Zu den Grenzen zulässiger Schreibhilfe bei der eigenhändigen Unterschrift

Juni 16, 2019

Zu den Grenzen zulässiger Schreibhilfe bei der eigenhändigen Unterschrift

BGH IV a ZR 1111/80

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs behandelt die Grenzen der zulässigen Schreibhilfe bei der eigenhändigen Unterschrift eines Erblassers in einem Erbvertrag.

Der Fall betrifft den verstorbenen Glasmaler H Z, dessen Erbfolge zwischen seiner langjährigen Partnerin, der Klägerin, und den Geschwistern des Erblassers, den Beklagten, umstritten ist.

Der Erblasser und die Klägerin hatten kurz vor seinem Tod einen notariellen Erbvertrag geschlossen, bei dem die Klägerin dem Erblasser Schreibhilfe leistete.

Die Beklagten hielten den Vertrag für unwirksam, da der Erblasser nicht eigenhändig unterschrieben habe und möglicherweise testierunfähig gewesen sei.

Zu den Grenzen zulässiger Schreibhilfe bei der eigenhändigen Unterschrift

Der BGH entschied, dass der Erbvertrag nach deutschem Recht unwirksam sei, da die Unterschrift nicht eigenhändig im Sinne des § 13 BeurkG erfolgt sei.

Trotz der Schreibhilfe der Klägerin habe der Erblasser nicht aktiv an der Unterzeichnung mitgewirkt, weshalb keine eigenhändige Unterschrift vorliege.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Unterschrift nur dann eigenhändig, wenn der Erblasser den Willen zur Unterschrift aktiv betätigt und die Kontrolle über den Schriftzug behält.

Dies war hier nicht der Fall, da die Schriftzüge vollständig von der Klägerin geformt wurden.

Auch nach italienischem und österreichischem Recht sei der Erbvertrag unwirksam.

Italienisches Recht lässt Erbverträge grundsätzlich nicht zu, während österreichisches Recht die eigenhändige Unterschrift

als notwendig erachtet, wenn nicht vor einem Gericht oder in Anwesenheit von Zeugen unterschrieben wird.

Zu den Grenzen zulässiger Schreibhilfe bei der eigenhändigen Unterschrift

Zusammenfassend entschied der BGH, dass der Erbvertrag nach keinem der in Frage kommenden Rechtssysteme (deutsches,

italienisches oder österreichisches Recht) wirksam sei, sodass die Beklagten als Geschwister des Erblassers die gesetzlichen Erben wurden.

Allgemeiner Hinweis:

Die Grenzen zulässiger Schreibhilfe bei der eigenhändigen Unterschrift im Testament sind eng gesteckt, da das Gesetz in § 2247 Abs. 1 BGB vorschreibt,

dass ein eigenhändiges Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss.

Dies dient dem Zweck, die Echtheit des Testaments sicherzustellen und den wahren Willen des Erblassers zu dokumentieren.

Folgende Grundsätze gelten bezüglich der Schreibhilfe bei der Unterschrift:

Zulässige Hilfen:

Unterstützende Hilfen:

Erlaubt sind Hilfestellungen, die lediglich die Schreibfähigkeit des Erblassers unterstützen, ohne dessen Willensbildung oder die Form der Schriftzeichen zu beeinflussen.

Dazu gehören:

Das Abstützen des Arms oder der Hand des Erblassers, um Zittern zu vermindern.

Das Festhalten der Hand des Erblassers, um ein Abrutschen des Stiftes zu verhindern.

Das Anreichen des Stiftes oder des Papiers.

Vorlesen des zu unterschreibenden Textes.

Unzulässige Hilfen:

Führen der Hand:

Nicht zulässig ist es, wenn eine andere Person die Hand des Erblassers führt und dadurch die Schriftzüge formt. In diesem Fall fehlt es an der Eigenhändigkeit.

Bestimmung der Schriftform:

Die Gestaltung der Schriftzeichen muss vom Erblasser selbst bestimmt werden.

Eine andere Person darf nicht vorgeben, wie die Unterschrift auszusehen hat.

Beeinflussung des Willens:

Jegliche Einflussnahme auf den Willen des Erblassers bei der Unterschriftleistung ist unzulässig.

Die Unterschrift muss Ausdruck des freien und unbeeinflussten Willens des Erblassers sein.

Wichtige Aspekte:

Subjektive Willensbildung:

Entscheidend ist, dass der Erblasser trotz der Hilfe seinen eigenen Willen bei der Leistung der Unterschrift hat und die Form der Schriftzeichen selbst bestimmt.

Beweislast:

Im Streitfall trägt derjenige die Beweislast, der die Unwirksamkeit des Testaments wegen unzulässiger Schreibhilfe geltend macht.

Notarielles Testament als Alternative:

Wenn eine Person aufgrund von körperlichen Einschränkungen Schwierigkeiten beim eigenhändigen Schreiben und Unterschreiben hat, ist die Errichtung eines notariellen Testaments ratsam.

Hierbei wird der letzte Wille mündlich gegenüber einem Notar erklärt, der diesen dann in einer Urkunde schriftlich niederlegt und der Erblasser unterschreibt die Urkunde.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass jede Schreibhilfe bei der eigenhändigen Unterschrift im Testament unzulässig ist,

die über eine reine Unterstützung der Schreibfähigkeit hinausgeht und die Willensbildung oder die Form der Schriftzeichen des Erblassers beeinflusst.

Es muss sichergestellt sein, dass die Unterschrift Ausdruck des selbstbestimmten Willens des Erblassers ist.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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