Zahlungen nach Insolvenzreife – und der Haftungsausschluss in der D&O-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Dezember 1, 2025

Zahlungen nach Insolvenzreife – und der Haftungsausschluss in der D&O-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Gericht:BGH 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:19.11.2025
Aktenzeichen:IV ZR 66/25
ECLI:ECLI:DE:BGH:2025:191125UIVZR66.25.0
Dokumenttyp:Urteil

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 5. März 2025, Az: 7 U 134/23, Urteil
vorgehend LG Wiesbaden, 20. Oktober 2023, Az: 7 O 2521/20, Urteil

Worum geht es in diesem Fall?

Dieser Rechtsstreit wurde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ausgetragen. Es handelt sich um das höchste Gericht in Deutschland für Zivilrecht.

In dem Fall klagt ein Insolvenzverwalter gegen eine Versicherungsgesellschaft.

Der Hintergrund ist eine Firmenpleite. Es geht um eine GmbH, die zahlungsunfähig wurde. Der Insolvenzverwalter kümmert sich nun um das restliche Geld der Firma. Er möchte Geld von der Versicherung des ehemaligen Geschäftsführers haben. Der Geschäftsführer hatte eine sogenannte D&O-Versicherung. Das ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Manager und Unternehmensleiter. Sie soll bezahlen, wenn der Chef Fehler macht, die das Unternehmen Geld kosten.

Was war passiert?

Die GmbH war in finanziellen Schwierigkeiten. Der Geschäftsführer hätte eigentlich einen Insolvenzantrag beim Gericht stellen müssen. Das tat er aber nicht rechtzeitig. Obwohl die Firma schon pleite war, veranlasste der Geschäftsführer noch weitere Überweisungen und Zahlungen vom Firmenkonto.

Das Gesetz sagt aber: Wenn eine Firma pleite ist (man nennt das Insolvenzreife), darf der Chef fast kein Geld mehr ausgeben. Tut er es doch, muss er dieses Geld persönlich an die Firma zurückzahlen.

Der Insolvenzverwalter verklagte den Geschäftsführer deswegen erfolgreich. Der Geschäftsführer wurde verurteilt, über 280.000 Euro zu zahlen. Da der Geschäftsführer dieses Geld vermutlich nicht privat hat, wollte der Insolvenzverwalter, dass dessen D&O-Versicherung einspringt.

Warum weigerte sich die Versicherung?

Die Versicherung wollte nicht zahlen. Sie berief sich auf eine Klausel im Versicherungsvertrag. Diese Klausel ist sehr wichtig für diesen Fall.

In den Versicherungsbedingungen (genannt ULLA) steht unter Punkt 6 ein Ausschluss. Dort heißt es vereinfacht: Wenn der Versicherte seine Pflichten „wissentlich“ verletzt hat, muss die Versicherung nicht zahlen.

Die Versicherung argumentierte so: Der Geschäftsführer wusste genau, dass er Fehler macht. Er hat keinen Insolvenzantrag gestellt. Wer so handelt, handelt absichtlich. Wer absichtlich handelt, bekommt keinen Versicherungsschutz.

Das falsche Urteil der Vorinstanz

Das Gericht, das den Fall vor dem BGH verhandelt hatte (das Oberlandesgericht Frankfurt), gab der Versicherung recht.

Die Richter dort sagten: Der Geschäftsführer hat keinen Insolvenzantrag gestellt. Das war seine Pflicht. Da er diese Pflicht verletzt hat, ist auch alles andere, was danach passierte (wie die verbotenen Zahlungen), eine wissentliche Pflichtverletzung.

Zahlungen nach Insolvenzreife – und der Haftungsausschluss in der D&O-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Sie meinten, man könne diese Pflichten nicht trennen. Wer das eine falsch macht, macht auch das andere wissentlich falsch.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben. Die obersten Richter sagten: Das Vorgericht hat es sich zu einfach gemacht.

Der BGH hat entschieden, dass der Versicherungsschutz bestehen bleiben kann. Die Begründung der Richter ist sehr genau und verbraucherfreundlich formuliert. Hier sind die wichtigsten Punkte der Entscheidung:

1. Strenge Auslegung der Klausel Klauseln, die den Versicherungsschutz streichen, müssen sehr eng ausgelegt werden. Man darf sie nicht großzügig gegen den Versicherten auslegen. Ein durchschnittlicher Versicherter muss genau verstehen können, wann er geschützt ist und wann nicht.

2. Man muss die Pflichten genau trennen Der BGH sagt: Es gibt zwei verschiedene Pflichten.

  • Die erste Pflicht ist, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.
  • Die zweite Pflicht ist, keine verbotenen Zahlungen zu leisten, wenn die Firma pleite ist.

Der Geschäftsführer wurde hier verklagt, weil er Zahlungen geleistet hat (Verletzung der zweiten Pflicht). Er wurde nicht verklagt, weil er den Antrag zu spät gestellt hat.

Deshalb muss die Versicherung beweisen, dass der Chef wissentlich die falsche Zahlung angewiesen hat. Es reicht nicht aus zu sagen, er habe wissentlich keinen Insolvenzantrag gestellt. Nur weil er das eine falsch gemacht hat, wusste er nicht automatisch, dass auch jede einzelne Zahlung verboten war. Das Gesetz erlaubt nämlich in seltenen Ausnahmen auch nach der Pleite noch bestimmte Zahlungen.

3. Was bedeutet „wissentlich“? Das Gericht stellte klar, was „wissentlich“ bedeutet. Es reicht nicht aus, wenn der Chef die Augen vor der Wahrheit verschließt. Auch wenn er ahnt, dass es der Firma schlecht geht, ist das noch kein „Wissen“. „Wissentlich“ heißt: Der Chef muss positiv wissen und sich ganz sicher sein, dass er gerade gegen eine Vorschrift verstößt. Er muss im Kopf haben: „Ich weiß, dass diese Zahlung jetzt verboten ist, und ich mache es trotzdem.“

Das Vorgericht hatte nur festgestellt, dass der Chef die Augen vor der Pleite verschlossen hat. Das reicht dem BGH aber nicht, um den Versicherungsschutz zu streichen. Bedingter Vorsatz (nach dem Motto „wird schon gutgehen“) genügt nicht für den Ausschluss.

Wie geht es weiter?

Der Bundesgerichtshof hat den Streit nicht endgültig entschieden, sondern an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen.

Die Richter in Frankfurt müssen den Fall nun noch einmal prüfen. Sie müssen sich an die strengen Vorgaben des BGH halten. Sie müssen genau prüfen: Wusste der Geschäftsführer bei jeder einzelnen Zahlung sicher, dass diese verboten war? Wenn die Versicherung das nicht beweisen kann, muss sie bezahlen.

Dies ist ein gutes Urteil für Geschäftsführer. Es stärkt ihren Schutz durch die D&O-Versicherung. Die Versicherung kann sich nicht mehr so leicht herausreden, indem sie verschiedene Pflichtverletzungen einfach in einen Topf wirft.

RA und Notar Krau

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