LAG Düsseldorf 8 Sa 175/18

April 5, 2021

LAG Düsseldorf 8 Sa 175/18

Urteil vom 03.07.2018

Zugang schriftliche Kündigungserklärung

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied am 03.07.2018, dass eine schriftliche Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer nicht zugegangen ist,

wenn ihm die einzige Ausfertigung des Schriftstücks nur kurz zur Empfangsquittierung und anschließender Rückgabe an den Arbeitgeber übergeben wird.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung, deren Zugang umstritten war.

Der Kläger, seit 01.05.2016 als Außendienstmitarbeiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.400 € bei der Beklagten beschäftigt,

erhielt am 31.07.2017 von seinem Geschäftsführer ein Kündigungsschreiben zur Quittierung vorgelegt.

LAG Düsseldorf 8 Sa 175/18

Der Kläger unterschrieb das Schreiben mit dem Zusatz „u.V.“ (unter Vorbehalt) und gab es an den Geschäftsführer zurück. Später erhielt er nur eine nicht unterschriebene Kopie des Schreibens.

Der Kläger argumentierte, dass er die Kündigung nie vollständig erhalten und kontrolliert habe, wodurch der Zugang nicht wirksam sei.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte die Klage zunächst abgewiesen und die Kündigung als zugegangen betrachtet.

Das LAG Düsseldorf hob dieses Urteil jedoch auf und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 31.07.2017

beendet worden sei, da die Kündigung nicht ordnungsgemäß zugegangen war.

Der Kläger musste das Original nicht zur Mitnahme erhalten, wodurch der Zugang der Kündigungserklärung nicht wirksam war.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt, und die Revision wurde zugelassen.

RA und Notar Krau

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