Wohnungseigentum – Wiederwahl der Verwaltung ungültig
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2020 – 25 S 23/1995b
In einer Eigentümerversammlung im August 2018 wurde die Firma F. erneut als Verwalterin der Wohnanlage gewählt. Einige Eigentümer waren damit nicht einverstanden und klagten gegen diesen Beschluss. Sie argumentierten, dass die Verwaltung unzuverlässig sei. Bereits zuvor hatte das Amtsgericht Wuppertal eine frühere Bestellung derselben Verwaltung für ungültig erklärt.
Das Gericht entschied, dass die Wiederwahl der Verwaltung gegen die „Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung“ verstieß. Normalerweise haben Eigentümer einen großen Spielraum bei der Wahl ihres Verwalters. Wenn jedoch das Vertrauensverhältnis völlig zerstört ist oder die Verwaltung objektiv unfähig erscheint, ist eine (Wieder-)Wahl rechtswidrig.
Das Gericht nannte vor allem zwei Hauptgründe für diese Entscheidung:
Jeder Verwalter muss eine Liste aller gefassten Beschlüsse führen. Dies ist wichtig, damit Eigentümer (und spätere Käufer) wissen, was in der Vergangenheit entschieden wurde. Die Firma F. führte diese Liste jedoch sehr mangelhaft:
Ein Verwalter muss einmal im Jahr abrechnen, wie viel Geld eingenommen und ausgegeben wurde. Hier gab es massive Probleme:
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Die erneute Bestellung der Verwaltung war den klagenden Eigentümern nicht zumutbar. Das Gericht betonte, dass eine Verwaltung „lernfähig“ sein muss. Wenn eine Firma aber über Jahre hinweg dieselben gravierenden Fehler bei der Buchführung und der Beschlussliste macht, darf sie nicht einfach im Amt bestätigt werden.
Die Richter stellten klar, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung nur dann vorliegt, wenn der Verwalter willens und in der Lage ist, seine gesetzlichen Aufgaben fehlerfrei zu erfüllen. Da dies hier nicht der Fall war, blieb der Beschluss über die Wiederwahl ungültig. Die Kosten des gesamten Verfahrens müssen die unterlegenen Eigentümer (die Mehrheit, die für die Verwaltung gestimmt hatte) tragen.
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