Woh­nungs­recht am eigenen Haus keine Ret­tung im Falle der Insol­venz

Mai 29, 2025

Woh­nungs­recht am eigenen Haus keine Ret­tung im Falle der Insol­venz

BGH Beschluss vom 02.03.2023, Az. V ZB 64/21

Es ist ein beunruhigendes Gefühl, wenn finanzielle Schwierigkeiten drohen und man sich Sorgen um das eigene Zuhause macht.

Viele fragen sich dann: Gibt es einen Weg, mein Haus zu schützen, selbst wenn das Geld knapp wird?

Eine Idee, die manchmal aufkommt, ist die Übertragung des Eigentums an jemand anderen, während man sich selbst ein Wohnrecht sichert. Doch funktioniert dieser „Trick“ wirklich?


Was ist ein Wohnungsrecht?

Stellen Sie sich vor, Sie verkaufen Ihr Haus, dürfen aber trotzdem darin wohnen bleiben.

Das ist im Grunde ein Wohnungsrecht. Es wird im Grundbuch eingetragen und gibt Ihnen das Recht, ein Gebäude oder einen Teil davon zu bewohnen.

Es ist also eine Art Wohnrecht auf Lebenszeit, das im Grundbuch abgesichert ist.


Kann ein Wohnungsrecht Ihr Zuhause retten?

Manche Menschen denken, dass ein Wohnungsrecht ein guter Weg ist, um ihr Haus vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen.

Die Idee: Wenn das Haus nicht mehr Ihnen gehört, können es Ihre Gläubiger nicht einfach pfänden.

Und wenn Sie ein Wohnrecht haben, ist es für einen Insolvenzverwalter (der Ihre Schulden regelt) viel schwieriger, das Haus zu verkaufen. Das klingt auf den ersten Blick clever, oder?


Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)

Der Bundesgerichtshof (BGH), unser höchstes Gericht in Zivilsachen, hat sich genau mit dieser Frage befasst. Und die Antwort ist klar: Nein, dieser Plan geht nicht auf.

In einem konkreten Fall hatte ein Mann sein Haus an eine Gesellschaft übertragen. Gleichzeitig ließ er sich ein Wohnrecht dafür eintragen.

Woh­nungs­recht am eigenen Haus keine Ret­tung im Falle der Insol­venz

Wenige Monate später kam er in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter machte die Übertragung des Hauses rückgängig.

Das Haus gehörte dem Mann also wieder. Danach wollte der Verwalter auch das Wohnrecht löschen lassen.

Der BGH bestätigte: Das Wohnungsrecht, das man sich selbst bestellt, ist pfändbar. Es fällt also in die sogenannte Insolvenzmasse.

Das ist das Vermögen, das zur Begleichung der Schulden dient. Wenn Eigentum und Wohnrecht derselben Person gehören, ist das Wohnrecht nicht geschützt.

Es kann dann vom Insolvenzverwalter gelöscht und das Haus verkauft werden.


Die klare Botschaft

Der BGH hat diese Linie bereits 1964 festgelegt und sie nun bekräftigt.

Wer also in finanzielle Schwierigkeiten gerät, kann sein Zuhause nicht dadurch schützen, dass er es überträgt und sich selbst ein Wohnrecht einräumt.

Dieser Weg ist vom Gesetz nicht vorgesehen und bietet keinen Schutz.

Bei Fragen zu diesem Thema oder anderen rechtlichen Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr RA und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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