Wunsch oder Vermächtnis Testierwillen 

September 16, 2017

Wunsch oder Vermächtnis Testierwillen

OLG Frankfurt 3 U 142/94

RA und Notar Krau

Dieser Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dreht sich um die Auslegung eines Briefes als testamentarische Verfügung.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der in einem Brief geäußerte „Wunsch“ des Erblassers, dem Empfänger ein Grundstück zu übereignen,

als bloße Absichtserklärung oder als letztwillige Verfügung zu werten ist.

Das Gericht entschied, dass der Brief als Testament anzusehen ist und der Empfänger somit Anspruch auf das Grundstück hat.

Die Fakten des Falles

Ein Mann hatte in einem Brief an einen Bekannten den Wunsch geäußert, ihm sein Grundstück zu übereignen.

Der Brief enthielt Formulierungen wie „testamentarisch übereignen“ und war eigenhändig unterschrieben.

Zusätzlich hatte der Mann auf dem Kaufvertrag des Grundstücks einen handschriftlichen Vermerk angebracht, der ebenfalls auf eine Übereignung an den Bekannten hindeutete.

Kurze Zeit später verstarb der Mann.

Wunsch oder Vermächtnis Testierwillen

Seine Tochter erbte seinen Nachlass.

Der Bekannte klagte daraufhin gegen die Erben der Tochter auf Übertragung des Grundstücks.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Kläger Recht.

Es sah in dem Brief und dem Vermerk auf dem Kaufvertrag ein wirksames Testament.

Der Erblasser habe seinen Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht und die notwendigen Formerfordernisse für ein Testament erfüllt.

Begründung des Gerichts

  • Testierfähigkeit und Echtheit: Das Gericht sah keine Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Abfassung des Briefes. Auch die Echtheit des Schreibens und des Vermerks stand für das Gericht außer Frage.
  • Testierwille: Entscheidend war die Frage, ob der Erblasser mit seinem Brief tatsächlich eine rechtlich bindende Verfügung von Todes wegen treffen wollte. Das Gericht bejahte dies. Der Wortlaut des Briefes („testamentarisch übereignen“) und der handschriftliche Vermerk auf dem Kaufvertrag ließen keinen Zweifel am Testierwillen erkennen.

Wunsch oder Vermächtnis Testierwillen

  • Formulierung als „Wunsch“: Dass der Erblasser seinen Willen in Form eines Wunsches formulierte, sah das Gericht nicht als Hindernis für die Annahme eines Testaments. Die Formulierung als Wunsch drücke lediglich die Motivation des Erblassers aus, nicht aber eine bloße Absichtserklärung.
  • Übersendung der Grundstücksunterlagen und Kostenübernahme: Die gleichzeitige Übersendung der Grundstücksunterlagen und die Bitte an den Kläger, die Kosten und Lasten des Grundstücks zu übernehmen, sprachen zwar für eine Schenkung unter Lebenden. Das Gericht sah diese Punkte jedoch nicht als entscheidend an.
  • Auslegung nach § 2084 BGB: Das Gericht stützte seine Entscheidung auch auf § 2084 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass der Wille des Erblassers auch dann zu beachten ist, wenn er sich nicht in der rechtlich korrekten Form äußert. Im vorliegenden Fall war unklar, ob der Erblasser eine Schenkung oder ein Vermächtnis beabsichtigte. Da die Formvorschriften für ein Testament erfüllt waren, legte das Gericht den Brief im Sinne des § 2084 BGB als testamentarische Verfügung aus.

Fazit

Der Fall OLG Frankfurt 3 U 142/94 zeigt, dass auch formlose Schriftstücke wie Briefe als Testament anerkannt werden können, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Entscheidend ist der Wille des Erblassers, der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärung ergibt.

Die Formulierung als „Wunsch“ schließt die Annahme eines Testaments nicht aus.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Willenserklärungen im Erbrecht.
  • § 2084 BGB spielt eine wichtige Rolle bei der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers.
  • Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, dass auch in Zeiten der deutschen Teilung der Wille des Erblassers Vorrang hatte, selbst wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen komplex waren.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Der Fall OLG Frankfurt 3 U 142/94 ist ein Beispiel dafür, wie ein formloser Brief unter bestimmten Umständen als Testament ausgelegt werden kann.

Entscheidend ist der eindeutig erkennbare Wille des Erblassers, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen.

RA und Notar Krau

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