BFH II R 24/19
Zahlung Beschenkter zur Abwendung Herausgabeansprüche Vertrags-/ Nacherben als Aufwendung
§ 10 V Nr 3 + § 1 II ErbStG
Der Fall behandelt eine Schenkung eines Grundstücks und die damit verbundenen steuerlichen Folgen.
Nach dem Tod des Schenkers und der Feststellung eines fehlerhaften Testaments entstand ein Streit um die Schenkung.
Um etwaige Ansprüche zu vermeiden, zahlte der Beschenkte eine Abfindung an einen Bruder.
Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Schenkungsteuerbescheids ab, doch das Finanzgericht entschied zugunsten des Beschenkten.
Es argumentierte, dass die Zahlung zur Abwendung von Ansprüchen als Aufwendung zur Erlangung des Erwerbs anzusehen sei und daher steuermindernd berücksichtigt werden könne.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Zahlung ein rückwirkendes Ereignis darstellt.
Die Revision des Finanzamts wurde abgelehnt, da die Zahlung unmittelbar mit der Schenkung zusammenhängt und die Schenkungsteuer entsprechend zu ändern ist.
I. Tatbestand
II. Entscheidungstext
III. Gründe für die Entscheidung
IV. Tenor
1.
Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des
Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
2.
Solche Zahlungen stellen rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.02.2019 – 3 K 1237/17 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.