Zugewinnausgleich bei Tod des Ehegatten während Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens
BGH Urteil 14.1.1987 – IVb ZR 46/85
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Januar 1987 – IVb ZR 46/85 – behandelt den Zeitpunkt der Berechnung des Zugewinnausgleichs,
wenn ein Ehegatte während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens verstirbt.
Im konkreten Fall war die Klägerin, die Witwe des verstorbenen Ehemanns, die Auskunft über das Vermögen des Erblassers
zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags verlangte.
Die Vorinstanzen wiesen den Hauptantrag ab und verurteilten die Beklagte, Erbin des Erblassers, nur zur Auskunft über das Vermögen des Verstorbenen am Todestag.
Die Klägerin legte daraufhin Revision ein.
Der BGH entschied, dass für die Berechnung des Zugewinns im Fall des Todes eines Ehegatten während eines laufenden Scheidungsverfahrens nicht der Todestag,
sondern der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich ist.
Der BGH stützte seine Entscheidung auf die analoge Anwendung von § 1384 BGB, der normalerweise
den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Zugewinns festlegt, um Manipulationen zu verhindern.
Der BGH stellte fest, dass die gesetzliche Regelung des § 1371 Abs. 2 BGB eine Regelungslücke enthält, da sie die Anwendung von § 1384 BGB in Fällen wie dem vorliegenden ausschließt.
Der Gesetzgeber habe dies jedoch nicht absichtlich getan, sondern die Relevanz der Vorschrift für solche Fälle verkannt.
Da das Scheidungsverfahren durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, entfällt der erbrechtliche Ausgleich, und der güterrechtliche Ausgleich erhält Vorrang.
Das Urteil betont, dass in solchen Fällen der Zugewinnausgleich so zu behandeln ist, als wäre die Ehe durch Scheidung beendet worden, vorausgesetzt,
die Scheidung hätte erfolgreich abgeschlossen werden können.
Die Sache wurde zur weiteren Klärung der Erfolgsaussichten des Scheidungsantrags an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
da dies für die Entscheidung über den Zugewinnausgleich ausschlaggebend ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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