Zeitpunkt Ermittlung des Nachlaßwerts zur Pflichtteilsberechnung – OLG Düsseldorf 7 U 136/93

August 5, 2020

Zeitpunkt Ermittlung des Nachlaßwerts zur Pflichtteilsberechnung – OLG Düsseldorf 7 U 136/93

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 27. Mai 1994 (Az. 7 U 136/93) behandelt die Ermittlung des Nachlasswerts zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.

Es wird klargestellt, wie und wann der Wert des Nachlasses bestimmt werden soll, insbesondere im Hinblick auf den Verkaufswert von Nachlassgegenständen.

Die Hauptpunkte des Urteils sind im Folgenden zusammengefasst:

Sachverhalt:

Die Klage eines Pflichtteilsberechtigten wurde abgewiesen, weil der Wert des Grundstücks in der R.-Straße in D. auf 1.360.000 DM festgelegt wurde.

Dieser Wert wurde bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt, und der Anspruch des Klägers war bereits vorprozessual durch die Beklagten erfüllt worden.

Rechtliche Grundlagen:

Das Pflichtteilsrecht gewährt dem Pflichtteilsberechtigten einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Zeitpunkt Ermittlung des Nachlaßwerts zur Pflichtteilsberechnung – OLG Düsseldorf 7 U 136/93

Für die Bemessung dieses Anspruchs wird gemäß § 2311 Abs. 1 BGB auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt.

Dabei ist keine spezifische Methode zur Wertberechnung vorgegeben. Ziel ist es, den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden.

Bewertung von Nachlassgegenständen:

Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall verkauft wurden, orientiert sich grundsätzlich am tatsächlich erzielten Verkaufspreis.

Diese Praxis wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, die besagt, dass der Verkaufswert als Grundlage für die Bewertung dient, sofern der Verkauf zeitnah, d.h. innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall, erfolgt ist.

Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall:

Das Grundstück des Erblassers wurde knapp sieben Monate nach seinem Tod veräußert, und der Verkaufspreis betrug 1.360.000 DM.

Da es sich um einen zeitnahen Verkauf handelt und keine wesentlichen Marktveränderungen vorgetragen wurden, ist dieser Verkaufspreis als Grundlage für die Bewertung des Grundstücks anzunehmen.

Zeitpunkt Ermittlung des Nachlaßwerts zur Pflichtteilsberechnung – OLG Düsseldorf 7 U 136/93

Einwände gegen die Bewertung:

Der Kläger hatte argumentiert, dass Gutachter höhere Verkaufswerte von 1.900.000 DM und 1.660.000 DM errechnet hätten.

Jedoch wird die Schwierigkeit der Wertermittlung durch die stark abweichenden Schätzungen der Sachverständigen deutlich.

Da häufig Preise erzielt werden, die von Sachverständigen nicht erwartet wurden, bleibt der tatsächlich erzielte Verkaufspreis ein entscheidender Anhaltspunkt für die Verkehrswertschätzung gemäß § 287 ZPO.

Ausnahmebedingungen:

Eine Abweichung vom tatsächlich erzielten Preis könnte gerechtfertigt sein, wenn außergewöhnliche Verhältnisse vorlägen, wie etwa ein Treuebruch des Testamentsvollstreckers in Zusammenarbeit mit den Käufern zum Nachteil der Nachlassbeteiligten.

In einem solchen Fall wäre der bewusst zu niedrig angesetzte Verkaufserlös nicht als Grundlage der Bewertung heranzuziehen, und der Vertrag könnte gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.

Behauptungen des Klägers:

Der Kläger hatte behauptet, die Beklagte zu 3) habe mit den Käufern ein „Gefälligkeitsgeschäft“ abgeschlossen.

Er räumte jedoch ein, keine näheren Kenntnisse über die Verkaufsumstände zu haben und berief sich lediglich auf Indizien.

Für eine schlüssige Darlegung wären jedoch hinreichende Anhaltspunkte erforderlich gewesen, die eine Kollusion zwischen der Beklagten zu 3) und den Käufern nahelegen. Diese Anhaltspunkte wurden vom Kläger nicht ausreichend dargelegt.

Zeitpunkt Ermittlung des Nachlaßwerts zur Pflichtteilsberechnung – OLG Düsseldorf 7 U 136/93

Schlussfolgerung:

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Bewertung des Nachlassgrundstücks auf Basis des tatsächlich erzielten Verkaufspreises von 1.360.000 DM korrekt ist und keine ausreichenden Anhaltspunkte für außergewöhnliche Verhältnisse vorlagen, die eine andere Bewertungsmethode rechtfertigen würden.

Die Klage des Pflichtteilsberechtigten wurde daher abgewiesen, da sein Pflichtteilsanspruch bereits erfüllt worden war.

Wesentliche Erkenntnisse aus dem Urteil:

  1. Zeitpunkt der Bewertung: Der Wert des Nachlasses wird zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt, wobei zeitnah erzielte Verkaufspreise eine maßgebliche Grundlage darstellen.
  2. Verkaufswert: Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall wird als Bewertungsgrundlage herangezogen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Verhältnisse vor.
  3. Beweislast: Der Kläger muss hinreichende Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige Beeinflussung des Verkaufspreises durch den Testamentsvollstrecker darlegen, um eine abweichende Bewertung zu rechtfertigen.
  4. Rechtliche Rahmenbedingungen: Das Urteil stützt sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 2303, § 2311 BGB).

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen und nachvollziehbaren Wertermittlung im Pflichtteilsrecht und unterstreicht die Notwendigkeit, tatsächliche Verkaufspreise als Grundlage für die Bewertung heranzuziehen, um den Pflichtteilsberechtigten gerecht zu werden.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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