
Zugewinnausgleich als Erblasserschuld
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2025 – I-3 W 118/25
(AG Düsseldorf Beschl. v. 13.3.2025 – 92e VI 121/24)
Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zum Thema Zugewinnausgleich und dessen Berücksichtigung beim Nachlasswert.
In diesem Fall musste das Oberlandesgericht Düsseldorf eine wichtige Frage klären: Wenn ein Ehepartner stirbt und der überlebende Partner einen Anspruch auf den sogenannten Zugewinnausgleich hat, darf dieser Betrag dann vom Gesamtwert des Erbes abgezogen werden?
Diese Frage ist besonders wichtig für die Berechnung der Gerichtskosten. Je niedriger der Wert des Nachlasses ist, desto geringer fallen am Ende die Gebühren für das Gericht aus. Im konkreten Fall ging es um ein Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins. Die Söhne des Verstorbenen wollten erreichen, dass der Anspruch ihrer Mutter auf den Zugewinnausgleich vom Erbe abgezogen wird, um die Kosten zu senken.
Der Verstorbene hinterließ zwei Söhne und seine Ehefrau. Die Ehefrau entschied sich jedoch dazu, die Erbschaft auszuschlagen. Das bedeutet, sie wollte nicht offizielle Erbin werden. Wenn ein Ehepartner die Erbschaft ausschlägt, hat er laut Gesetz das Recht, den sogenannten „konkreten Zugewinnausgleich“ zu verlangen. Zusätzlich steht ihm der Pflichtteil zu.
Das Amtsgericht (die erste Instanz) hatte den Wert des Erbes auf über 7,2 Millionen Euro festgesetzt. Dabei weigerte sich das Gericht jedoch, die Forderung der Ehefrau auf den Zugewinnausgleich abzuziehen.
Die Söhne waren damit nicht einverstanden und legten Beschwerde ein. Sie waren der Meinung, dass dieser Anspruch die Erbmasse mindert und deshalb bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt werden muss.
Um den Fall zu lösen, musste das Gericht entscheiden, in welche Kategorie der Zugewinnausgleich fällt. Das Gesetz unterscheidet hier zwei Arten von Schulden:
Eine Erblasserschuld ist eine Verpflichtung, die der Verstorbene selbst „verursacht“ hat. Diese Schulden bestanden im Kern schon zu seinen Lebzeiten. Solche Schulden dürfen vom Wert des Nachlasses abgezogen werden, bevor die Gerichtskosten berechnet werden.
Eine Erbfallschuld entsteht erst direkt durch den Tod oder durch die Abwicklung des Erbes. Beispiele hierfür sind Vermächtnisse oder Pflichtteile für andere Verwandte. Solche Kosten dürfen laut Gesetz nicht vom Nachlasswert abgezogen werden. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass die Berechnung der Gerichtskosten durch komplizierte Rechnungen zu lange dauert.
Das OLG Düsseldorf gab den Söhnen recht. Es entschied, dass der Zugewinnausgleich eine Erblasserschuld ist. Das bedeutet: Er muss vom Wert des Erbes abgezogen werden. Das Gericht begründete dies mit mehreren logischen Schritten:
Das Problem war, dass es in der Rechtswelt zwei verschiedene Meinungen dazu gab. Viele Experten für Kostenrecht meinten früher, man solle den Zugewinnausgleich wie eine Erbfallschuld behandeln (also nicht abziehen), um die Arbeit der Gerichte zu vereinfachen.
Das OLG Düsseldorf widersprach dem jedoch. Es verwies darauf, dass im normalen Zivilrecht schon lange klar ist, dass der Zugewinnausgleich vom Erblasser herrührt. Auch bei der Erbschaftsteuer wird dieser Betrag abgezogen. Das Gericht sah keinen Grund, warum das bei den Gerichtskosten anders sein sollte. Nur weil eine Rechnung kompliziert sein kann, darf man dem Bürger nicht das Recht verweigern, tatsächliche Schulden vom Wert abzuziehen.
Durch dieses Urteil steht fest: Wenn ein überlebender Ehepartner den Zugewinn fordert, sinkt der offizielle Geschäftswert des Nachlasses für das Gericht. Das führt dazu, dass die Erben weniger Gebühren für den Erbschein oder andere gerichtliche Tätigkeiten bezahlen müssen.
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