Zu den Voraussetzungen der Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in das Handelsregister

März 16, 2025

Zu den Voraussetzungen der Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in das Handelsregister

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 2. Februar 2023 (I-3 Wx 22/22) entschieden, dass bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften,

die keine Arbeitnehmer beschäftigen, kein Verschmelzungsbericht nach § 122e UmwG a.F. erforderlich ist, wenn eine 100%ige Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft aufgenommen wird

und der Anteilsinhaber der Muttergesellschaft auf die Erstellung eines solchen Berichts verzichtet.

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine deutsche Kapitalgesellschaft, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der belgischen G.

Beide Gesellschaften haben einen Verschmelzungsplan aufgestellt, wonach die Antragstellerin ihr Vermögen im Wege der Verschmelzung auf die G überträgt.

Weder die Antragstellerin noch die G beschäftigen Arbeitnehmer.

Die Antragstellerin meldete die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister an.

Das Amtsgericht (AG) wies darauf hin, dass ein Verschmelzungsbericht nach § 122e UmwG vorzulegen sei, auch wenn keine Arbeitnehmer betroffen sind, da der Bericht auch dem Schutz der Gläubiger diene.

Das AG befand den nachträglich eingereichten Verschmelzungsbericht für inhaltlich unzureichend.

Die Antragstellerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein.

Zu den Voraussetzungen der Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in das Handelsregister

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde der Antragstellerin statt.

Es entschied, dass die Vorlage eines Verschmelzungsberichts in diesem Fall nicht erforderlich ist.

Die Begründung des OLG lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Arbeitnehmerschutz:

Da keine Arbeitnehmer betroffen sind, ist ein Verschmelzungsbericht zum Schutz der Arbeitnehmer nicht erforderlich.

Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur und dem Willen des Gesetzgebers, wie er im Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) zum Ausdruck kommt.

Gläubigerschutz:

Der Verschmelzungsbericht dient nicht dem Schutz der Gläubiger.

Der Gläubigerschutz wird durch andere Bestimmungen, insbesondere § 122j UmwG a.F. (Recht auf Sicherheitsleistung), gewährleistet.

Der Verschmelzungsbericht ist den Gläubigern nicht zugänglich zu machen.

Schutz der Anteilseigner:

Ein Verschmelzungsbericht ist auch im Hinblick auf die Anteilseigner nicht erforderlich, da ein wirksamer Verzicht auf dessen Erstellung vorliegt.

Bei der Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ist der Anteilseigner der Muttergesellschaft zugleich derjenige,

der über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan der Tochtergesellschaft entscheidet.

In einem solchen Fall hat der Verschmelzungsbericht keine relevante Informationsfunktion für die Anteilseigner der Tochtergesellschaft.

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Der Anteilseigner der Muttergesellschaft hat auf den Bericht verzichtet, was rechtlich zulässig ist.

Die geforderte Auslegung des § 122e UmwG a.F. wird unterstrichen durch die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU(Art. 49, 54 AEUV), und dem § 309 Abs. 6 Satz 1, § 8 Abs. 3 UmwG in der Fassung des

UmRUG, sowie der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts (Art. 4 Abs. 3 EUV).
Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf klärt eine bisher umstrittene Rechtsfrage und ist insbesondere für Konzernverschmelzungen von Bedeutung,

bei denen häufig arbeitnehmerlose Gesellschaften betroffen sind.

Obwohl § 122e UmwG a.F. inzwischen durch § 309 Abs. 6 Satz 3 UmwG n.F. ersetzt wurde, bleibt die Entscheidung relevant,

da das alte Recht für Übergangszeiträume noch anwendbar ist und die Entscheidung zudem bei der Auslegung des neuen Rechts hilft.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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