Zu den Anforderungen an eine form- und fristgerechte Ausschlagung

November 23, 2025

Zu den Anforderungen an eine form- und fristgerechte Ausschlagung

OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.7.2025 – 3 W 38/25 (AG Schwedt/Oder Beschl. v. 12.12.2024 – 8 VI 277/24)

Das Erbe ausschlagen: Ein Fallbeispiel über Fristen und Formfehler

Worum geht es in diesem Fall?

Das Oberlandesgericht Brandenburg musste am 15. Juli 2025 eine Entscheidung in einer Erbschaftsangelegenheit treffen. Es ging um einen Streit über einen sogenannten Erbschein. Ein Erbschein ist ein offizielles Dokument. Es beweist, wer der Erbe ist und wie groß sein Anteil am Erbe ist.

In diesem Fall wollte das Gericht einen Erbschein ausstellen. Dieser sollte belegen, dass mehrere Personen gesetzliche Erben geworden sind. Jede Person sollte einen Anteil von einem Siebtel (1/7) am Nachlass erhalten. Zwei dieser Personen, im Text „Beteiligte zu 3“ und „Beteiligte zu 7“ genannt, wollten das Erbe jedoch gar nicht haben. Sie wollten es ausschlagen.

Beide legten Beschwerde gegen den Erbschein ein. Das Gericht musste prüfen, ob die beiden das Erbe wirksam ausgeschlagen haben. Das Ergebnis war für die beiden Personen sehr unterschiedlich. Nur eine von ihnen hatte Erfolg.

Die strengen Regeln beim Erben

Um diesen Fall zu verstehen, muss man zwei wichtige Regeln im deutschen Erbrecht kennen:

  1. Die Frist: Man hat nur sechs wochen Zeit, um „Nein“ zum Erbe zu sagen. Diese sechs Wochen beginnen, sobald man weiß, dass der Verstorbene tot ist und man selbst Erbe geworden ist. Tut man in dieser Zeit nichts, gilt das Erbe automatisch als angenommen.
  2. Die Form: Man kann ein Erbe nicht einfach mit einem normalen Brief oder einer E-Mail ablehnen. Man muss persönlich zum Nachlassgericht gehen. Alternativ kann man zu einem Notar gehen, der die Erklärung beglaubigt. Ein einfacher, handschriftlicher Brief reicht nicht aus.

Der Fall der „Beteiligten zu 3“: Leider zu spät

Die Beteiligte zu 3 hatte keinen Erfolg vor Gericht. Sie bleibt Erbin, obwohl sie das nicht wollte.

Was ist passiert? Am 23. Juli 2024 bekam sie Post vom Gericht. Darin stand, dass sie als Erbin in Betracht kommt. Ab diesem Tag lief ihre sechswöchige Bedenkzeit.

Zu den Anforderungen an eine form- und fristgerechte Ausschlagung

Am 3. August 2024 schrieb sie einen Brief an das Gericht. Darin teilte sie mit, dass sie das Erbe ausschlagen werde. Sie schrieb sogar, dass sie die Regeln für die Frist und die Form kennt. Aber: Sie ging nicht zum Notar und nicht zum Gericht, um die Ausschlagung offiziell zu machen. Sie kündigte es nur an.

Erst am 20. Februar 2025 ließ sie eine formell richtige Erklärung erstellen. Diese ging am 5. März 2025 beim Gericht ein. Das war viele Monate zu spät. Die sechs Wochen waren längst vorbei. Da sie die Frist versäumt hat, gilt das Erbe als angenommen. Sie hat auch nicht versucht, dieses Versäumnis wegen eines Irrtums anzufechten. Deshalb muss sie das Erbe behalten.

Der Fall der „Beteiligten zu 7“: Rettung durch einen Irrtum

Die Beteiligte zu 7 hatte Erfolg. Sie ist keine Erbin mehr. Dabei sah es am Anfang auch für sie schlecht aus.

Der erste Fehler Diese Beteiligte wusste seit dem 24. Juni 2024 vom Tod des Erblassers. Auch sie hatte sechs Wochen Zeit. Am 1. August 2024 schickte sie einen privaten Brief an das Gericht, in dem sie das Erbe ablehnte. Das war innerhalb der sechs Wochen. Aber wie oben erklärt: Ein privater Brief ist ungültig. Die Form war falsch.

Das Gericht informierte sie am 6. August 2024 über diesen Fehler. Daraufhin ging sie zum Notar und reichte am 26. August 2024 die formell richtige Erklärung ein. Wenn man vom 24. Juni (Kenntnis vom Tod) rechnet, war der 26. August eigentlich schon zu spät. Die sechs Wochen waren abgelaufen.

Die Rettung Warum hatte sie trotzdem Erfolg? Das Gesetz erlaubt eine Ausnahme, wenn man sich geirrt hat.

Die Beteiligte zu 7 dachte, ihr erster Brief vom 1. August sei völlig ausreichend gewesen. Sie glaubte irrtümlich, sie hätte das Erbe schon wirksam ausgeschlagen. Dieser Glaube war ein rechtlich relevanter Irrtum.

Das Gesetz sagt: Wer eine Frist versäumt, weil er glaubt, er habe schon alles richtig gemacht, darf diesen Fehler anfechten. Das nennt man „Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist“.

Sobald sie ihren Fehler bemerkte, handelte sie sofort. Sie erklärte dem Gericht, dass sie sich geirrt hatte und das Erbe eigentlich nie wollte. Das Gericht glaubte ihr. Es war offensichtlich, dass sie das Erbe nicht wollte, da sie ja schon im August den (unwirksamen) Brief geschrieben hatte.

Das Urteil des Gerichts

Das Oberlandesgericht entschied wie folgt:

  • Die Beteiligte zu 3 hat die Frist einfach verstreichen lassen, obwohl sie die Regeln kannte. Sie ist und bleibt Erbin zu 1/7.
  • Die Beteiligte zu 7 hat zwar die erste Frist auch verpasst (wegen der falschen Form), konnte dies aber durch eine Anfechtung reparieren. Ihr Irrtum war glaubwürdig. Sie ist keine Erbin.

Der ursprüngliche Antrag auf den Erbschein war damit falsch, weil er die Beteiligte zu 7 noch als Erbin aufführte. Der Erbschein darf so nicht ausgestellt werden.

Was wir daraus lernen können

Dieser Fall zeigt sehr deutlich, wie gefährlich das Erbrecht für Laien sein kann. Es reicht nicht, den Willen zu haben, ein Erbe abzulehnen. Man muss es zwingend in der richtigen Form tun. Ein einfacher Brief an das Gericht ist wirkungslos.

Wer Post vom Nachlassgericht bekommt, muss sofort handeln. Man sollte nicht warten oder selbst Briefe schreiben. Der sicherste Weg ist der Gang zu einem Notar oder direkt zur Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts.

Der Fall zeigt aber auch: Wer einen ehrlichen Fehler macht und glaubt, alles richtig gemacht zu haben, hat manchmal eine zweite Chance. Man muss diesen Irrtum dann aber sehr schnell und korrekt dem Gericht melden.

RA und Notar Krau

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