Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente während des bestehenden Arbeitsverhältnisses – LAG München 3 Sa 10/20

Mai 11, 2022

Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente während des bestehenden Arbeitsverhältnisses – LAG München 3 Sa 10/20

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Gericht entschied, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses hat, wenn die Versicherungsbedingungen dies ausdrücklich ausschließen.

Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Gesetz und benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen.

Sachverhalt:

  • Der Kläger war seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt und hatte Anspruch auf betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse.
  • Die Versicherungsbedingungen der Pensionskasse sahen eine Dienstunfähigkeitsrente vor, jedoch nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Der Kläger wurde 2017 arbeitsunfähig und erhielt eine befristete Erwerbsminderungsrente.
  • 2019 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst, und der Kläger erhielt die Dienstunfähigkeitsrente.
  • Er klagte auf Zahlung dieser Rente auch für die Zeit vor der Vertragsauflösung.

Entscheidungsgründe:

Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente während des bestehenden Arbeitsverhältnisses – LAG München 3 Sa 10/20

  • Keine Zahlung während des Arbeitsverhältnisses: Das Gericht bestätigte die Regelung der Pensionskasse, wonach die Dienstunfähigkeitsrente erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.
  • Keine Gesetzeswidrigkeit: Die Regelung verstößt nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und ist daher wirksam.
  • Keine unangemessene Benachteiligung: Das Gericht sah keine unangemessene Benachteiligung des Klägers, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, Doppelbelastungen durch gleichzeitige Zahlung von Arbeitsentgelt und Dienstunfähigkeitsrente zu vermeiden.
  • Interessenabwägung: Die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für die Dienstunfähigkeitsrente überwiegen gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung während des Rentenbezugs.
  • Keine Revisionszulassung für die Beklagten: Die Revision wurde nur für den Kläger zugelassen, da die Beklagten keine Zulassungsgründe geltend gemacht hatten.

Fazit:

Das Urteil stellt klar, dass die Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses vertraglich ausgeschlossen werden kann, wenn dies in den Versicherungsbedingungen vorgesehen ist.

Eine solche Regelung ist grundsätzlich wirksam und benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen, da sie berechtigte Interessen des Arbeitgebers schützt.

Hinweis:

Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Urteil einen Einzelfall betrifft und die konkrete Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen entscheidend ist.

Arbeitnehmer sollten ihre Ansprüche bei Eintritt einer Dienstunfähigkeit sorgfältig prüfen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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