Wohnungsrecht im Überlassungsvertrag: Was bei Pflegeheim-Umzug und Vermietung gilt
Wenn Eltern ihre Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die Kinder übergeben, lassen sie sich im Grundbuch fast immer ein lebenslanges Wohnungsrecht absichern. Doch was passiert, wenn die Senioren eines Tages ins Pflegeheim umziehen müssen und die Räume leer stehen? Lange Zeit herrschte große Unsicherheit darüber, ob solche Klauseln rechtlich halten und ob der Sozialhilfeträger auf das Haus oder mögliche Mieteinnahmen zugreifen kann. Zwei richtungsweisende Urteile des Bundesgerichtshofs bringen hier wichtige Klarheit für Immobilienbesitzer und Übergeber.
Das dingliche Wohnungsrecht nach dem Gesetz schützt den Übergeber davor, nach einer Hausübergabe plötzlich vor verschlossenen Türen zu stehen. Anders als ein Nießbrauchrecht ist das Wohnungsrecht höchstpersönlich und lässt sich nicht so einfach auf Dritte übertragen. Genau das bietet einen großen Vorteil: Das Sozialamt kann dieses Recht im Bedarfsfall nicht ohne Weiteres auf sich überleiten.
In der Praxis greift jedoch ein echtes Problem, sobald der Alltag sich ändert. Müssen die Eltern ihren Lebensabend im Pflegeheim verbringen, können sie die vertraglich zugesicherten Räume nicht mehr selbst nutzen. Früher stritten Familien und Behörden oft jahrelang darüber, ob der neue Eigentümer die Räume nun vermieten muss und wer das Geld bekommt. Die Rechtsprechung hat hier klare Leitplanken eingezogen.
Viele ältere Verträge enthielten keine klaren Regeln für den Fall des dauerhaften Auszugs. Um sich vor den Forderungen des Sozialamtes zu schützen, verzichteten manche Familien sogar komplett auf vertragliche Gegenleistungen wie Pflege oder Wohnrechte. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht mehr nötig.
Der BGH hat klargestellt, dass sogenannte Wegzugsklauseln absolut zulässig sind. Wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Wohnungsrecht bei einem dauerhaften Auszug erlischt oder ruht, verstößt das nicht gegen die guten Sitten. Schließlich ist auch eine reine Schenkung ohne Gegenleistung im deutschen Recht erlaubt und nach Ablauf einer Zehnjahresfrist geschützt. Wer als Übergeber also vereinbart, dass bestimmte Ansprüche bei einem dauerhaften Wegzug wegfallen, handelt rechtlich völlig einwandfrei.
Bleibt das Wohnungsrecht trotz des Auszugs im Pflegeheim bestehen, stellt sich oft die Frage nach einer Neuvermietung. Der Eigentümer darf die Räume jedoch nicht einfach eigenmächtig vermieten, da das Wohnungsrecht des Seniors dies blockiert. Umgekehrt kann auch der ausgezogene Senior nicht ohne Zustimmung des Eigentümers fremde Mieter in das Haus holen.
Fehlt eine vertragliche Regelung für diesen Fall, führt das oft zu schwierigen Pattsituationen. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, dem ausgezogenen Verwandten den fiktiven Mietwert zu erstatten. Kommt es dennoch zu einer einvernehmlichen Vermietung an einen Dritten, ohne dass die Erlösverteilung im Vorfeld geklärt wurde, plädiert die juristische Linie für eine hälftige Aufteilung des Geldes. Genau an diesem Punkt schaltet sich im Ernstfall das Sozialamt ein und fordert seinen Anteil zur Finanzierung der Heimkosten.
Um diese unglücklichen Fallstricke und den Zugriff von Behörden auf das Familienvermögen zu verhindern, braucht es eine exakte vertragliche Planung. Mit einer sauberen Formulierung im Notarvertrag lässt sich genau regeln, wie im Ernstfall mit dem Wohnungsrecht und etwaigen Einnahmen verfahren wird.
Wenn Sie eine Immobilie übertragen möchten, Ihren bestehenden Vertrag prüfen lassen wollen oder Fragen zu rechtssicheren Wegzugsklauseln haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Nehmen Sie für eine rechtssichere Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Falles Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Die Kanzlei Krau ist bundesweit tätig und berät Sie mit langjähriger Erfahrung in allen Fragen des Erbrechts und der Vermögensnachfolge.
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