Zeitpunkt Einstandspflicht des Schenkungsvermögens hinsichtlich Rückforderungsanspruchs Sozialhilfeträger

Juni 16, 2019

Zeitpunkt Einstandspflicht des Schenkungsvermögens hinsichtlich Rückforderungsanspruchs Sozialhilfeträger

BGH X ZR 246/02

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Relevanz des Themas
    • Überblick über den Fall BGH X ZR 246/02
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstandspflicht des Schenkungsvermögens
  3. Sachverhalt des Falls BGH X ZR 246/02
    • Parteien des Falls
    • Verlauf der Schenkung und Bedürftigkeit des Schenkers
    • Gewährung der Sozialhilfe und Überleitung des Rückforderungsanspruchs
  4. Rechtslage und Urteilsanalyse
    • Erstinstanzliches Urteil und Berufungsurteil
    • Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs
      • Maßgeblicher Zeitpunkt: Beantragung der Sozialhilfe vs. letzte mündliche Verhandlung
      • Beurteilung der Notlage des Schenkers
      • Verschärfte Haftung der Beschenkten nach § 819 BGB
  5. Rechtliche Würdigung
    • Analyse der Rechtslage und der BGH-Entscheidung
    • Bedeutung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schenkers
    • Einflüsse auf zukünftige Fälle und Rechtsprechung
  6. Einwendungen und Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten
    • Argumentation der Beklagten bezüglich der Arbeitsfähigkeit und Einkommensverbesserung des Schenkers
    • Entreicherungseinwand und verschärfte Haftung
    • Einrede aus § 529 Abs. 2 BGB
  7. Schlussfolgerungen
    • Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
    • Bedeutung des Urteils für die Praxis
    • Mögliche zukünftige Entwicklungen in der Rechtsprechung

Zeitpunkt Einstandspflicht des Schenkungsvermögens hinsichtlich Rückforderungsanspruchs Sozialhilfeträger

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Mai 2003 befasst sich mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Einstandspflicht des Schenkungsvermögens,

wenn ein Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch des Schenkers gegen den Beschenkten geltend macht.

Sachverhalt:

Der Sohn der Beklagten hatte seinen Erbteil an einem Grundstück an die Beklagte verschenkt.

Später musste er wegen einer Erkrankung im Krankenhaus behandelt werden und erhielt Sozialhilfe.

Der Sozialhilfeträger leitete den Rückforderungsanspruch aus der Schenkung gegen die Beklagte nach § 90 BSHG auf sich über und verlangte von ihr die Erstattung der Sozialhilfeleistungen.

Die Beklagte wandte ein, dass ihr Sohn inzwischen wieder arbeitsfähig sei und über eigenes Einkommen verfüge.

Sie berief sich außerdem auf Entreicherung, da sie den ihr geschenkten Grundstücksanteil verkauft habe.

Zeitpunkt Einstandspflicht des Schenkungsvermögens hinsichtlich Rückforderungsanspruchs Sozialhilfeträger

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts, das die Beklagte zur Zahlung verurteilt hatte.

Wesentliche Punkte der Begründung:

  • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Beurteilung der Einstandspflicht des Schenkungsvermögens ist die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der Beantragung der Sozialhilfe maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
  • Begründung: Der Rückforderungsanspruch entsteht bereits mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers. Die spätere Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schenkers ist daher unerheblich.
  • Überleitung des Anspruchs: Der Sozialhilfeträger erwirbt den Rückforderungsanspruch so, wie er im Zeitpunkt der Überleitung bestand.
  • Entreicherung: Die Beklagte konnte sich nicht auf Entreicherung berufen, da sie den Grundstücksanteil in Kenntnis der Bedürftigkeit ihres Sohnes und der bevorstehenden Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger verkauft hatte.
  • Verschärfte Haftung: Die Beklagte haftete verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB, da sie bösgläubig war. Sie konnte sich daher auch nicht auf die Einrede aus § 529 Abs. 2 BGB berufen.

Zeitpunkt Einstandspflicht des Schenkungsvermögens hinsichtlich Rückforderungsanspruchs Sozialhilfeträger

Fazit:

Das Urteil des BGH klärt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Einstandspflicht des Schenkungsvermögens im Rahmen eines übergeleiteten Rückforderungsanspruchs.

Es stärkt die Position des Sozialhilfeträgers und schützt ihn vor Einwendungen des Beschenkten, die sich auf die spätere Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schenkers beziehen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des BGH ist weiterhin relevant für die Praxis der Sozialhilfe und des Schenkungsrechts.
  • Sie zeigt die Bedeutung der Vorschrift des § 90 BSHG für die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen.
  • Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Beschenkte bösgläubig war und daher verschärft haftet.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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