
Wohnungseigentum – Teilanfechtung abrechnungsbezogener Eigentümerbeschlüsse – Empfangsbekenntnis
BGH Urteil vom 11.4.2025 – V ZR 96/24
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für Wohnungseigentümer verständlich erklären.
Es geht um die Frage, ob man einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung nur teilweise anfechten kann.
Stellen Sie sich vor, in Ihrer Jahresabrechnung der Hausverwaltung entdecken Sie einen Fehler.
Vielleicht wurde ein Betrag falsch berechnet oder eine Kostenposition ist Ihrer Meinung nach nicht korrekt.
Bisher war es oft möglich, genau diesen Fehler anzufechten, ohne den gesamten Beschluss über die Abrechnung in Frage zu stellen.
Der BGH hat nun entschieden: Ja, das ist grundsätzlich auch weiterhin möglich!
In dem Fall vor dem BGH ging es um eine Wohnungseigentümerin, die einen Teil der Abrechnung beanstandete.
Es war ein Betrag von 10.000 Euro aus der Instandhaltungsrücklage entnommen und dann in der Abrechnung wieder auf die Eigentümer verteilt worden.
Die Wohnungseigentümerin fand das nicht richtig und klagte gegen diesen Teil des Beschlusses.
Der BGH gab der Wohnungseigentümerin Recht. Er stellte klar, dass ein Beschluss über Nachzahlungen oder die Anpassung von Vorauszahlungen teilweise angefochten werden kann.
Der Fehler muss einen eigenständigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung betreffen.
Man muss davon ausgehen können, dass die anderen Wohnungseigentümer den Rest des Beschlusses auch ohne diesen Fehler so beschlossen hätten.
Im konkreten Fall war der falsch berechnete Betrag aus der Rücklage so ein abgrenzbarer Fehler.
Der BGH war sich sicher, dass die anderen Eigentümer die Abrechnung auch ohne diesen Fehler beschlossen hätten.
Dieses Urteil ist gut für Wohnungseigentümer.
Es bedeutet, dass Sie nicht gezwungen sind, den gesamten Beschluss über die Jahresabrechnung anzufechten, wenn nur ein bestimmter Punkt fehlerhaft ist. Das spart Zeit, Geld und Nerven.
Sie können sich gezielt gegen den Fehler wehren, der Sie stört. Die restliche Abrechnung bleibt gültig.
Der BGH hat klargestellt: Wenn in Ihrer Jahresabrechnung ein klar abgrenzbarer Fehler steckt, der sich auf Ihre Nachzahlung oder Vorauszahlung auswirkt, können Sie diesen Teil des Beschlusses anfechten.
Das ist ein wichtiger Schutz für Ihre Rechte als Wohnungseigentümer.
Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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