Zugang einer E-Mail bei automatisierter Rückmeldung

März 10, 2025

Zugang einer E-Mail bei automatisierter Rückmeldung

RA und Notar Krau

Das Amtsgericht Hanau (AG Hanau) hat am 03.03.2025 unter dem Aktenzeichen 32 C 226/24 einen Beschluss gefasst,

der sich mit der Frage des Zugangs einer E-Mail bei automatisierter Rückmeldung beschäftigt.

Kern des Falles

Der Fall dreht sich um eine Mieterhöhung.

Der Beklagte hatte fristgerecht per E-Mail seine Zustimmung erklärt.

Die Klägerin behauptete jedoch, eine automatische Rückmeldung erhalten zu haben, dass die E-Mail-Adresse nicht mehr genutzt werde und die Nachricht nicht weitergeleitet werde.

Daher sei auch eine aktuelle E-Mailadresse auf den neueren schreiben verwendet worden.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass die automatisierte Rückmeldung dem Zugang der E-Mail nicht entgegensteht.

Die E-Mail des Beklagten sei bei der Klägerin eingegangen und somit zugegangen im Sinne des Paragraf 130 BGB, da sie potenziell abrufbar gewesen sei.

Zugang einer E-Mail bei automatisierter Rückmeldung

Dies entspreche der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin sich den Zugang zurechnen lassen müsse, da die E-Mail-Adresse einen von ihr eröffneten Empfangsbereich darstelle.

Die Benachrichtigung, dass die Adresse nicht mehr genutzt werde, ändere daran nichts, da die Adresse weiterhin E-Mails empfangen könne.

Die automatische Rückmeldung bestätige sogar den Zugang, da sie wie eine Lesebestätigung wirke.

Nebenpflichten und Treu und Glauben

Das Gericht betonte jedoch, dass der Beklagte aufgrund seiner vertraglichen Nebenpflichten verpflichtet gewesen wäre,

die Zustimmungserklärung auf einem anderen zumutbaren Weg abzugeben oder sich mit der Klägerin in Verbindung zu setzen.

Die Berufung auf den Zugang einer E-Mail trotz automatischer Rückmeldung sei in der Regel treuwidrig (Paragraf 242 BGB), wenn zwischen den Parteien Rücksichtnahmepflichten bestehen.

Beweislast und Kostenentscheidung

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte hätte beweisen müssen, dass er die Zustimmungserklärung auch per Post versandt hat, nachdem er die automatische Rückmeldung erhalten hatte.

Da der Beklagte kein Beweisangebot erbracht hatte, hätte das Gericht ihn im weiteren Verfahren darauf hinweisen müssen (Paragraf 139 ZPO).

Aufgrund der Erledigungserklärung der Klägerin und des Umstands, dass der Ausgang des Rechtsstreits ohne diese Erklärung offen gewesen wäre,

wurden die Kosten des Rechtsstreits gemäß Paragraf 91a ZPO gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wurde auf 178,32 € festgesetzt.

Zusammenfassende Kernpunkte:

Zugang von E-Mails:

Eine automatisierte Rückmeldung, dass eine E-Mail-Adresse nicht mehr genutzt wird, verhindert nicht den Zugang einer E-Mail.

Nebenpflichten:

Vertragliche Nebenpflichten können den Absender einer E-Mail verpflichten, alternative Kommunikationswege zu nutzen.

Treu und Glauben:

Die Berufung auf den Zugang einer E-Mail trotz automatischer Rückmeldung kann treuwidrig sein.

Beweislast:

Im Falle bestrittener alternativer Kommunikationswege liegt die Beweislast beim Absender.

Kostenentscheidung:

Bei Erledigung des Rechtsstreits ohne eindeutigen Ausgang können die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

RA und Notar Krau

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