LG Köln Beschluss 5.12.2011 – 1 T 211/11
Das LG Köln entschied am 05. Dezember 2011 im Fall 1 T 211/11 über die Vergütung eines Betreuers aus dem Nachlass bei einem sogenannten Behindertentestament.
Die Betroffene leidet am Down-Syndrom und steht seit 1980 unter Vormundschaft bzw. umfassender Betreuung.
Ihre Mutter, die Erblasserin, setzte in einem handschriftlichen Testament vom 25. Mai 2000 die Betroffene zu 20% als nicht befreite Vorerbin ein und bestimmte ihre beiden Schwestern zu Nacherbinnen sowie Erbinnen der restlichen 80% des Nachlasses.
Zudem wurde eine lebenslange Testamentsvollstreckung für die Betroffene angeordnet, um sicherzustellen, dass ihr Leben wie bisher weitergeführt werden kann. Der Testamentsvollstrecker sollte bei Bedarf auch auf die Substanz des Nachlasses zugreifen dürfen, um der Betroffenen notwendige Sachleistungen und Vergünstigungen zukommen zu lassen.
Nach dem Tod der Erblasserin 2004 wurden Betreuer und Ergänzungsbetreuer für die Betroffene bestellt, um die Erbauseinandersetzung zu regeln.
Im März und Mai 2010 wurden notarielle Verträge abgeschlossen, durch die die Betroffene insgesamt 251.145,94 EUR aus der Erbmasse erhielt.
Der Ergänzungsbetreuer beantragte anschließend eine Vergütung in Höhe von 8.216,47 EUR.
Das Amtsgericht Köln setzte diese Vergütung fest, wogegen die Betroffene Beschwerde einlegte.
Diese wurde jedoch vom LG Köln zurückgewiesen.
Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob die Betreuervergütung aus dem Nachlassvermögen entnommen werden kann.
Grundsätzlich ist ein Behindertentestament, bei dem die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung so gestalten, dass das Kind Vorteile erhält, die Sozialhilfeträger jedoch nicht darauf zugreifen können, nicht sittenwidrig.
Es drückt die sittliche Sorge der Eltern für das Wohl des Kindes über deren Tod hinaus aus.
Das LG Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die Betreuervergütung aus dem Nachlassvermögen entnommen werden kann, weil die Betroffene nicht als mittellos im Sinne der Paragrafen 1836 c und d BGB angesehen werden kann.
Die konkrete Ausgestaltung des Testaments ermögliche den Zugriff auf die Substanz des Nachlasses für notwendige Leistungen an die Betroffene.
Daher sei auch der Zugriff für die Betreuervergütung gerechtfertigt.
Das Gericht verwies auf gefestigte Rechtsprechung, wonach ein Behindertentestament nicht sittenwidrig ist.
Es betonte jedoch, dass bei der Prüfung eines Zugriffs auf den Nachlass stets die konkrete Ausgestaltung der testamentarischen Anordnungen maßgeblich ist.
In diesem Fall ergab die Auslegung des Testaments, dass Zugriffe auf die Substanz des Nachlasses möglich sind, um der Betroffenen die Fortsetzung ihres bisherigen Lebens zu ermöglichen.
Das LG Köln stellte fest, dass die Betreuervergütung aus dem Nachlass zu bezahlen ist, da dies dem Willen der Erblasserin entspricht und die Betroffene nicht als mittellos gilt.
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung zu diesem Thema wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
Der Antrag der Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt, da der Zugriff auf ihr Nachlassvermögen möglich und zumutbar ist.
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