Zahnarztvertrag – Kein Verlust des Honorars weil kein Behandlungsfehler

Dezember 18, 2025

Zahnarztvertrag – Kein Verlust des Honorars weil kein Behandlungsfehler

Oberlandesgericht Jena – Az.: 7 U 672/16 – Urteil vom 06.02.2019

Das Urteil im Überblick: Zahnarzt gewinnt Prozess um Honorar

In diesem Rechtsstreit ging es um eine umfangreiche Zahnsanierung. Eine Patientin (die Beklagte) weigerte sich, die Rechnung ihrer Zahnärztin (die Klägerin) in Höhe von 8.500 Euro zu bezahlen. Sie behauptete, die Behandlung sei fehlerhaft gewesen. Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Zahnärztin.

1. Worum ging es in dem Streit?

Die Zahnärztin hatte im Jahr 2009 fast alle Zähne der Patientin im Ober- und Unterkiefers mit Kronen versorgt. Dabei wurde auch der Biss der Patientin erhöht. Die Patientin war mit dem Ergebnis unzufrieden. Sie klagte über Schmerzen, Probleme beim Sprechen und behauptete, der Zahnersatz sei völlig unbrauchbar. Sie wollte daher nicht nur die Rechnung nicht bezahlen, sondern forderte zusätzlich Schadensersatz und Schmerzensgeld.

2. Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Jena bestätigte das vorherige Urteil des Landgerichts Erfurt. Die Patientin muss die 8.500 Euro plus Zinsen bezahlen. Ihre Gegenforderungen wurden abgewiesen.

Zahnarztvertrag – Kein Verlust des Honorars weil kein Behandlungsfehler

3. Warum hat die Patientin verloren?

Ein gerichtlich bestellter Gutachter hat den Fall genau geprüft. Das Gericht folgte seinen Einschätzungen aus folgenden Gründen:

  • Keine Unbrauchbarkeit: Ein Zahnarzt verliert seinen Anspruch auf Bezahlung nur dann, wenn seine Arbeit völlig wertlos ist. Das war hier nicht der Fall. Die Kronen waren handwerklich gut gemacht und hätten von einem anderen Zahnarzt weitergenutzt werden können.
  • Ausreichende Bisshöhe: Die Patientin behauptete, der Biss sei zu hoch und es fehle der nötige Abstand zwischen den Zähnen in Ruhe (die sogenannte Ruheschwebe). Der Gutachter maß jedoch einen Abstand von 1 mm. Das ist laut Gericht völlig ausreichend, da es hierfür keine starren Regeln gibt.
  • Behandlungsdauer war okay: Die Patientin meinte, die Behandlung sei mit 3,5 Monaten viel zu schnell gegangen. Der Gutachter erklärte jedoch, dass die Patientin schon Jahre zuvor Schienen getragen hatte und ihr Kiefer an die neue Situation gewöhnt war. Eine längere Testphase war deshalb nicht nötig.
  • Keine nachgewiesenen Krankheiten: Die Patientin behauptete, sie leide nun an einer Funktionsstörung der Kiefergelenke (CMD). Der Gutachter konnte das nicht bestätigen. Die Dokumentation der Zahnärztin war sehr sorgfältig und zeigte keine Anzeichen für eine solche Erkrankung vor oder während der Behandlung.

4. Kleine Fehler führen nicht zum Honorarverlust

Es gab zwar zwei kleine Mängel: Ein Weisheitszahn störte beim Zubeißen (ein sogenanntes Gleithindernis), und es gab winzige Stellen, an denen die Zähne zu früh aufeinandertrafen.

Das Gericht entschied aber, dass dies kein Grund ist, die gesamte Rechnung nicht zu zahlen. Diese kleinen Fehler hätten durch einfaches Abschleifen behoben werden können. Die Kosten dafür wären minimal gewesen (ca. 5 bis 20 Euro). Da die Patientin aber nicht mehr zur Nachbesserung in die Praxis kam, kann sie die Zahnärztin dafür nicht haftbar machen.

Fazit für Laien

Das Urteil macht deutlich: Wer eine Zahnarztrechnung nicht bezahlen will, muss beweisen, dass die Arbeit völlig unbrauchbar ist. Bloße Unzufriedenheit oder kleine Mängel, die man leicht beheben kann, reichen nicht aus, um das Honorar zu verweigern. Vor allem, wenn ein neutraler Gutachter bestätigt, dass der Zahnarzt sorgfältig gearbeitet hat, bleibt die Zahlungspflicht bestehen.

RA und Notar Krau

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