Zahlungsunfähigkeit und Gesellschafterdarlehen: Wann die GmbH die Rückzahlung verweigern darf

Juni 18, 2026

Ein Gesellschafter hat seiner GmbH Geld geliehen. Nun steht die Rückzahlung an – doch die Gesellschaft droht in die Zahlungsunfähigkeit zu rutschen. Darf der Geschäftsführer das Darlehen trotzdem zurückzahlen? Oder muss er die Zahlung verweigern, um sich nicht persönlich haftbar zu machen? Genau diese Frage beschäftigt viele Gesellschafter und Geschäftsführer in der Praxis. Die Unsicherheit ist groß, denn ein Fehlverhalten kann existenzielle Folgen haben: Der Geschäftsführer haftet mit seinem Privatvermögen, der Gesellschafter geht leer aus. Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil vom 9. Oktober 2012 (II ZR 298/11) klare Leitlinien gesetzt. Wir erklären Ihnen, worauf es ankommt.

Das Urteil betrifft einen klassischen Fall aus dem Unternehmeralltag: Ein Ehepaar hatte seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Nach der Scheidung forderte der Ex-Mann die Rückzahlung. Die GmbH verweigerte diese mit dem Hinweis auf Paragraf 64 Satz 3 GmbHG – die Rückzahlung würde die Zahlungsunfähigkeit herbeiführen. Das Oberlandesgericht Koblenz gab der GmbH recht. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Seine Begründung ändert die Sichtweise auf die Zahlungsunfähigkeit nachhaltig. Für Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer bedeutet das: Sie müssen die Liquiditätsbilanz richtig lesen, bevor Sie über eine Zahlung entscheiden.

Zusammenfassung für den eiligen Lesen

  • Zahlungsunfähigkeit wird nicht verursacht, wenn sie bereits besteht. Zahlt die GmbH an einen Gesellschafter, während sie schon zahlungsunfähig ist, greift Paragraf 64 Satz 3 GmbHG nicht. Die Vorschrift verlangt, dass die Zahlung die Zahlungsunfähigkeit erst herbeiführt.
  • Fällige Gesellschafterforderungen gehören in die Liquiditätsbilanz. Bei der Prüfung, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, müssen Sie alle fälligen und ernsthaft eingeforderten Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeit einstellen. Blenden Sie diese aus, verfälschen Sie das Ergebnis.
  • Die GmbH kann die Zahlung verweigern – aber nur, wenn sie durch die Zahlung erst zahlungsunfähig wird. Liegt bereits eine Deckungslücke von 10 % oder mehr vor (unter Einrechnung der Gesellschafterforderung), besteht kein Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraf 64 Satz 3 GmbHG. Dann muss der Geschäftsführer sogar Insolvenzantrag stellen.
  • Eigenkapitalersetzende Darlehen sind seit dem MoMiG (2008) durchsetzbar. Die alten Sperren für Rückzahlungen bei Eigenkapitalersatz sind weggefallen. Der Gesellschafter kann seine Forderung einklagen – sofern die GmbH nicht bereits zahlungsunfähig ist.
  • Keine Aufrechnung gegen Mitgläubiger. Steht die Darlehensforderung mehreren Gesellschaftern gemeinsam zu (Mitgläubigerschaft), kann die GmbH nicht mit einer Gegenforderung gegen nur einen von ihnen aufrechnen.

Sie stehen vor einer ähnlichen Entscheidung? Ob Gesellschafterdarlehen, Liquiditätsprüfung oder Insolvenzantragspflicht – die Fallstricke sind tückisch. Lassen Sie sich nicht in die Haftungsfalle tappen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihre individuelle Situation bundesweit, rechtssicher und mit dem nötigen Weitblick. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine erste Einschätzung.

Was der BGH entschieden hat – und warum es für Sie wichtig ist

Der Fall lag dem BGH als Revisionsentscheidung vor. Die GmbH hatte argumentiert, die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens führe zu ihrer Zahlungsunfähigkeit. Deshalb dürfe sie nach Paragraf 64 Satz 3 GmbHG die Zahlung verweigern. Das OLG Koblenz folgte dieser Sicht. Der BGH korrigierte dies in drei zentralen Punkten.

1. Verursachung der Zahlungsunfähigkeit – der zeitliche Aspekt

Paragraf 64 Satz 3 GmbHG knüpft an die Verursachung der Zahlungsunfähigkeit an. Das bedeutet: Die Zahlung muss der Auslöser sein. Ist die GmbH bereits zahlungsunfähig, bevor sie zahlt, verursacht die Zahlung die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr – sie vertieft sie lediglich. Der BGH stellt klar: Die Vorschrift schützt vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, nicht vor ihrer Vertiefung. Das ist ein entscheidender Unterschied. Wer ihn übersieht, verweigert Zahlungen zu Unrecht oder zahlt, obwohl er es nicht dürfte.

2. Die Liquiditätsbilanz – fällige Gesellschafterforderungen gehören hinein

Wie stellt man Zahlungsunfähigkeit fest? Der BGH verweist auf die insolvenzrechtliche Definition des Paragraf 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Regelmäßig liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn eine nicht binnen drei Wochen zu schließende Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht. Für die Berechnung dieser Lücke (die sogenannte Liquiditätsbilanz) müssen fällige Gesellschafterforderungen einbezogen werden. Der BGH folgt damit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (OLG München, Altmeppen, Scholz/Verse, Arnold, Uhlenbruck). Wer die Gesellschafterforderung „herausrechnet“, schönt das Bild und riskiert Fehlentscheidungen.

3. Keine Schutzlücke – das System stimmt

Kritiker warnten, bei Einbeziehung der Gesellschafterforderung schrumpfe der Anwendungsbereich des Paragraf 64 Satz 3 GmbHG auf ein Minimum. Der BGH widerspricht: Der Gesetzgeber habe einen engen Anwendungsbereich gewollt (BT-Drs. 16/6140, S. 47). Die Vorschrift ergänze nur die Haftung bei Existenzvernichtung. Schutzlücken gebe es nicht: Ist die GmbH unter Einrechnung der Gesellschafterforderung bereits zahlungsunfähig, haftet der Geschäftsführer nach Paragraf 64 Satz 1 GmbHG für jede Zahlung. Zudem muss er Insolvenzantrag stellen (Paragraf 15a InsO). Der Nachrang der Gesellschafterforderung wird im Insolvenzverfahren über Paragraf 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bzw. Paragraf 135 InsO sichergestellt. Eine „Einrede“ der GmbH gegen die Gesellschafterforderung außerhalb des Insolvenzverfahrens würde die Durchsetzungssperre des alten Rechts (Paragraf 30 GmbHG a.F.) durch die Hintertür wieder einführen – genau das wollte der MoMiG-Gesetzgeber abschaffen.

Was bedeutet das für die Praxis? – Konkrete Handlungsempfehlungen

Für Geschäftsführer: Prüfen Sie vor jeder Zahlung an Gesellschafter

  1. Stellen Sie eine echte Liquiditätsbilanz auf. Listen Sie alle fälligen Verbindlichkeiten – einschließlich der Gesellschafterdarlehen, die ernsthaft eingefordert werden. Vergleichen Sie mit den verfügbaren liquiden Mitteln.
  2. Ermitteln Sie die Deckungsquote. Liegt die Lücke bei 10 % oder mehr? Dann ist die GmbH bereits zahlungsunfähig. Paragraf 64 Satz 3 GmbHG greift nicht. Sie dürfen nicht zahlen. Stattdessen: Insolvenzantrag stellen (Paragraf 15a InsO).
  3. Liegt die Lücke unter 10 %? Dann prüfen Sie: Würde die Zahlung an den Gesellschafter die Lücke auf 10 % oder mehr vergrößern? Wenn ja: Zahlung verweigern (Paragraf 64 Satz 3 GmbHG). Wenn nein: Zahlung ist möglich – aber prüfen Sie auch andere Gläubigerinteressen.
  4. Dokumentieren Sie Ihre Prüfung. Schreiben Sie das Ergebnis nieder. Das schützt Sie vor späterem Vorwurf der Pflichtverletzung.

Für Gesellschafter: Kennen Sie Ihre Rechte – und ihre Grenzen

  • Ihr Darlehensanspruch ist seit dem MoMiG (1.11.2008) durchsetzbar, auch wenn er früher als eigenkapitalersetzend galt. Die alten Sperren sind weg.
  • Die GmbH kann die Zahlung nur verweigern, wenn sie durch die Zahlung erst zahlungsunfähig wird. Ist sie es schon, hilft Paragraf 64 Satz 3 GmbHG der GmbH nicht – aber der Geschäftsführer darf dann auch nicht zahlen (Insolvenzantragspflicht).
  • Aufrechnung? Die GmbH kann nicht mit einer Forderung gegen Sie aufrechnen, wenn die Darlehensforderung Ihnen und einem Mitgesellschafter zusteht (Mitgläubigerschaft, Paragraf 432 BGB). Das hat der BGH im selben Urteil klargestellt (Rn. 19).

Typische Fallstricke, die Sie vermeiden sollten

FallstrickRisikoLösung
Gesellschafterforderung in der Liquiditätsbilanz „vergessen“Zahlungsunfähigkeit wird nicht erkannt → Geschäftsführerhaftung, InsolvenzverschleppungImmer alle fälligen Gesellschafterforderungen einstellen
Zahlung leisten, obwohl GmbH schon zahlungsunfähigVerstoß gegen Paragraf 64 Satz 1 GmbHG → Privatvermögen haftetVor Zahlung Liquiditätsbilanz prüfen; bei Zahlungsunfähigkeit: Insolvenzantrag
Zahlung verweigern, obwohl GmbH nicht zahlungsunfähig wirdGesellschafter klagt erfolgreich auf ZahlungNur verweigern, wenn Zahlung die 10%-Grenze erst überschreitet
Aufrechnung gegen einen von mehreren MitgläubigernAufrechnung unwirksam (Paragraf 387, 432 BGB)Nur aufrechnen, wenn Forderung gegen alle Gläubiger besteht

Wann der Anwendungsbereich des Paragraf 64 Satz 3 GmbHG doch greift

Der BGH betont: Die Vorschrift ist nicht „tot“. Sie greift in zwei wichtigen Konstellationen:

  1. Zahlung auf nicht fällige oder nicht durchsetzbare Gesellschafterforderungen. Beispiel: Das Darlehen steht noch unter Rangrücktritt (Paragraf 39 InsO), oder der Gesellschafter fordert es nicht ernsthaft ein. Zahlt die GmbH trotzdem, kann das die Zahlungsunfähigkeit verursachen – weil die Forderung in der Liquiditätsbilanz gar nicht auftauchte.
  2. Kreditgeber-Kettenreaktion. Die GmbH zahlt ein Gesellschafterdarlehen zurück, das für sich allein keine Zahlungsunfähigkeit auslöst. Aber: Ein externer Bankkredit war an die Bedingung geknüpft, dass Gesellschafterdarlehen nicht bedient werden. Die Bank kündigt daraufhin. Die GmbH wird zahlungsunfähig. Hier hat die Zahlung die Zahlungsunfähigkeit verursacht – Paragraf 64 Satz 3 GmbHG greift.

In beiden Fällen kann die GmbH die Zahlung verweigern. Der Geschäftsführer muss sie sogar verweigern, um sich nicht haftbar zu machen (Paragraf 64 Satz 4 GmbHG: Er ist an Weisungen der Gesellschafter nicht gebunden).

Fazit: Rechtssicherheit durch genaue Prüfung

Das BGH-Urteil schafft Klarheit: Die Liquiditätsbilanz ist der Kompass. Wer sie richtig aufstellt – mit allen fälligen Gesellschafterforderungen –, erkennt, ob Paragraf 64 Satz 3 GmbHG eingreift oder nicht. Die GmbH hat ein Leistungsverweigerungsrecht nur dann, wenn die Zahlung die Zahlungsunfähigkeit erst herbeiführt. Besteht die Zahlungsunfähigkeit bereits, greift die Vorschrift nicht – aber dann gilt: Insolvenzantrag stellen, nicht zahlen.

Für Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer bedeutet das: Nicht raten, sondern rechnen. Und im Zweifel: Expertenrat einholen. Die Kosten einer anwaltlichen Prüfung sind verschwindend gering im Vergleich zur persönlichen Haftung oder einem verlorenen Prozess.


RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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