Zeugnisverweigerungsrecht Rechtsanwalt

April 7, 2019

Zeugnisverweigerungsrecht Rechtsanwalt

OLG München 13 U 1223/15

Zwischenurteil 24.10.2018

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am 24. Oktober 2018, dass einem Rechtsanwalt in einem erbrechtlichen Streitfall

kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zusteht,

wenn es um die Auslegung eines Testaments und den mutmaßlichen Willen des Erblassers geht.

Obwohl die anwaltliche Schweigepflicht grundsätzlich auch nach dem Tod des Mandanten gilt, muss der Rechtsanwalt im konkreten Fall sorgfältig abwägen,

ob die Offenlegung der anvertrauten Informationen im Interesse des Erblassers sein könnte.

Zeugnisverweigerungsrecht Rechtsanwalt

Der Anwalt hatte seine Weigerung, auszusagen, nicht ausreichend konkret begründet, weshalb das Gericht seine Zeugnisverweigerung nicht anerkannte.

Allgemein:

§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO regelt das Zeugnisverweigerungsrecht für Personen, die aufgrund ihres Amtes, Standes oder Gewerbes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Wer ist zeugnisverweigerungsberechtigt?

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO steht Personen zu, denen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit

oder ihres Standes Tatsachen anvertraut wurden, deren Geheimhaltung geboten ist.

Dies betrifft insbesondere:

  • Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten: Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB).
  • Apotheker: Die Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus § 203 StGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung.
  • Rechtsanwälte: Sie sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO).

Zeugnisverweigerungsrecht Rechtsanwalt

  • Steuerberater: Auch Steuerberater unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 57 StBerG).
  • Notare: Die notarielle Verschwiegenheitspflicht ist in § 18 BNotO geregelt.
  • Journalisten: Das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten ist in § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geregelt, schützt aber ebenfalls die Vertraulichkeit von Informationsquellen.

Worüber darf die Aussage verweigert werden?

Die Verweigerung des Zeugnisses ist nur in Bezug auf Tatsachen zulässig, die der Geheimhaltung unterliegen.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann sich aus der Natur der Sache ergeben (z.B. bei Ärzten) oder durch gesetzliche Vorschrift angeordnet sein (z.B. bei Rechtsanwälten).

Wichtig:

  • Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein Recht des Zeugen, nicht der Partei. Der Zeuge kann also auf die Ausübung des Rechts verzichten und aussagen.
  • Die Vernehmung des Zeugen ist auch dann auf Tatsachen beschränkt, die nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegen, wenn der Zeuge das Zeugnis nicht verweigert (§ 383 Abs. 3 ZPO).

Beispiel:

Zeugnisverweigerungsrecht Rechtsanwalt

Ein Arzt wird als Zeuge in einem Prozess vernommen.

Er behandelte den Kläger nach einem Verkehrsunfall.

Der Arzt darf über die Verletzungen und die Behandlung des Klägers aussagen, da diese Tatsachen nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.

Er darf jedoch keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers machen, die ihm im Rahmen der Behandlung anvertraut wurden.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist im Zivilprozess relevant. Im Strafprozess gilt § 53 StPO.
  • Es gibt weitere gesetzliche Regelungen zur Zeugnisverweigerung, z.B. für Familienangehörige (§ 383 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO) oder Geistliche (§ 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

 

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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