Zahnarztvertrag – Kein Verlust des Honorars weil kein Behandlungsfehler
Oberlandesgericht Jena – Az.: 7 U 672/16 – Urteil vom 06.02.2019
In diesem Rechtsstreit ging es um eine umfangreiche Zahnsanierung. Eine Patientin (die Beklagte) weigerte sich, die Rechnung ihrer Zahnärztin (die Klägerin) in Höhe von 8.500 Euro zu bezahlen. Sie behauptete, die Behandlung sei fehlerhaft gewesen. Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Zahnärztin.
Die Zahnärztin hatte im Jahr 2009 fast alle Zähne der Patientin im Ober- und Unterkiefers mit Kronen versorgt. Dabei wurde auch der Biss der Patientin erhöht. Die Patientin war mit dem Ergebnis unzufrieden. Sie klagte über Schmerzen, Probleme beim Sprechen und behauptete, der Zahnersatz sei völlig unbrauchbar. Sie wollte daher nicht nur die Rechnung nicht bezahlen, sondern forderte zusätzlich Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Jena bestätigte das vorherige Urteil des Landgerichts Erfurt. Die Patientin muss die 8.500 Euro plus Zinsen bezahlen. Ihre Gegenforderungen wurden abgewiesen.
Ein gerichtlich bestellter Gutachter hat den Fall genau geprüft. Das Gericht folgte seinen Einschätzungen aus folgenden Gründen:
Es gab zwar zwei kleine Mängel: Ein Weisheitszahn störte beim Zubeißen (ein sogenanntes Gleithindernis), und es gab winzige Stellen, an denen die Zähne zu früh aufeinandertrafen.
Das Gericht entschied aber, dass dies kein Grund ist, die gesamte Rechnung nicht zu zahlen. Diese kleinen Fehler hätten durch einfaches Abschleifen behoben werden können. Die Kosten dafür wären minimal gewesen (ca. 5 bis 20 Euro). Da die Patientin aber nicht mehr zur Nachbesserung in die Praxis kam, kann sie die Zahnärztin dafür nicht haftbar machen.
Das Urteil macht deutlich: Wer eine Zahnarztrechnung nicht bezahlen will, muss beweisen, dass die Arbeit völlig unbrauchbar ist. Bloße Unzufriedenheit oder kleine Mängel, die man leicht beheben kann, reichen nicht aus, um das Honorar zu verweigern. Vor allem, wenn ein neutraler Gutachter bestätigt, dass der Zahnarzt sorgfältig gearbeitet hat, bleibt die Zahlungspflicht bestehen.
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