Wohnungseigentum – Teilanfechtung abrechnungsbezogener Eigentümerbeschlüsse – Empfangsbekenntnis

Mai 15, 2025

Wohnungseigentum – Teilanfechtung abrechnungsbezogener Eigentümerbeschlüsse – Empfangsbekenntnis

BGH Urteil vom 11.4.2025 – V ZR 96/24

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für Wohnungseigentümer verständlich erklären.

Es geht um die Frage, ob man einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung nur teilweise anfechten kann.

Darf man Fehler in der Abrechnung einzeln beanstanden?

Stellen Sie sich vor, in Ihrer Jahresabrechnung der Hausverwaltung entdecken Sie einen Fehler.

Vielleicht wurde ein Betrag falsch berechnet oder eine Kostenposition ist Ihrer Meinung nach nicht korrekt.

Bisher war es oft möglich, genau diesen Fehler anzufechten, ohne den gesamten Beschluss über die Abrechnung in Frage zu stellen.

Der BGH hat nun entschieden: Ja, das ist grundsätzlich auch weiterhin möglich!

Was war der konkrete Fall?

In dem Fall vor dem BGH ging es um eine Wohnungseigentümerin, die einen Teil der Abrechnung beanstandete.

Es war ein Betrag von 10.000 Euro aus der Instandhaltungsrücklage entnommen und dann in der Abrechnung wieder auf die Eigentümer verteilt worden.

Die Wohnungseigentümerin fand das nicht richtig und klagte gegen diesen Teil des Beschlusses.

Die Entscheidung des BGH: Eine teilweise Anfechtung ist möglich

Der BGH gab der Wohnungseigentümerin Recht. Er stellte klar, dass ein Beschluss über Nachzahlungen oder die Anpassung von Vorauszahlungen teilweise angefochten werden kann.

Wohnungseigentum – Teilanfechtung abrechnungsbezogener Eigentümerbeschlüsse – Empfangsbekenntnis

Wichtig ist dabei:

Der Fehler muss einen eigenständigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung betreffen.

Man muss davon ausgehen können, dass die anderen Wohnungseigentümer den Rest des Beschlusses auch ohne diesen Fehler so beschlossen hätten.

Im konkreten Fall war der falsch berechnete Betrag aus der Rücklage so ein abgrenzbarer Fehler.

Der BGH war sich sicher, dass die anderen Eigentümer die Abrechnung auch ohne diesen Fehler beschlossen hätten.

Warum ist das wichtig für Sie?

Dieses Urteil ist gut für Wohnungseigentümer.

Es bedeutet, dass Sie nicht gezwungen sind, den gesamten Beschluss über die Jahresabrechnung anzufechten, wenn nur ein bestimmter Punkt fehlerhaft ist. Das spart Zeit, Geld und Nerven.

Sie können sich gezielt gegen den Fehler wehren, der Sie stört. Die restliche Abrechnung bleibt gültig.

Fazit

Der BGH hat klargestellt: Wenn in Ihrer Jahresabrechnung ein klar abgrenzbarer Fehler steckt, der sich auf Ihre Nachzahlung oder Vorauszahlung auswirkt, können Sie diesen Teil des Beschlusses anfechten.

Das ist ein wichtiger Schutz für Ihre Rechte als Wohnungseigentümer.

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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