Zeitpunkt Einstandspflicht des Schenkungsvermögens hinsichtlich Rückforderungsanspruchs Sozialhilfeträger
BGH X ZR 246/02
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Mai 2003 befasst sich mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Einstandspflicht des Schenkungsvermögens,
wenn ein Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch des Schenkers gegen den Beschenkten geltend macht.
Sachverhalt:
Der Sohn der Beklagten hatte seinen Erbteil an einem Grundstück an die Beklagte verschenkt.
Später musste er wegen einer Erkrankung im Krankenhaus behandelt werden und erhielt Sozialhilfe.
Der Sozialhilfeträger leitete den Rückforderungsanspruch aus der Schenkung gegen die Beklagte nach § 90 BSHG auf sich über und verlangte von ihr die Erstattung der Sozialhilfeleistungen.
Die Beklagte wandte ein, dass ihr Sohn inzwischen wieder arbeitsfähig sei und über eigenes Einkommen verfüge.
Sie berief sich außerdem auf Entreicherung, da sie den ihr geschenkten Grundstücksanteil verkauft habe.
Entscheidung des BGH:
Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts, das die Beklagte zur Zahlung verurteilt hatte.
Wesentliche Punkte der Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BGH klärt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Einstandspflicht des Schenkungsvermögens im Rahmen eines übergeleiteten Rückforderungsanspruchs.
Es stärkt die Position des Sozialhilfeträgers und schützt ihn vor Einwendungen des Beschenkten, die sich auf die spätere Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schenkers beziehen.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.