Zu den Grenzen der Ausgestaltung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

März 15, 2025

Zu den Grenzen der Ausgestaltung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2023 (5 W 12/23) behandelt die Grenzen der Ausgestaltung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit,

insbesondere eines Wohnungsrechts gemäß § 1093 BGB.

Im Mittelpunkt steht die Frage, inwieweit vertragliche Vereinbarungen über die Tragung von Kosten durch den Wohnungsberechtigten dingliche Wirkung entfalten können.

Sachverhalt

Ein Vater (Antragsteller zu 1) übertrug sein Grundstück auf seinen Sohn (Antragsteller zu 2) und sicherte sich und seiner Ehefrau im Gegenzug ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht.

Vereinbart wurde, dass die Wohnungsberechtigten unter anderem die Kosten für Versicherungen und Grundsteuer tragen sollten.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung des Wohnungsrechts mit dieser Kostenregelung ab, da solche Vereinbarungen nach seiner Ansicht nur schuldrechtlich, nicht aber dinglich wirksam sein könnten.

Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Es stellte fest, dass die Verpflichtung

zur Tragung von Versicherungs- und Grundsteuerkosten nicht zum Inhalt des dinglichen Wohnungsrechts gemacht werden kann.

Wesentliche Argumente des Gerichts

Gestaltungsfreiheit im Sachenrecht:

Das Sachenrecht ist durch eine begrenzte Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet. Dingliche Rechte und ihre Inhalte sind weitgehend gesetzlich vorgegeben.

Abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz dies vorsieht oder wenn wesentliche Grundprinzipien des Rechts nicht verletzt werden.

Zu den Grenzen der Ausgestaltung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Wohnungsrecht und Nießbrauch:

Das Wohnungsrecht ist inhaltlich durch Verweisungen auf Vorschriften der Grunddienstbarkeit und des Nießbrauchsrechts bestimmt.

Im Unterschied zum Nießbraucher, der gemäß §§ 1045, 1047 BGB zur Versicherung und Lastentragung verpflichtet ist, fehlen solche Verweisungen im § 1093 BGB für den Wohnungsberechtigten.

Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts:

Das Wohnungsrecht ist grundsätzlich unentgeltlich.

Die Übernahme von Versicherungs- und Grundsteuerkosten durch den Wohnungsberechtigten würde jedoch eine Entgeltlichkeit darstellen und damit dem Wesen des Wohnungsrechts widersprechen.

Verbrauchskosten vs. Grundstückslasten:

Das Gericht grenzte die hier streitigen Grundstückslasten (Versicherungen, Grundsteuer) von den üblichen Verbrauchskosten (Strom, Wasser, etc.) ab.

Während Verbrauchskosten vom Wohnungsberechtigten zu tragen sind, stellen Grundstückslasten eine grundlegende Belastung des Eigentums dar,

die nicht auf den Wohnungsberechtigten übertragen werden können.

Schuldrechtliche vs. Dingliche Wirkung:

Die Vereinbarung, dass der Wohnungsberechtigte, Kosten für Versicherungen und die Grundsteuer trägt, kann nur schuldrechtliche Wirkung haben.

Zu den Grenzen der Ausgestaltung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Das bedeutet, die getroffene Vereinbarung zwischen Vater und Sohn, dass der Vater, respektive die Eltern die genannten Kosten tragen,

ist in dieser Form rechtens, nur wird sie nicht als Teil des eingetragenen Wohnrechtes vermerkt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken verdeutlicht die Grenzen der vertraglichen Ausgestaltung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten.

Sie betont die Bedeutung der gesetzlichen Vorgaben im Sachenrecht und die Notwendigkeit, die Wesensmerkmale der jeweiligen dinglichen Rechte zu beachten.

Die Entscheidung stellt klar, dass Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen und wesentliche Grundprinzipien des Sachenrechts verletzen,

nicht mit dinglicher Wirkung im Grundbuch eingetragen werden können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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