
Wohnungsrecht im Sinne des Paragraf 1093 BGB – BGH V ZR 113/22 – Urteil vom 23.03.2023 – Keine Nutzungsentschädigung
Das Urteil (BGH V ZR 113/22) betrifft ein Wohnungsrecht gemäß Paragraf 1093 BGB.
In diesem Fall hat der Beklagte, der das Wohngebäude besitzt, die unter dem Wohnungsrecht stehende Wohnung im Untergeschoss selbst genutzt, anstatt sie der Klägerin, der Berechtigten des Wohnungsrechts, zu überlassen.
Die Klägerin forderte Nutzungsersatz für diese Zeit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Beklagte keinen Nutzungsersatz an die Klägerin zahlen muss.
Obwohl er die Wohnung ohne rechtlichen Grund nutzte, wurde er nicht auf Kosten der Klägerin bereichert.
Das Wohnungsrecht berechtigt lediglich zur persönlichen Nutzung und schließt nicht die alleinige Vermietung oder Nutzung durch Dritte ein.
Es wurde festgestellt, dass der Nutzwert dem Wohnungsberechtigten nicht zugewiesen wurde, da dieser das Nutzungsrecht nicht an Dritte überlassen durfte.
Es wurde auch keine Vereinbarung über die Nutzungsentschädigung getroffen.
Das Urteil bestätigt, dass der Wohnungsberechtigte in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Nutzungsersatz hat und der Eigentümer, der die Wohnung nutzt, nicht bereichert ist.
Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.
I. Einleitung
A. Hintergrundinformationen
B. Zusammenfassung des Falles
II. Wohnungsrecht im Sinne des Paragraf 1093 BGB
A. Definition und Bedeutung
B. Vertragliche Vereinbarungen und Rechte
C. Unterschiede zwischen Wohnungsrecht und Wohnnutzungsrecht
III. Der konkrete Fall (BGH V ZR 113/22)
A. Parteien und Verträge
B. Faktische Nutzung der Wohnung
C. Klage und Urteile
D. Revision und Berufung
IV. Entscheidungsgründe des BGH
A. Bestimmung des Wohnungsrechts
B. Erlöschen des Wohnungsrechts
C. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung
D. Fehlen einer Vereinbarung über Nutzungsentschädigung
E. Anwendbarkeit von Paragraf 1065 BGB und analoge Anwendung
V. Schlussfolgerungen und Auswirkungen
A. Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
B. Bedeutung des Urteils für ähnliche Fälle
VI. Fazit
A. Ergebnisse und Auswirkungen des Falles
B. Relevante rechtliche Prinzipien und Lehren
Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als „Wohnungsrecht“ bezeichnet, handelt es sich im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht im Sinne des Paragraf 1093 BGB.
Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume anstelle des dort nicht wohnenden Berechtigten als Wohnung benutzt, wird durch den damit verbundenen Gebrauchsvorteil nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert.
Der Wohnungsberechtigte kann von dem Eigentümer auch nicht über eine analoge Anwendung von Paragraf 1065 BGB Nutzungsersatz nach den Paragrafen 987 ff. BGB verlangen
(Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 – V ZR 206/11, NJW 2012, 3572).
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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