
Zeugnisverweigerungsrecht Rechtsanwalt
OLG München 13 U 1223/15
Zwischenurteil 24.10.2018
Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am 24. Oktober 2018, dass einem Rechtsanwalt in einem erbrechtlichen Streitfall
kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß Paragraf 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zusteht,
wenn es um die Auslegung eines Testaments und den mutmaßlichen Willen des Erblassers geht.
Obwohl die anwaltliche Schweigepflicht grundsätzlich auch nach dem Tod des Mandanten gilt, muss der Rechtsanwalt im konkreten Fall sorgfältig abwägen,
ob die Offenlegung der anvertrauten Informationen im Interesse des Erblassers sein könnte.
Der Anwalt hatte seine Weigerung, auszusagen, nicht ausreichend konkret begründet, weshalb das Gericht seine Zeugnisverweigerung nicht anerkannte.
Paragraf 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO regelt das Zeugnisverweigerungsrecht für Personen, die aufgrund ihres Amtes, Standes oder Gewerbes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Wer ist zeugnisverweigerungsberechtigt?
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Paragraf 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO steht Personen zu, denen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit
oder ihres Standes Tatsachen anvertraut wurden, deren Geheimhaltung geboten ist.
Dies betrifft insbesondere:
Worüber darf die Aussage verweigert werden?
Die Verweigerung des Zeugnisses ist nur in Bezug auf Tatsachen zulässig, die der Geheimhaltung unterliegen.
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann sich aus der Natur der Sache ergeben (z.B. bei Ärzten) oder durch gesetzliche Vorschrift angeordnet sein (z.B. bei Rechtsanwälten).
Wichtig:
Beispiel:
Ein Arzt wird als Zeuge in einem Prozess vernommen.
Er behandelte den Kläger nach einem Verkehrsunfall.
Der Arzt darf über die Verletzungen und die Behandlung des Klägers aussagen, da diese Tatsachen nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
Er darf jedoch keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers machen, die ihm im Rahmen der Behandlung anvertraut wurden.
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