Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung

Mai 16, 2025

Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung

Bundesfinanzhof Urteil vom 20. Januar 2016, VI R 20/14

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen.

Es geht darum, ob Kosten für einen Zivilprozess in Erbschaftsangelegenheiten steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.

RA und Notar Krau erklärt Ihnen die Hintergründe verständlich.

Worum ging es in dem Urteil?

Ein Mann klagte, weil das Finanzamt seine Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannte.

Er hatte für seine Frau die Kosten eines Gerichtsverfahrens in Rumänien bezahlt.

Dort stritt seine Frau mit ihrem Bruder um ein Erbe.

Der Bruder hatte die Schwester beim Erbschein verschwiegen und eine Wohnung verkauft.

Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung

Seine Frau wollte den Erbschein und den Kaufvertrag gerichtlich für ungültig erklären lassen.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Das Steuergesetz sieht vor, dass außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast mindern können.

Das sind Kosten, die für die meisten Steuerzahler mit ähnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unüblich sind.

Diese Kosten müssen zwangsläufig entstehen.

Das bedeutet, man kann sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.

Zudem müssen die Kosten notwendig sein und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Die frühere Sichtweise des Gerichts

Früher sah der BFH Prozesskosten nur dann als zwangsläufig an, wenn der Anlass des Prozesses ebenfalls zwangsläufig war.

Bei einem normalen Zivilprozess wurde dies meist verneint.

Nur wenn es um sehr wichtige Bereiche des Lebens ging, wie den Verlust der Existenzgrundlage, konnten Prozesskosten ausnahmsweise abgesetzt werden.

Die neue Entscheidung des BFH

Nun hat der BFH seine frühere Meinung geändert.

Er ist zur älteren Rechtsprechung zurückgekehrt. Zivilprozesskosten sind demnach nur abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche betrifft.

Es muss also darum gehen, die eigene Lebensgrundlage zu sichern oder lebensnotwendige Bedürfnisse zu befriedigen.

Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung

Der konkrete Fall im Urteil

Im vorliegenden Fall sah der BFH diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an.

Der Streit um das Erbe zielte darauf ab, das Vermögen der Ehefrau zu vergrößern.

Die Mehrung von Vermögen ist aber nicht mit der Sicherung der Existenz gleichzusetzen.

Auch wenn der Prozess notwendig war, um das Erbe zu erhalten, berührte er nicht den existenziellen Kernbereich des Lebens.

Fazit des BFH

Deshalb entschied der BFH, dass die Prozesskosten im Erbschaftsstreit keine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Der Mann konnte die Kosten für den Prozess seiner Frau steuerlich nicht absetzen.

Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen dieses komplexe Thema verständlich näherbringen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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