Zu den Anforderungen an die Gestaltung einer Vorsorgevollmacht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. 10. 2010 – 20 W 399/10
Wenn es um rechtliche Dokumente wie eine Vorsorgevollmacht geht, ist Klarheit das wichtigste Gebot. Ein kleiner Fehler in der Formulierung kann Jahre später dazu führen, dass Behörden das Dokument nicht anerkennen.
In der folgenden Zusammenfassung erkläre ich Ihnen eine wichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Es geht darum, wie eine Vorsorgevollmacht geschrieben sein muss, damit sie im Ernstfall reibungslos funktioniert.
Stellen Sie sich vor, ein Ehepaar möchte sein Haus verkaufen. Der Ehemann ist jedoch schwer erkrankt und kann nicht mehr selbst unterschreiben. Seine Ehefrau hat eine Vorsorgevollmacht. Sie denkt, sie könne nun alles für ihn regeln.
Doch das Grundbuchamt spielt nicht mit. Das Amt ist für die Eintragung von Immobilienbesitz zuständig. Die Beamten dort sagen: „Wir wissen nicht sicher, ob die Vollmacht schon gültig ist.“ Sie fordern einen Beweis, zum Beispiel ein ärztliches Gutachten, das bestätigt, dass der Ehemann wirklich nicht mehr selbst entscheiden kann.
Das Problem war der Text der Vollmacht. Dort stand am Anfang: „Sollte ich wegen einer Krankheit meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, bevollmächtige ich meine Ehefrau…“ Das klingt logisch, führt aber rechtlich zu großen Problemen.
Um zu verstehen, warum das Gericht so entschieden hat, müssen wir zwei Begriffe unterscheiden: das Innenverhältnis und das Außenverhältnis.
Das ist die Abmachung zwischen dem Vollmachtgeber (dem Kranken) und dem Bevollmächtigten (der helfenden Person). Hier sagt man zum Beispiel: „Du darfst die Vollmacht erst benutzen, wenn ich wirklich im Krankenhaus liege.“ Das ist eine private Anweisung.
Das ist die Wirkung der Vollmacht gegenüber Dritten, also gegenüber Banken, Ämtern oder dem Grundbuchamt. Damit diese Stellen sicher arbeiten können, muss die Vollmacht nach außen hin meist unbedingt gelten. Das bedeutet: Das Amt prüft nur, ob die Urkunde echt ist, aber nicht, ob der Vollmachtgeber gerade krank ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall war die Vollmacht so formuliert, dass die Bedingung (die Krankheit) direkt im Text der Bevollmächtigung stand. Für das Grundbuchamt sah es so aus, als ob die Vollmacht nach außen hin erst dann existiert, wenn die Krankheit eintritt.
Das Grundbuchamt arbeitet nach strengen Regeln (der Grundbuchordnung, kurz GBO). Wenn eine Vollmacht an eine Bedingung geknüpft ist, muss der Bevollmächtigte dem Amt beweisen, dass diese Bedingung erfüllt ist. Diesen Nachweis muss man meist durch eine öffentliche Urkunde oder ein ärztliches Attest erbringen. Das kostet Zeit und oft auch Nerven.
Das Gericht gab dem Grundbuchamt recht. Es erklärte, dass der Text der Vollmacht nicht eindeutig war. Wenn Zweifel bestehen, ob eine Vollmacht sofort gilt oder erst bei Krankheit, muss das Amt vorsichtig sein.
Wenn Sie eine solche Vollmacht erstellen, möchten Sie sicherstellen, dass Ihre Angehörigen im Notfall sofort handlungsfähig sind. Sie möchten nicht, dass Ihre Kinder oder Ihr Ehepartner erst wochenlang auf ein ärztliches Gutachten warten müssen, um eine dringende Rechnung zu bezahlen oder ein Haus zu verkaufen.
Die Experten raten zu einer zweigeteilten Lösung:
Das Gericht betont, dass der Text der Urkunde genau diesen Unterschied klar machen muss. Wenn die Bedingung (die Krankheit) ganz oben über dem Text steht, ohne zu sagen, dass dies nur eine interne Regel ist, dann wird das Amt immer einen Beweis für die Krankheit verlangen.
Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass das Grundbuchamt den Umfang einer Vollmacht selbstständig prüfen muss. Die Beamten dürfen sich nicht darauf verlassen, dass ein Notar die Vollmacht für gut befunden hat. Wenn der Text der Vollmacht so wirkt, als sei sie an eine Bedingung geknüpft, muss diese Bedingung nachgewiesen werden.
Um das zu vermeiden, sollten Sie in Ihrer Vollmacht deutlich machen, dass die Bevollmächtigung im Kontakt mit Behörden und Ämtern unbeschränkt ist. Nur so bleibt die Handlungsfähigkeit Ihrer Vertrauenspersonen gewahrt.
Haben Sie bereits eine Vorsorgevollmacht erstellt? Es könnte sinnvoll sein, diese noch einmal zu prüfen oder prüfen zu lassen.
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