Ziege bringt Frau zu Fall – doch kein Scha­dens­er­satz für deren Kran­ken­kasse

Dezember 25, 2025

Ziege bringt Frau zu Fall – doch kein Scha­dens­er­satz für deren Kran­ken­kasse

Landgericht (LG) Stralsund Urt. v. 23.12.2025, Az. 2 O 77/25

Hier finden Sie eine ausführliche Zusammenfassung des Urteils zum Vorfall im Streichelgehege des Vogelparks Marlow.

Einleitung: Der Unfall im Streichelzoo

Ein Besuch im Tierpark sollte eigentlich ein schöner Ausflug sein. Doch für eine 63-jährige Frau endete der Tag im Vogelpark Marlow schmerzhaft. Während sie sich im Streichelgehege aufhielt, wurde sie von einer afrikanischen Zwergziege umgestoßen. Der Vorfall hatte schwere Folgen: Die Frau musste am Knie operiert werden. Sie konnte ein ganzes Jahr lang nicht arbeiten. Die Kosten für die medizinische Behandlung waren sehr hoch. Insgesamt forderte ihre Krankenkasse über 30.000 Euro vom Tierpark zurück. Doch das Landgericht Stralsund hat nun entschieden, dass der Tierpark dieses Geld nicht bezahlen muss.

Die Forderungen der Krankenkasse

Die Krankenkasse der verletzten Frau, die Salus BKK, sah die Schuld beim Tierpark. Sie argumentierte, dass die Ziegen im Gehege nicht sicher gewesen seien. Laut der Kasse seien die Tiere zum Zeitpunkt des Vorfalls ausgehungert und aggressiv gewesen. Die Kasse behauptete zudem, dass diese spezielle Ziegenrasse gar nicht für einen Streichelzoo geeignet sei. Neben den bereits entstandenen Kosten von rund 31.000 Euro wollte die Krankenkasse auch sicherstellen, dass der Park für alle zukünftigen Behandlungskosten aufkommt.

Die Verteidigung des Tierparks

Der Vogelpark Marlow widersprach diesen Vorwürfen deutlich. Die Leitung des Parks erklärte, dass die Ziegen immer satt seien, bevor sie zu den Besuchern gelassen werden. Es habe in der Vergangenheit keine ähnlichen Vorfälle gegeben. Der Park betonte, dass alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Wer ein Streichelgehege betritt, tue dies zudem auf eigene Gefahr. Man könne das natürliche Verhalten von Tieren nie zu einhundert Prozent kontrollieren.

Das Urteil des Landgerichts Stralsund

Das Gericht wies die Klage der Krankenkasse ab. Die Richter entschieden am 23. Dezember 2025, dass der Tierpark nicht für den Schaden haftet. Der Grund dafür ist einfach: Der Park hat seine Pflichten nicht verletzt. Wenn ein Tierpark alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen trifft, muss er nicht für Unfälle bezahlen, die durch das natürliche Verhalten der Tiere entstehen. Das Gericht sah kein Fehlverhalten bei den Betreibern des Parks.

Ziege bringt Frau zu Fall – doch kein Scha­dens­er­satz für deren Kran­ken­kasse

Haftung bei Nutztieren und Erwerbszwecken

In Deutschland gibt es besondere Regeln für die Haftung von Tierhaltern. Wenn Tiere zu Erwerbszwecken gehalten werden – also um Geld zu verdienen, wie in einem Tierpark – ist die Haftung eingeschränkt. Der Halter muss nur dann zahlen, wenn er nicht sorgfältig genug war. Das Gericht stellte fest, dass der Vogelpark die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beachtet hat. Das bedeutet, der Park hat alles getan, was man vernünftigerweise erwarten kann, um Unfälle zu verhindern.

Die Rolle der Ziegenrasse

Ein wichtiger Punkt im Prozess war die Frage, ob afrikanische Zwergziegen gefährlich sind. Das Gericht stellte fest, dass diese Rasse in fast allen deutschen Streichelgehegen vorkommt. Sie gelten als geduldig und genügsam. Dass diese Tiere Hörner haben, spielt für die Haftung keine Rolle. Da nicht genau geklärt werden konnte, ob die Ziege die Frau mit dem Kopf oder dem Körper stieß, war die Rasse der Ziege für das Urteil nicht entscheidend.

Widersprüchliche Aussagen zum Unfallhergang

In der Verhandlung gab es unterschiedliche Berichte darüber, wie der Unfall genau passierte. Ein Zeuge behauptete, die Ziege habe die Frau gezielt angegriffen. Der Schwiegersohn der Frau schilderte die Situation anders: Eine ganze Gruppe von Ziegen sei plötzlich losgerannt, und die Frau habe einfach im Weg gestanden. Da die Urlauberin selbst gar kein Futter dabei hatte, konnte das Gericht keinen Beweis dafür finden, dass „ausgehungerte“ Tiere die Ursache für den Stoß waren.

Das Risiko im Streichelgehege

Das Gericht betonte in seiner Begründung einen wichtigen Punkt für alle Besucher von Tierparks: Ein Streichelgehege dient dazu, direkten Kontakt mit Tieren zu haben. Wer diesen Kontakt sucht, muss wissen, dass Tiere sich spontan und unerwartet verhalten können. Ein gewisses Restrisiko lässt sich niemals ganz ausschließen. Dass man von einer Ziege einmal angerempelt wird, gehört zum typischen Risiko eines solchen Besuchs. Dies könne ein Tierpark auch mit größter Sorgfalt nicht verhindern.

Fazit für Besucher und Tierparks

Dieses Urteil zeigt, dass Besucher in Streichelzoos eine gewisse Eigenverantwortung tragen. Tiere bleiben Lebewesen mit eigenem Willen. Solange ein Tierpark seine Anlagen ordentlich führt und keine offensichtlichen Gefahrenquellen schafft, haftet er nicht für jeden kleinen Zusammenstoß. Für die verletzte Altenpflegerin und ihre Krankenkasse bedeutet das Urteil, dass sie auf den hohen Kosten sitzen bleiben. Das Gericht sieht den Vorfall als ein unglückliches Ereignis an, für das niemand rechtlich verantwortlich gemacht werden kann.

RA und Notar Krau

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