gibt Ihnen das kein Recht, sich über gültige Beschlüsse hinwegzusetzen.
Auch wenn es in diesem Fall um Blumenkästen ging, zeigt das Urteil, wie wichtig es ist, die Rechte und Pflichten innerhalb einer Eigentümergemeinschaft zu kennen.
Bei Fragen rund um das Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen RA und Notar Krau gerne zur Seite.
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