Wunsch oder Vermächtnis Testierwillen
OLG Frankfurt 3 U 142/94
Dieser Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dreht sich um die Auslegung eines Briefes als testamentarische Verfügung.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der in einem Brief geäußerte „Wunsch“ des Erblassers, dem Empfänger ein Grundstück zu übereignen,
als bloße Absichtserklärung oder als letztwillige Verfügung zu werten ist.
Das Gericht entschied, dass der Brief als Testament anzusehen ist und der Empfänger somit Anspruch auf das Grundstück hat.
Die Fakten des Falles
Ein Mann hatte in einem Brief an einen Bekannten den Wunsch geäußert, ihm sein Grundstück zu übereignen.
Der Brief enthielt Formulierungen wie „testamentarisch übereignen“ und war eigenhändig unterschrieben.
Zusätzlich hatte der Mann auf dem Kaufvertrag des Grundstücks einen handschriftlichen Vermerk angebracht, der ebenfalls auf eine Übereignung an den Bekannten hindeutete.
Kurze Zeit später verstarb der Mann.
Seine Tochter erbte seinen Nachlass.
Der Bekannte klagte daraufhin gegen die Erben der Tochter auf Übertragung des Grundstücks.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Kläger Recht.
Es sah in dem Brief und dem Vermerk auf dem Kaufvertrag ein wirksames Testament.
Der Erblasser habe seinen Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht und die notwendigen Formerfordernisse für ein Testament erfüllt.
Begründung des Gerichts
Fazit
Der Fall OLG Frankfurt 3 U 142/94 zeigt, dass auch formlose Schriftstücke wie Briefe als Testament anerkannt werden können, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
Entscheidend ist der Wille des Erblassers, der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärung ergibt.
Die Formulierung als „Wunsch“ schließt die Annahme eines Testaments nicht aus.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Der Fall OLG Frankfurt 3 U 142/94 ist ein Beispiel dafür, wie ein formloser Brief unter bestimmten Umständen als Testament ausgelegt werden kann.
Entscheidend ist der eindeutig erkennbare Wille des Erblassers, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.