Zugang einer Willenserklärung über WhatsApp

März 10, 2025
Zugang einer Willenserklärung über WhatsApp

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RA und Notar Krau

Das Landgericht Bonn fällte am 31. Januar 2020 ein Schlussurteil in einem Rechtsstreit, der die Kostenverteilung nach einem Teilanerkenntnisurteil zum Gegenstand hatte (Az. 17 O 323/19).

Sachverhalt

Die Verfügungskläger hatten dem Verfügungsbeklagten ein Grundstück verkauft.

Nach dem Kaufvertrag durfte der Beklagte das Objekt vor der vollständigen Kaufpreiszahlung renovieren und nutzen.

Als der Beklagte den ausstehenden Kaufpreis nicht zahlte, traten die Kläger vom Vertrag zurück und forderten die Herausgabe des Grundstücks.

Nachdem der Beklagte auch Aufforderungen zur Besichtigung des Hauses ignorierte, verlangten die Kläger per Anwaltsschreiben die Nennung von Besichtigungsterminen.

Der Beklagte schlug daraufhin per Messenger-Dienst „E“ zwei Termine vor.

Die Kläger behaupteten, diese Nachricht nicht rechtzeitig erhalten zu haben.

Sie reichten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, um ein Zutritts- und Besichtigungsrecht zu erwirken.

Der Beklagte erkannte den Anspruch jedoch nach Zustellung der Antragsschrift an.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen, da der Beklagte den Anspruch sofort anerkannt und keinen Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben habe.

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Begründung

  • Sofortiges Anerkenntnis: Das Gericht sah das Anerkenntnis des Beklagten als „sofortig“ im Sinne des § 93 ZPO an. Ausschlaggebend sei, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit zur Anerkennung genutzt habe. Der Zeitablauf zwischen Zustellung der Antragsschrift und Anerkenntnis sei aufgrund der zwischenzeitlichen Verweisung an das zuständige Gericht nicht relevant.
  • Kein Anlass zur Klage: Der Beklagte habe durch seine Nachricht per „E“ rechtzeitig Besichtigungstermine angeboten und somit keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Nachricht sei dem Kläger zu 1) auch zugegangen. Für den Zugang einer Nachricht sei es nicht erforderlich, dass der Empfänger sie tatsächlich zur Kenntnis nehme. Es genüge, dass die Nachricht auf dem Empfangsgerät eingegangen sei und der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme habe. Da keine technischen Zugangsprobleme bestanden, wurde die Nachricht als zugegangen betrachtet.
  • Kommunikationskanal: Die Kommunikation über den Messenger-Dienst „E“ sei in diesem Fall angemessen gewesen, da die Parteien diesen Kanal zuvor bereits für die Kommunikation im Rahmen des Kaufvertrags genutzt hätten. Die Nachricht des Beklagten sei im Kontext der vorangegangenen Auseinandersetzung und der Aufforderung zur Terminnennung als Angebot von Besichtigungsterminen verständlich gewesen.
  • Keine Pflicht zur Anwaltskommunikation: Es bestehe keine Vorschrift, die es Privatpersonen verbiete, den gegnerischen Anwalt zu umgehen und direkt mit der Gegenpartei zu kommunizieren.
  • Kenntnisnahme der Nachricht: Die Behauptung der Kläger, die Nachricht erst durch den Screenshot im Schriftsatz des Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben, sei widerlegt, da die blauen Haken in der App die Öffnung der Nachricht signalisieren. Der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme sei jedoch unerheblich, da für den Wegfall des Schuldnerverzugs der Zugang der Nachricht maßgeblich sei.

Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass der Beklagte durch sein rechtzeitiges Angebot per „E“ keinen Anlass zur Klage gegeben habe und die Kläger daher die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen.

RA und Notar Krau

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