Zahnarzthaftung – Beweislastumkehr aufgrund grober Behandlungsfehler bei Sekundärschäden

Dezember 18, 2025

Zahnarzthaftung – Beweislastumkehr aufgrund grober Behandlungsfehler bei Sekundärschäden

Datum: 23.08.2006
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 5 U 22/04

Vorinstanz: Landgericht Aachen, 11 O 494/95

Das Urteil des OLG Köln: Ein schwerer Fehler beim Zahnarzt

In diesem Rechtsstreit ging es um eine Frau, die im Jahr 1990 einen Zahnarzt aufsuchte. Sie hatte Probleme mit ihrem Kiefer und Geräusche beim Kauen. Der Zahnarzt behandelte sie über einen längeren Zeitraum. Er setzte ihr insgesamt 18 neue Kronen ein und zog ihr einen Zahn. Doch anstatt einer Besserung traten massive Probleme auf. Die Frau litt unter Schmerzen an der Zunge und im Kiefergelenk. Sie war der Meinung, dass der Zahnarzt sie falsch behandelt hatte. Deshalb forderte sie Schmerzensgeld und den Ersatz ihrer Kosten für die notwendigen Nachbehandlungen.

Was hat der Zahnarzt falsch gemacht?

Das Gericht kam nach einer langen Prüfung zu dem Schluss: Der Zahnarzt hat einen groben Behandlungsfehler begangen. Das ist ein sehr starkes Urteil. Ein grober Fehler liegt vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen medizinische Standards verstößt. In diesem Fall fehlte eine gründliche Untersuchung vor der eigentlichen Behandlung.

Bevor ein Zahnarzt so viele Kronen einsetzt, muss er genau prüfen, wie der Biss des Patienten funktioniert. Das nennt man Diagnostik. Der Zahnarzt in diesem Fall hat aber einfach mit der teuren und aufwendigen Behandlung begonnen. Er konnte nicht beweisen, dass er vorher die Ursache der Kieferprobleme genau untersucht hatte. In seinen Unterlagen fehlten diese wichtigen Informationen. Wenn ein Arzt solche Dinge nicht aufschreibt, geht das Gericht davon aus, dass er sie auch nicht getan hat.

Zahnarzthaftung – Beweislastumkehr aufgrund grober Behandlungsfehler bei Sekundärschäden

Die Folgen des Urteils: Schmerzensgeld und Kosten

Da der Fehler als „grob“ eingestuft wurde, gibt es eine Besonderheit im Recht: Die sogenannte Beweislastumkehr. Normalerweise muss der Patient beweisen, dass der Arzt schuld an den Schmerzen ist. Bei einem groben Fehler muss jedoch der Arzt beweisen, dass seine Behandlung nicht die Ursache für die Schäden war. Das konnte der Zahnarzt hier nicht.

Das Gericht entschied deshalb Folgendes:

  1. Schmerzensgeld: Die Patientin erhält 15.000 Euro. Das Gericht fand diese Summe angemessen, weil die Frau über viele Jahre hinweg Schmerzen hatte und sich immer wieder neuen Behandlungen unterziehen musste.
  2. Schadensersatz: Der Zahnarzt muss die Kosten für die Korrekturen bei anderen Zahnärzten übernehmen. Dazu gehören auch Fahrtkosten und Kosten für Kopien von Unterlagen. Insgesamt muss er der Frau zusätzlich über 20.000 Euro für verschiedene materielle Schäden zahlen.
  3. Zukünftige Schäden: Der Zahnarzt muss auch für alle Schäden aufkommen, die in der Zukunft noch durch seine Fehlbehandlung entstehen könnten.

Welche Kosten wurden nicht erstattet?

Die Patientin bekam aber nicht alles Geld, das sie verlangt hatte. Das Gericht machte zwei wichtige Einschränkungen:

  • Keine doppelte Erstattung: Die Frau wollte die Kosten für die ursprüngliche Behandlung beim Beklagten zurückhaben. Gleichzeitig wollte sie die Kosten für die Nachbehandlung bei anderen Ärzten. Das Gericht sagte: Man kann nur eines von beiden wählen. Da sie die teuren Nachbehandlungen bezahlt bekommt, muss sie das Honorar für die erste (wenn auch fehlerhafte) Arbeit nicht zurückerhalten. Sonst wäre die Behandlung für sie am Ende komplett kostenlos gewesen, was das Gesetz nicht vorsieht.
  • Andere Krankheiten: Die Frau wollte auch Geld für Behandlungen bei einem Orthopäden und für Krankengymnastik. Hier sagte das Gericht „Nein“. Es gab keinen klaren Beweis, dass ihre Rückenprobleme oder andere Leiden wirklich durch die falschen Zahnkronen entstanden sind. Hier reichte die Vermutung „das hängt irgendwie zusammen“ nicht aus.

Fazit für die Beteiligten

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine genaue Dokumentation für Ärzte ist. Wer nicht aufschreibt, was er untersucht hat, verliert im Ernstfall vor Gericht. Für die Patientin bedeutet das Urteil nach vielen Jahren endlich Gerechtigkeit und finanzielle Unterstützung für ihre andauernden gesundheitlichen Probleme. Der Zahnarzt muss den Großteil der Prozesskosten tragen, da er den Rechtsstreit fast vollständig verloren hat. Eine Revision, also eine erneute Prüfung durch ein noch höheres Gericht, wurde nicht zugelassen. Damit ist das Urteil endgültig.

RA und Notar Krau

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