
Zugewinnausgleich im Todesfall
Was ist die Zugewinngemeinschaft eigentlich?
Die meisten Ehepaare leben in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Während der Ehe bleibt das Vermögen jedes Partners getrennt. Keiner haftet für die Schulden des anderen. Erst wenn die Ehe endet – sei es durch Scheidung oder den Tod eines Partners – wird der sogenannte Zugewinn ausgeglichen.
Der Zugewinn ist vereinfacht gesagt das, was jeder Partner während der Ehe zusätzlich an Vermögen aufgebaut hat. Wer mehr dazugewonnen hat, muss einen Teil davon an den anderen abgeben. So soll ein fairer Ausgleich stattfinden.
Stirbt ein Ehepartner, stellt sich die Frage: Was passiert mit dem Zugewinn? Das Gesetz sieht hierfür eine besondere Regelung vor, die den überlebenden Ehepartner meistens besserstellt.
Wenn es kein Testament gibt, erbt der überlebende Ehepartner automatisch einen Teil des Vermögens. Dazu kommt noch ein pauschaler Zuschlag von einem Viertel des Erbes. Dieses Viertel ist der Ausgleich für den Zugewinn. Es spielt dabei keine Rolle, ob der verstorbene Partner tatsächlich mehr Zugewinn hatte. Diese Regelung soll das Erben für den überlebenden Ehepartner vereinfachen und ihn finanziell absichern.
Manchmal führt diese pauschale Regelung aber dazu, dass der überlebende Ehepartner am Ende sogar schlechter dasteht, als wenn die Ehepartner Gütertrennung vereinbart hätten. Das passiert, wenn der überlebende Ehepartner von diesem zusätzlichen Viertel zum Beispiel Unterhalt für Stiefkinder zahlen muss. Das ist eine Besonderheit, die man beachten sollte.
Was passiert, wenn der überlebende Ehepartner nicht erbt, zum Beispiel weil es ein Testament gibt, das andere Erben vorsieht? Auch dann ist der überlebende Ehepartner nicht schutzlos. Er hat einen Anspruch darauf, den Zugewinn konkret ausgleichen zu lassen. Das bedeutet, es wird genau berechnet, wie viel jeder Partner während der Ehe dazugewonnen hat. Derjenige mit dem höheren Zugewinn muss dann die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen.
Dieser Anspruch auf Zugewinnausgleich bleibt auch bestehen, wenn der überlebende Ehepartner das Erbe ausschlägt. Das ist eine wichtige Ausnahme von der Regel, dass man seinen Pflichtteil verliert, wenn man das Erbe nicht annimmt.
Nimmt der überlebende Ehepartner ein Erbe oder ein Vermächtnis an, das ihm durch Testament zugedacht wurde, dann erhält er in der Regel keinen zusätzlichen Zugewinnausgleich mehr. Das Gesetz geht davon aus, dass er durch das Erbe oder Vermächtnis bereits ausreichend bedacht ist.
Es gibt jedoch eine wichtige Untergrenze: Der überlebende Ehepartner erhält in solchen Fällen finanziell nie weniger, als ihm als sogenannter großer Pflichtteil zustehen würde. Dieser große Pflichtteil berücksichtigt ebenfalls den pauschalen Zugewinnausgleich.
Das Erbrecht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich, kann kompliziert sein. Es gibt viele individuelle Situationen, die eine genaue Betrachtung erfordern. Wir von Rechtsanwalt und Notar Krau beraten Sie gerne umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!
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