
Zeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses – LAG Niedersachsen Urteil vom 13/03/2007 – 9 Sa 1835/06
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. März 2007 (9 Sa 1835/06) befasst sich mit der Verpflichtung eines Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer ein Endzeugnis zu erteilen, das inhaltlich dem zuvor ausgestellten Zwischenzeugnis entspricht.
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, dass der Arbeitgeber ein Endzeugnis erstellen muss, das inhaltlich identisch mit dem Zwischenzeugnis ist, mit Ausnahme der Anpassungen bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ein besonderer Streitpunkt war die Frage, ob der Widerruf der Prokura des Arbeitnehmers im Endzeugnis erwähnt werden darf, was das Gericht verneinte.
Tatbestand und Hintergrund
Der Kläger war seit 1981 bei der Creditreform A-Stadt K. KG beschäftigt und wurde 1989 zum Prokuristen und Büroleiter ernannt. 1992 übernahm die Beklagte den Betrieb.
Im Jahr 2004 führte ein Einbruch zu Spannungen zwischen den Parteien, und der Kläger wurde verdächtigt, an einer vermögensrechtlichen Straftat beteiligt zu sein.
Dies führte im Januar 2005 zum Widerruf der Prokura des Klägers.
Die Löschung der Prokura wurde im Juni 2005 im Handelsregister eingetragen.
Am 17. Juni 2005 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, die unter anderem festlegte, dass der Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf Basis eines am 4. Oktober 2004 ausgestellten Zwischenzeugnisses erhalten sollte.
Das Endzeugnis wurde am 31. Mai 2005 ausgestellt, entsprach jedoch nicht vollständig dem Zwischenzeugnis und erwähnte den Widerruf der Prokura.
Der Kläger klagte daraufhin auf Berichtigung und Ergänzung des Zeugnisses, um es in Einklang mit dem Zwischenzeugnis zu bringen.
Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Die Beklagte legte Berufung ein.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Grundsatz der Zeugnisklarheit und -wahrheit
Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass ein Arbeitszeugnis dem Gebot der Zeugniswahrheit und -klarheit genügen muss.
Dies bedeutet, dass die Formulierungen klar und verständlich sein müssen und keine missverständlichen Vorstellungen bei Dritten erwecken dürfen.
Aufhebungsvereinbarung und Zeugnisformulierung
Das Gericht interpretierte die Formulierung in der Aufhebungsvereinbarung dahingehend, dass der Wortlaut des Zwischenzeugnisses übernommen werden müsse, lediglich angepasst an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diese Interpretation schränkt die Freiheit des Arbeitgebers bei der Formulierung des Endzeugnisses erheblich ein.
Widerruf der Prokura
Das Gericht entschied, dass der Widerruf der Prokura im Endzeugnis nicht erwähnt werden dürfe, da dies das berufliche Fortkommen des Klägers beeinträchtigen könnte.
Es wurde hervorgehoben, dass potenzielle Arbeitgeber bei der Beurteilung eines Zeugnisses spekulieren könnten, dass der Widerruf der Prokura auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sei.
Leistungsbeurteilung und Dankesformel
Das Gericht bestätigte, dass die Leistungsbeurteilung aus dem Zwischenzeugnis übernommen werden muss, da keine neuen negativen Umstände vorgetragen wurden, die eine Abweichung rechtfertigen würden.
Auch die Dankesformel sei in das Endzeugnis aufzunehmen, da dies in der Aufhebungsvereinbarung festgelegt worden sei.
Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und entschied:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen, das im Wesentlichen dem Zwischenzeugnis entspricht, jedoch angepasst an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Widerruf der Prokura wird nicht erwähnt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zusammenfassung
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen betont die Bedeutung der Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen hinsichtlich der Zeugnisformulierung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Wortlaut eines zuvor ausgestellten Zwischenzeugnisses im Endzeugnis zu übernehmen, wenn dies in einer Aufhebungsvereinbarung festgelegt ist, und darf keine zusätzlichen Informationen wie den Widerruf einer Prokura einfügen, die das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers beeinträchtigen könnten.
Dies unterstreicht den Schutz des Arbeitnehmers vor negativen Interpretationen zukünftiger Arbeitgeber und die Notwendigkeit der Zeugniswahrheit und -klarheit.
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