
Worum geht es bei § 14 GmbHG?
Sie fragen sich, was § 14 GmbHG regelt. In diesem Text erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, was hinter dieser Vorschrift steckt. Sie erfahren, warum sie wichtig ist, was sie für Gesellschafter einer GmbH bedeutet und welche Begriffe Sie kennen sollten.
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine besondere Form eines Unternehmens. Die Gesellschafter, also die Eigentümer, haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Geld, das sie in die GmbH eingebracht haben.
Ein Geschäftsanteil ist ein Anteil an einer GmbH. Wer einen Geschäftsanteil hat, ist Mit-Eigentümer der GmbH. Jeder Geschäftsanteil hat einen bestimmten Wert. Diesen Wert nennt man Nennbetrag.
Eine Einlage ist das Geld, das ein Gesellschafter in die GmbH einzahlen muss. Ohne diese Einlagen kann die GmbH nicht arbeiten. Die Einlagen bilden das sogenannte Stammkapital der GmbH. Das Stammkapital ist das Startkapital, mit dem die GmbH gegründet wird.
§ 14 GmbHG regelt die sogenannte Einlagepflicht. Das bedeutet: Jeder Gesellschafter muss für seinen Geschäftsanteil eine Einlage leisten. Das steht in Satz 1 der Vorschrift. Ohne diese Einlage darf niemand Gesellschafter werden
Die Höhe der Einlage richtet sich nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils. Das heißt: Im Gesellschaftsvertrag, also im Vertrag, mit dem die GmbH gegründet wird, steht, wie viel jeder Gesellschafter einzahlen muss. Dieser Betrag ist für jeden Geschäftsanteil festgelegt
Manchmal braucht eine GmbH mehr Geld. Dann kann das Stammkapital erhöht werden. Das nennt man Kapitalerhöhung. Wenn neue Geschäftsanteile ausgegeben werden, steht in der sogenannten Übernahmeerklärung, wie hoch die Einlage für den neuen Anteil ist. Auch hier gilt: Wer einen neuen Anteil übernimmt, muss die dazugehörige Einlage zahlen
Die Einlagepflicht entsteht, wenn die Gesellschaft gegründet wird oder wenn das Kapital erhöht wird. Das bedeutet: Sobald Sie einen Geschäftsanteil übernehmen, müssen Sie die Einlage leisten. Die genaue Art und Weise, wie und wann das Geld gezahlt werden muss, steht in anderen Vorschriften des GmbH-Gesetzes
Es gibt Fälle, in denen keine neue Einlage gezahlt werden muss. Zum Beispiel, wenn der Wert eines bestehenden Geschäftsanteils nur rechnerisch erhöht wird, ohne dass neues Geld in die GmbH fließt. Das nennt man Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Auch bei der Einziehung eines Geschäftsanteils, also wenn ein Anteil „eingezogen“ und gelöscht wird, entsteht keine neue Einlagepflicht
Manchmal müssen Gesellschafter mehr zahlen als den Nennbetrag ihres Geschäftsanteils. Das nennt man Aufgeld oder Agio. Das ist ein zusätzlicher Betrag, den die Gesellschafter zahlen, der aber nicht zum Stammkapital zählt. Solche zusätzlichen Zahlungen sind möglich, aber sie unterliegen nicht den strengen Regeln für das Stammkapital
Die Einlagepflicht sorgt dafür, dass die GmbH genug Geld hat, um ihre Geschäfte zu starten und zu führen. Sie schützt auch die Gläubiger der GmbH, also die Personen oder Firmen, die der GmbH Geld geliehen oder Waren geliefert haben. Denn sie können sich darauf verlassen, dass das Stammkapital wirklich vorhanden ist.
Wenn ein Gesellschafter seine Einlage nicht zahlt, kann die GmbH ihn zur Zahlung auffordern. Zahlt er trotzdem nicht, kann er aus der GmbH ausgeschlossen werden. Außerdem haftet er für den fehlenden Betrag.
Wenn Sie Gesellschafter einer GmbH werden wollen, müssen Sie wissen, wie hoch Ihre Einlage ist und wann Sie sie zahlen müssen. Nur so sind Sie vollwertiges Mitglied der GmbH und genießen den Schutz der beschränkten Haftung.
Wenn Sie Fragen zur Einlagepflicht oder zu anderen Themen rund um die GmbH haben, sollten Sie sich an einen Experten wenden. Nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf – dort erhalten Sie professionelle Unterstützung.
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