Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB – BGH V ZR 113/22 – Urteil vom 23.03.2023 – Keine Nutzungsentschädigung
Das Urteil (BGH V ZR 113/22) betrifft ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB.
In diesem Fall hat der Beklagte, der das Wohngebäude besitzt, die unter dem Wohnungsrecht stehende Wohnung im Untergeschoss selbst genutzt, anstatt sie der Klägerin, der Berechtigten des Wohnungsrechts, zu überlassen.
Die Klägerin forderte Nutzungsersatz für diese Zeit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Beklagte keinen Nutzungsersatz an die Klägerin zahlen muss.
Obwohl er die Wohnung ohne rechtlichen Grund nutzte, wurde er nicht auf Kosten der Klägerin bereichert.
Das Wohnungsrecht berechtigt lediglich zur persönlichen Nutzung und schließt nicht die alleinige Vermietung oder Nutzung durch Dritte ein.
Es wurde festgestellt, dass der Nutzwert dem Wohnungsberechtigten nicht zugewiesen wurde, da dieser das Nutzungsrecht nicht an Dritte überlassen durfte.
Es wurde auch keine Vereinbarung über die Nutzungsentschädigung getroffen.
Das Urteil bestätigt, dass der Wohnungsberechtigte in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Nutzungsersatz hat und der Eigentümer, der die Wohnung nutzt, nicht bereichert ist.
Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.
I. Einleitung
A. Hintergrundinformationen
B. Zusammenfassung des Falles
II. Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB
A. Definition und Bedeutung
B. Vertragliche Vereinbarungen und Rechte
C. Unterschiede zwischen Wohnungsrecht und Wohnnutzungsrecht
III. Der konkrete Fall (BGH V ZR 113/22)
A. Parteien und Verträge
B. Faktische Nutzung der Wohnung
C. Klage und Urteile
D. Revision und Berufung
IV. Entscheidungsgründe des BGH
A. Bestimmung des Wohnungsrechts
B. Erlöschen des Wohnungsrechts
C. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung
D. Fehlen einer Vereinbarung über Nutzungsentschädigung
E. Anwendbarkeit von § 1065 BGB und analoge Anwendung
V. Schlussfolgerungen und Auswirkungen
A. Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
B. Bedeutung des Urteils für ähnliche Fälle
VI. Fazit
A. Ergebnisse und Auswirkungen des Falles
B. Relevante rechtliche Prinzipien und Lehren
Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als „Wohnungsrecht“ bezeichnet, handelt es sich im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB.
Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume anstelle des dort nicht wohnenden Berechtigten als Wohnung benutzt, wird durch den damit verbundenen Gebrauchsvorteil nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert.
Der Wohnungsberechtigte kann von dem Eigentümer auch nicht über eine analoge Anwendung von § 1065 BGB Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB verlangen
(Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 – V ZR 206/11, NJW 2012, 3572).
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.