
Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche Belastung
Bundesfinanzhof Urteil vom 20. Januar 2016, VI R 20/14
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen.
Es geht darum, ob Kosten für einen Zivilprozess in Erbschaftsangelegenheiten steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.
RA und Notar Krau erklärt Ihnen die Hintergründe verständlich.
Ein Mann klagte, weil das Finanzamt seine Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannte.
Er hatte für seine Frau die Kosten eines Gerichtsverfahrens in Rumänien bezahlt.
Dort stritt seine Frau mit ihrem Bruder um ein Erbe.
Der Bruder hatte die Schwester beim Erbschein verschwiegen und eine Wohnung verkauft.
Seine Frau wollte den Erbschein und den Kaufvertrag gerichtlich für ungültig erklären lassen.
Das Steuergesetz sieht vor, dass außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast mindern können.
Das sind Kosten, die für die meisten Steuerzahler mit ähnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unüblich sind.
Diese Kosten müssen zwangsläufig entstehen.
Das bedeutet, man kann sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.
Zudem müssen die Kosten notwendig sein und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Früher sah der BFH Prozesskosten nur dann als zwangsläufig an, wenn der Anlass des Prozesses ebenfalls zwangsläufig war.
Bei einem normalen Zivilprozess wurde dies meist verneint.
Nur wenn es um sehr wichtige Bereiche des Lebens ging, wie den Verlust der Existenzgrundlage, konnten Prozesskosten ausnahmsweise abgesetzt werden.
Nun hat der BFH seine frühere Meinung geändert.
Er ist zur älteren Rechtsprechung zurückgekehrt. Zivilprozesskosten sind demnach nur abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche betrifft.
Es muss also darum gehen, die eigene Lebensgrundlage zu sichern oder lebensnotwendige Bedürfnisse zu befriedigen.
Im vorliegenden Fall sah der BFH diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an.
Der Streit um das Erbe zielte darauf ab, das Vermögen der Ehefrau zu vergrößern.
Die Mehrung von Vermögen ist aber nicht mit der Sicherung der Existenz gleichzusetzen.
Auch wenn der Prozess notwendig war, um das Erbe zu erhalten, berührte er nicht den existenziellen Kernbereich des Lebens.
Deshalb entschied der BFH, dass die Prozesskosten im Erbschaftsstreit keine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Der Mann konnte die Kosten für den Prozess seiner Frau steuerlich nicht absetzen.
Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen dieses komplexe Thema verständlich näherbringen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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